Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.257/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_257/2016

Urteil vom 23. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Hilflosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18.
Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 

A.a. A.________ verunfallte am 17. August 2000 am Steuer seines Autos. Aufgrund
der Folgen der damals erlittenen Paraplegie sprach ihm die dafür zuständige
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab Juli 2004 eine
Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades zu, dies nebst einer
Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100%) und einer Integritätsentschädigung
(Integritätseinbusse 80%). Die betreffende Verfügung vom 29. Juni 2004 erwuchs
hinsichtlich der Hilflosenentschädigung unangefochten in Rechtskraft.

A.b. Mitte Juni 2011 ersuchte der Versicherte die SUVA unter Beilage eines
Berichtes des Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt FMH für
Allgemeinmedizin, vom 13. Mai 2011 um Zusprache einer Hilflosenentschädigung
für mittelschwere Hilflosigkeit. Nach einer Erhebung der Verhältnisse vor Ort
vom 12. August 2011 wies die SUVA dieses Begehren mit Verfügung vom 26. Oktober
2011 und Einspracheentscheid vom 28. Juni 2012 ab. Zur Begründung hielt sie ihm
entgegen, er sei nach wie vor nur in drei Lebensverrichtungen ("Verrichtung der
Notdurft", "An- und Ausziehen", "Pflege gesellschaftlicher Kontakte") in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Einer dauernden
persönlichen Überwachung bedürfe er nicht. Was die "Körperpflege" betreffe, sei
er selbstständig. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Zug mit Entscheid vom 28. Februar 2013 in dem Sinne gut, als es die
Sache in Aufhebung des Einspracheentscheides zur weiteren Abklärung an die SUVA
zurückwies. Dabei erwog das Gericht, dass die Hilflosigkeit in den alltäglichen
Lebensverrichtungen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" sowie "Fortbewegung (im oder
ausser Haus) /Pflege gesellschaftlicher Kontakte" gegeben sei. Fraglos keine
Hilflosigkeit bestehe in der Verrichtung "Essen".

A.c. Gestützt auf das hierauf veranlasste Gutachten des Zentrums für Paraplegie
der Uniklinik C.________ vom 29. April 2014 verfügte die SUVA am 27. März 2015
- nach Gewährung des rechtlichen Gehörs -, dass die Voraussetzungen für eine
Erhöhung der Hilflosenentschädigung nicht erfüllt seien. Daran hielt sie auf
Einsprache hin mit Entscheid vom 8. Juli 2015 fest. Sie bejahte die
Hilfsbedürftigkeit in den Verrichtungen "An- und Ausziehen", verwarf sie
indessen für diejenige der "Körperpflege" ebenso wie für die "Verrichtung der
Notdurft". Den geltend gemachten Bedarf an einer lebenspraktischen Begleitung
liess die SUVA nicht gelten, womit es bei einer Hilflosigkeit in maximal drei
der sechs massgeblichen Lebensverrichtungen blieb.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit
Entscheid vom 18. Februar 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine
Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zuzusprechen. Eventuell
sei die Sache an die SUVA zurückzuweisen zwecks Abklärung des Bedarfs an
lebenspraktischer Begleitung.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf eine
einlässliche Vernehmlassung. Denselben Antrag stellt das Verwaltungsgericht
unter Hinweis auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Das Bundesamt
für Gesundheit (BAG) äussert sich zum Gesichtspunkt der lebenspraktischen
Begleitung. Dazu lässt A.________ unaufgefordert eine Stellungnahme einreichen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer hat gemäss der in dieser Hinsicht rechtskräftigen
Verfügung vom 29. Juni 2004 gestützt auf Art. 26 UVG in Verbindung mit Art. 38
Abs. 4 UVV Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit
leichten Grades. Strittig und zu prüfen ist, ob Beschwerdegegnerin und
kantonales Gericht den revisionsweise erhobenen Anspruch auf eine Entschädigung
für mittelschwere Hilflosigkeit zu Recht abgelehnt haben.

Im Einzelnen geht es darum, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend
gemacht, in den meisten der alltäglichen Lebensverrichtungen, mithin in deren
vier, regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist
(vgl. Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV). Falls dies nicht zutrifft, wird zu prüfen
sein, ob er sich nebst der Hilflosigkeit in nur zwei (oder allenfalls drei)
alltäglichen Lebensverrichtungen auf den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung
zu berufen vermag, dies analog zur Rechtslage gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 lit. c und Art. 38 IVV.

2.2. Was die massgebliche Rechtslage gemäss Gesetzes-, Verordnungsrecht und
Rechtsprechung anbelangt, kann hier zunächst auf die einlässliche Darstellung
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Dies gilt nicht nur für Art. 26
Abs. 1 UVG und Art. 38 Abs. 2 bis 4 UVV mit der darin enthaltenen, auf einer
funktionellen Betrachtungsweise beruhenden Umschreibung der drei verschiedenen
Hilflosigkeitsgrade (schwer, mittelschwer, leicht) sowie die nach gefestigter
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wesentlichen sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen ("An-/Auskleiden"; "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"; "Essen";
"Körperpflege"; "Verrichtung der Notdurft"; "Fortbewegung [im oder ausser Haus]
/Kontaktaufnahme"; vgl. BGE 127 V 94 E. 3c S. 97; 125 V 297 E. 4a S. 303).
Richtig ist auch die Konkretisierung des Erfordernisses der regelmässigen und
erheblichen Hilfestellung (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91; 106 V 153 E. 2a und b S.
157 ff., je mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 484, I 410/84 E. 3c; Urteil 8C_30/2010
vom 8. April 2010 E. 2.2), sei es direkter oder indirekter Art (vgl. Urteil
9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 E. 8 mit Hinweisen); desgleichen die
Massgeblichkeit des Hilfebedarfs bei einer einzigen Teilfunktion, wenn die
Lebensverrichtung mehrere davon umfasst (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91 mit weiteren
Hinweisen) sowie die vorgenommene Abgrenzung zwischen Pflege und Überwachung
von den alltäglichen Lebensverrichtungen und der indirekten Dritthilfe (BGE 140
V 543 E. 3.2.2.3 S. 549; ZAK 1984 S. 357, I 389/82 E. 2c). Korrekt
wiedergegeben hat die Vorinstanz schliesslich die Grundlagen hinsichtlich der
Abklärung der Hilflosigkeit, einerseits in Bezug auf die enge, sich ergänzende
Zusammenarbeit zwischen medizinischer Fachperson und Verwaltung, anderseits
hinsichtlich der Bedeutung der Abklärung der konkreten Verhältnisse vor Ort (
BGE 130 V 61 E. 6.1.1 S. 61). Dazu gehören insbesondere auch die
Voraussetzungen, unter denen einem diesbezüglichen Abklärungsbericht Beweiswert
zuerkannt werden kann (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.).

2.3. Der vorliegende Rechtsstreit gründet in einer revisionsrechtlichen
Fragestellung. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Darstellung der
massgeblichen Rechtslage (Art. 17 ATSG) und deren Anwendung auf die
Hilflosenentschädigung im vorinstanzlichen Entscheid als zutreffend (vgl. BGE
137 V 424 E. 3.1 S. 428; vgl. auch Urteil 9C_882/ 2010 vom 25. Januar 2011 E.
1.1 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Festlegung des massgeblichen
Vergleichszeitraums für die Prüfung, ob sich eine revisionsrechtlich bedeutsame
Veränderung des Sachverhalts ergeben hat (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.),
nämlich vom 29. Juni 2004 (Verfügung über die Zusprache der
Hilflosenentschädigung) bis zum 8. Juli 2015 (streitbetroffener
Einspracheentscheid). Korrekt ist schliesslich der Hinweis im angefochtenen
Entscheid auf die Befugnis der Verwaltung, unter besonderen Umständen
wiedererwägungsweise auf eine (ab Beginn) "zweifellos unrichtige"
rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) und die
entsprechende Kompetenz des Gerichts, mit derselben ("substituierten")
Begründung eine (zu Unrecht auf Art. 17 ATSG gestützte) Verfügung zu schützen.

3.

3.1. Der leistungszusprechenden Verfügung lag als massgeblicher
Gesundheitszustand das Verletzungsbild einer sensomotorisch inkompletten
Paraplegie unterhalb des 12. Brustwirbels (Th12; ASIA D) mit vorwiegender
Rollstuhlpflichtigkeit als verbleibender Unfallfolge zugrunde. Gemäss
kreisärztlicher Feststellung vom 5. Juni 2003 bestanden deswegen je dauernd
eine Blasenfunktionsstörung (vermehrte Miktion bei Kontinez und
Drangverspürung) sowie - nebst einer Störung der Sexualfunktion - auch eine
solche der Darmfunktion (Spastizität im Sphinkterbereich mit Unterhaltung des
vorbestehenden Hämorrhoidalleidens, Kontinenz und physiologischer Stuhlgang).
Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass sich seither in dieser
Hinsicht eine bedeutsame Veränderung ergeben hätte. Ein zumindest im Sinne von
Teilursächlichkeit auf den Unfall rückführbares Geschehen, das sich in einer
neuen fachärztlich gestellten Diagnose niedergeschlagen hätte und Auswirkungen
auf die Hilfsbedürftigkeit in alltäglichen Lebensverrichtungen zeitigen könnte,
lässt sich nicht ausmachen; dies auch unter Berücksichtigung des Gutachtens der
Uniklinik C.________ vom 29. April 2014. Derlei wird denn auch gar nicht
behauptet.

3.2. Was diese Auswirkungen der genannten Funktionsstörungen auf die
Hilfsbedürftigkeit anbelangt, bestanden im Zeitpunkt der Leistungszusprechung
widersprüchliche Angaben, insbesondere zwischen den Feststellungen gemäss der
Abklärung vor Ort vom 1. Oktober 2003, die auf eine Hilflosigkeit
mittelschweren Grades hindeuteten, und denjenigen der Rehaklinik D.________
gemäss Austrittsbericht vom 17. Mai 2004. Namentlich hinsichtlich der
Lebensverrichtungen "Notdurft" sowie "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" gab es
abweichende Feststellungen, was die Vorinstanz in ihrem Rückweisungsentscheid
vom 28. Februar 2013 (E. 5.1) zum Schluss führte, es lasse sich nicht
nachvollziehen, weshalb die SUVA ihrer Verfügung lediglich eine Hilflosigkeit
leichten Grades zugrunde gelegt habe. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten
sowie der Unterlassung weiterer Abklärungen trotz ärztlicher Empfehlung
folgerte die Vorinstanz, dass es an einer Vergleichsbasis für eine
rechtskonforme Prüfung der Frage fehle, ob sich die massgebenden Verhältnisse
seither in wesentlicher Weise geändert hätten. Auf diese Einschätzung ist die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 6.1) nicht zurückgekommen. Ergänzt
hat sie indessen aufgrund der Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass mit Blick
auf die seinerzeitige einlässliche Abklärung des Gesundheitszustandes nicht von
einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache bei
leichter Hilflosigkeit auszugehen sei.

3.3. Diese Beurteilung ist seitens der Parteien im vorliegenden Verfahren
unbeanstandet geblieben, womit insoweit kein Grund für Weiterungen besteht.

Dies ändert nichts daran, dass ein Mangel der ursprünglichen Leistungszusprache
insofern besteht, als sie auf einer nicht nachvollziehbaren Beurteilung der
Hilflosigkeit beruht. Daher ist auch nicht feststellbar, ob sich seither
bedeutsame Veränderungen ergeben haben. Bei einer solchen Ausgangslage muss es
in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur substituierten Begründung auch im
Fall einer Hilflosenentschädigung möglich sein, die Leistungsverfügung zu
Gunsten eines Versicherten abzuändern, selbst wenn die Revisionsvoraussetzungen
nicht nachgewiesen sind. Darin liegt keine gerichtliche Verpflichtung der
Verwaltung, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, was
rechtsprechungsgemäss unzulässig wäre (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 S. 54). Vielmehr
wird damit lediglich der fehlenden Nachvollziehbarkeit der ursprünglichen
Leistungszusprechung Rechnung getragen. Diesen Umstand hat nicht die
versicherte Person zu vertreten. Andernfalls würde ihr Anspruch auf
revisionsweise Leistungserhöhung (Art. 17 ATSG) dann beeinträchtigt oder gar
vereitelt, wenn eine gerichtliche Beurteilung, ob die Revisionsvoraussetzungen
tatsächlich eingetreten sind, infolge der Mängel des früheren Verwaltungsaktes
von vornherein nicht möglich ist (vgl. Urteil 9C_602/2007 vom 11. April 2007 E.
4.3 und 5.1).

3.4. Mangels nachvollziehbarer Beurteilung der Auswirkungen auf die
Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen zum Zeitpunkt der
ursprünglichen Leistungszusprache entfällt auch im vorliegenden Fall die
Möglichkeit eines Vergleichs. Daher ist allein darauf abzustellen, wie sich der
entsprechende Bedarf an Hilfe im Zeitpunkt des streitbetroffenen
Einspracheentscheids vom 8. Juli 2015 darbot (vgl. Urteil 9C_602/2007 vom 11.
April 2007 E. 5.2).

4.

4.1. Zwischen den Parteien nicht bestritten ist, dass beim Beschwerdeführer in
der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" kein Hilfsbedarf besteht. Anderseits
steht ausser Frage, dass er beim "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" ebenso wie bei
der "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bedarf es in diesem
Zusammenhang keiner weiteren Erwägungen.

4.2. Was die übrigen Lebensverrichtungen angeht, fällt auf, dass die
Beschwerdegegnerin noch im Einspracheentscheid vom 28. Juni 2012 unter anderem
von einem bedeutsamen Hilfsbedarf hinsichtlich "Verrichtung der Notdurft"
ausgegangen war. Gestützt auf die im Zuge der nach dem Rückweisungsentscheid
vom 28. Februar 2013 getroffenen weiteren Abklärungen in der Uniklinik
C.________ verwarf die Beschwerdegegnerin schliesslich eine Hilfsbedürftigkeit
in diesem Punkt, und zwar sowohl in der diesem Verfahren zu Grunde liegenden
Verfügung vom 27. März 2015 als auch im Einspracheentscheid vom 8. Juli 2015.
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist gegen eine derartige
Neubeurteilung nichts einzuwenden. Insbesondere kann darin kein unzulässiges
widersprüchliches Verhalten ("venire contra factum proprium") erblickt werden;
dies wenigstens solange nicht, als sie unter dem Eindruck zusätzlicher, in der
Sache haltbarer Erkenntnis erfolgt ist. Ebenso wenig scheitert sie aus Gründen
der Rechtskraft. Im Streit zwischen den Parteien lag der Anspruch auf
Hilflosenentschädigung insgesamt, dies im Sinne eines Rechtsverhältnisses, das
mehrere Elemente oder Teilaspekte umfasst, die in der Regel lediglich der
Begründung einer Verfügung dienen, jedoch grundsätzlich nicht selbstständig
anfechtbar sind (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a und b S. 415 f.; SVR 2012 BVG Nr. 30
S. 121, 9C_702/2011 E. 3.2 mit Hinweis). Die Annahme von Teilrechtskraft
hinsichtlich einzelner Lebensverrichtungen scheidet damit aus.

4.3. Im Einzelnen verhält es sich mit den noch strittigen alltäglichen
Lebensverrichtungen wie folgt:

4.3.1. Hinsichtlich der "Körperpflege" erwog das kantonale Gericht bereits in
seinem Rückweisungsentscheid (E. 5.2.4), es sei unbestritten, dass in den
Teilbereichen "Waschen, Kämmen und Rasieren" kein Hilfsbedarf bestehe.
Betreffend den strittigen Teilbereich "Baden/Duschen" erkannte es - Bezug
nehmend auf das in ZAK 1986 S. 483 Gesagte (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts [heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts]
I 25/85 vom 11. Juni 1985 E. 2a und b) -, es sei dem Beschwerdeführer
angesichts seiner gesunden oberen Extremitäten zumutbar, sich den Rücken
mithilfe einer Stielbürste selbst zu waschen. Was sodann das Schneiden der
Zehennägel anbelange, so könne die dafür benötigte Hilfe weder als erheblich
noch als regelmässig qualifiziert werden. Im Übrigen finde in den Akten keine
Stütze, dass der Beschwerdeführer beim Transfer vom Rollstuhl in die Dusche
Hilfe benötige. Diese Erwägungen hat die Vorinstanz nach Einsicht in das
Gutachten der Uniklinik C.________ vom 29. April 2013 bekräftigt (E. 6.3).
Danach vermöge er die Transfers selbstständig auszuführen, und auch
hinsichtlich des Rückens sei er in der Lage, diesen mittels einer ausreichend
langen Bürste selber zu waschen.

Dieser Beurteilung kann mit Blick auf das insofern beweiskräftige Gutachten der
Uniklinik C.________ ohne weiteres beigepflichtet werden, wie die Vorinstanz
einlässlich dargelegt hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt
nicht. Dies gilt insbesondere für das beschwerdeweise erwähnte
Überlastungssyndrom beider Schultergelenke, die schmerzbedingten Paresen im
Schulterbereich und motorischen Defizite der Arme, genauso wie für die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an chronischen Schmerzen im
nicht gelähmten Bereich leide. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang in
überzeugender Weise erkannt hat, hatten die Gutachter aufgrund dokumentierter
und eigener Abklärungen hinlänglich Kenntnis von den bestehenden
Einschränkungen im Bereich von Thorax, Schulter und Arm. Dass ihnen die
fachliche Kompetenz für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines auch bei
limitierter Schulterfunktion verfügbaren Hilfsmittels zukam, steht ausser
Frage. Die Verneinung des besonderen Hilfebedarfs in dieser Lebensverrichtung
steht folglich mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang und verletzt
unter den gegebenen Umständen kein Bundesrecht.

4.3.2. Betreffend "Verrichtung der Notdurft" gelangten die Gutachter der
Uniklinik C.________ zum Schluss, dass lediglich ein minimaler Bedarf an
Dritthilfe beim Ab- und Anziehen der Unterhose über das Gesäss bestehe, dies
wegen einer ungenügenden Anziehtechnik des Versicherten. Den WC-Transfer könne
er komplett selbstständig ausführen. Ebenso wenig bestünden Einschränkungen
aufgrund der Thorax- und Armschmerzen beim Ordnen der Kleider nach
Toilettengang. Dazu und unter Berücksichtigung der Angaben des
Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung vor Ort vom 12. August 2011 hat die
Vorinstanz einleuchtend erwogen, dass nicht von einem erheblichen Hilfsbedarf
auszugehen sei. Denn es könne ihm zugemutet werden, dass er sich eine Technik
aneigne, die ihm das selbstständige Ab- und Anziehen der Unterhose ermögliche.

Zu überzeugen vermögen auch die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich des
ein- bis zweimal pro Woche vorkommenden tröpfchenweisen Urin- und des
gelegentlichen unkontrollierbaren Stuhlverlusts. Mit Blick auf die Häufigkeit
dieser Vorkommnisse kann mit dem kantonalen Gericht nicht von einem täglichen
und daher nicht von einem regelmässigen Hilfsbedarf ausgegangen werden (vgl.
ZAK 1986 S. 484, I 25/85 E. 3c; Urteil 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2;
Urteil 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 3.2.2; Urteil I 563/04 vom 2. März 2005,
E. 6.2). Was dagegen vorgetragen wird, dringt nicht durch. Dies betrifft nicht
nur die Kritik am Gutachten der Uniklinik C.________, die insofern unbehelflich
ist, als dem Beschwerdeführer das Erlernen der nötigen Techniken
zumutbarerweise möglich ist. Auch was dieser in Zusammenhang mit dem
unwillkürlichen Stuhl- und tröpfchenweisen Urinverlust einwendet, der gemäss
eigenen Angaben gegenüber den Gutachtern gelegentlich (Stuhl) bzw. ein- bis
zweimal pro Woche (Urin) auftrete, verfängt nicht. Die Angabe der Ehefrau im
Nachgang zum Gutachten, dass sie den Versicherten täglich neu einkleiden bzw.
ihm die Kleider dafür bereit legen müsse, vermag vor diesem Hintergrund nicht
zu überzeugen. Jedenfalls hinsichtlich des Ausmasses wird sie denn auch in der
Beschwerde nicht aufgenommen. Im Übrigen geht es bei den zur Verwendung
empfohlenen Inkontinenzeinlagen nicht darum, den Beschwerdeführer in
menschenunwürdiger Weise in seinen blutigen Fäkalien liegen zu lassen. Der
vorinstanzliche Verweis zielt vielmehr darauf ab, das Ausmass der
Verunreinigung an Kleidern, Bettwäsche und Rollstuhl und damit den gelegentlich
anfallenden Reinigungsaufwand zu begrenzen.

4.3.3. Das Ausmass des Hilfebedarfs in der Lebensverrichtung "An- und
Auskleiden" hat die Vorinstanz letztlich offen gelassen. Denn selbst
bejahendenfalls bestünde Hilflosigkeit lediglich in drei von sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen, was keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für
mittelschwere Hilflosigkeit vermittle. Dies trifft mit Blick auf Art. 38 Abs. 3
lit. a UVV zu, kann doch bei insgesamt sechs alltäglichen Lebensverrichtungen
selbst bei gegebener Hilfsbedürftigkeit in drei davon nicht geschlossen werden,
diese bestehe "in den meisten" davon (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90 mit Hinweis;
vgl. ferner die Verwaltungspraxis zur analogen Rechtslage in der
Invalidenversicherung: Rz. 8009 des Kreisschreibens des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH] in der seit 1. Januar 2015 gültigen, hier
anwendbaren Fassung). Folglich erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich dieser
alltäglichen Lebensverrichtung.

4.3.4. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in zwei, allenfalls in drei
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen. Da er selbst nicht geltend macht, einer dauernden persönlichen
Überwachung zu bedürfen, scheidet nach Art. 38 Abs. 3 lit. a und b UVV ein
Anspruch auf Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit aus.

5.

5.1. Darüber hinaus macht jedoch der Beschwerdeführer geltend, dass er nebst
der erwogenen Hilfe auch der lebenspraktischen Begleitung bedürfe. Dies
vermittle ihm - in Analogie zu Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV - kraft der
verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung (Art. 8 BV) - auch im Bereich
der sozialen Unfallversicherung Anspruch auf eine Entschädigung für
mittelschwere Hilflosigkeit. Zur Abklärung des betreffenden Bedarfs sei die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.

5.2.1. Ein Bedarf des Beschwerdeführers an lebenspraktischer Begleitung klingt
erstmals im Bericht des Hausarztes vom 13. Mai 2011 an. Genau besehen beziehen
sich jedoch die dortigen Angaben auf den Hilfsbedarf in den alltäglichen
Lebensverrichtungen, worauf es hier indessen nicht ankommt (vgl. BGE 133 V 450
E. 9 S. 466; Rz. 8040 KSIH).

In der Folge liess der Beschwerdeführer erstmals in der am 26. Februar 2015
erstatteten Stellungnahme zum Gutachten der Uniklinik C.________ nach
entsprechendem Hinweis seiner Ehefrau vorbringen, dass er aufgrund seiner sich
zusehends verschlechternden labilen psychischen Situation gefährdet sei, sich
dauernd von der Aussenwelt abzuschneiden. In der Einsprache vom 12. Mai 2015
bekräftigte er diesen Standpunkt, indem er darlegte, dass er die Wohnung nur
noch selten verlasse und seine Kontakte nicht mehr pflege; er weise ein
depressives Stimmungsbild auf und sei oftmals traurig. Im gleichen Sinne
äusserte er sich im Rahmen seiner Beschwerde an die Vorinstanz.

5.2.2. Vor Bundesgericht macht er nunmehr geltend, er sei nicht in der Lage,
selbstständig zu wohnen, sondern brauche Hilfe bei der Tages-strukturierung,
Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen sowie Anleitung zur
Erledigung des Haushaltes, womit er in einem gewissen Sinne überwacht werden
müsse. Sodann sei er für Verrichtungen ausserhalb der Wohnung (z.B. Einkaufen,
Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen,
Coiffeurbesuch usw.) auf Begleitung einer Drittperson angewiesen. Sein
"Assistenzbedarf" liege regelmässig vor und betrage deutlich mehr als zwei
Stunden pro Woche.

Diese Vorbringen tatsächlicher Art sind neu, weshalb sie im vorliegenden
Verfahren nicht zuzulassen sind, woran auch die umfassende
Sachverhaltskognition nach Art. 97 Abs. 2 BGG nichts ändert (BGE 135 V 194 E.
3.4 S. 199 f.; Urteil 8C_81/2016 vom 8. April 2016 E. 1.3). Anders verhielte es
sich nur dann, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zu den neuen
Tatsachenbehauptungen gäbe (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der vorinstanzliche
Verfahrensausgang allein bildet indessen noch keinen hinreichenden Anlass für
die Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012
E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7). Da der
Beschwerdeführer nicht dartut, dass ihm letzteres trotz hinreichender Sorgfalt
prozessual unmöglich oder objektiv unzumutbar gewesen wäre, können diese
Vorbringen hier nicht mehr gehört werden (vgl. Urteil 8C_71/2016 vom 1. Juli
2016 E. 2.1; Urteil 8C_911/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4.3, je mit Hinweisen).

5.3.

5.3.1. Mit Blick auf die prozessual zulässigen Vorbringen des Beschwerdeführers
gründet ein möglicher Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausschliesslich in
einem depressiven Stimmungsbild und der deswegen erforderlichen Motivation und
Anleitung hinsichtlich der Pflege ausserhäuslicher Kontakte und Aktivitäten
(vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV dazu Rz. 8024, 8049, 8051 ff. KSIH).

5.3.2. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass bereits im Rahmen einer
Verlaufskontrolle im Schweizer Paraplegiker Zentrum (SPZ) vom 4. Mai 2012 auf
einen "suboptimalen Rehabilitationszustand" verwiesen wurde. Da bislang
verschiedene Behandlungsmethoden ohne nennenswerten positiven Effekt geblieben
seien, wünsche der Versicherte keinen erneuten medikamentösen Therapieversuch
mehr. Bei dieser resignativ-passiven Haltung blieb es offenbar in der Folge,
wie insbesondere aus dem jüngsten Gutachten der Uniklinik C.________ erhellt,
wo eine depressive Grundstimmung mit fehlender Krankheitsakzeptanz des
Beschwerdeführers aufgefallen war und die soeben erwähnte Einschätzung des SPZ
hinsichtlich des Rehabilitationsstatus bestätigt wurde. Aus dem Gutachten
ergibt sich auch, dass eine irgendwie geartete Behandlung des bestehenden
depressiven Geschehens seit längerem nicht erfolgt. Eine psychiatrische
Behandlung soll in der Vergangenheit offenbar stattgefunden haben, doch
vermochte sich der Beschwerdeführer an den Behandlungszeitraum nicht mehr zu
erinnern; ebenso wenig war von ihm mit Sicherheit anzugeben, ob er das
Medikament Tryptizol tatsächlich eingenommen hatte.

5.3.3. Mit Blick auf die Labilität des psychischen Gesundheitszustandes und den
in dieser Hinsicht bestehenden Behandlungsbedarf ist der Beschwerdeführer
zunächst im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, das ihm Mögliche
und Zumutbare vorzukehren, um seine - bislang im Übrigen auch nicht
fachärztlich-psychiatrisch erfasste - depressive Grundstimmung zu beheben.
Solange er dies unterlässt, verbietet sich bereits die Annahme eines
dauerhaften Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung, womit auch die Zusprechung
einer als Dauerleistung ausgestalteten Hilflosenentschädigung ausser Betracht
fällt. Ob und inwieweit er dabei auch Sachleistungen der Beschwerdegegnerin
beanspruchen kann (Art. 21 Abs. 1 lit. d UVG; Art. 18 UVV), ist nicht im
vorliegenden Verfahren zu beurteilen und steht der Bezugnahme auf seine
prioritäre Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2 S. 648; Urteil
9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4; I 1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2)
nicht entgegen.

5.4. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Rechtmässigkeit von Art. 38 UVV im Rahmen einer vorfrageweisen Normprüfung.

6. 
Dies führt zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid stand hält und die
Beschwerde abzuweisen ist.

7. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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