Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.254/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_254/2016

Urteil vom 6. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1957 geborene A.________ war seit Juni 1998 bei der B.________ GmbH, als
Bodenleger angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
12. Juni 2012 wurde sein rechter Arm beim Reinigen eines Betonmischers von dem
ohne manuelle Betätigung des Startknopfs in Bewegung geratenen Mischarm
erfasst. Die Ärzte des Spitals C.________ diagnostizierten eine
Décollementverletzung am rechten Vorderarm sowie eine Verletzung des Musculus
abductor pollicis longus (Bericht vom 19. Juni 2012). Die SUVA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Laut Bericht der
kreisärztlichen Abschlussuntersuchung des Dr. med. D.________, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 21.
Oktober 2013 vermochte der Versicherte den Beruf als Bauarbeiter nicht mehr
auszuüben. Hingegen war er für körperlich leicht bis mittelschwer belastende
Tätigkeiten, die keine Verrichtungen über Brusthöhe oder dem wiederholten
Krafteinsatz des rechten Armes erforderten, und die ferner ohne Zwangshaltung
der rechten Hand oder Belastung durch Vibrationen und Schläge ausgeführt werden
konnten, ganztags uneingeschränkt arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 15. November
2013 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente
auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % sowie eine Integritätsentschädigung
gestützt auf eine Einbusse von 10 % zu. Eine Einsprache lehnte sie ab
(Einspracheentscheid vom 5. Mai 2014).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen ab (Entscheid vom 23. Februar 2016).

C. 
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid
sei dahingehend abzuändern, dass ihm eine seinem Invaliditätsgrad entsprechende
Rente ausgerichtet werde; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie neu entscheide. Ferner ersucht er um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör geltend. Er bringt vor, die SUVA habe das der Bestimmung des
Invaliditätsgrades zugrunde zu legende hypothetische Invalideneinkommen anhand
der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt, welches Vorgehen er im
vorinstanzlichen Verfahren nicht beanstandet habe. Hiegegen habe das kantonale
Gericht den Invalidenlohn anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
festgestellt, ohne ihm Gelegenheit gegeben zu haben, sich dazu zu vernehmen.

1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu gewähren, wenn eine
Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu
begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden,
auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im
konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 278 E. 5b/bb S. 278 mit
Hinweisen).

1.3. Der Beschwerdeführer machte mit der kantonalen Beschwerde geltend, er
vermöge die Anforderungen der von der SUVA beschriebenen Arbeitsplätze aus
gesundheitlichen Gründen nicht oder allenfalls nur eingeschränkt zu erfüllen.
Daraus wird ohne Weiteres ersichtlich, dass er damit rechnen musste, das
kantonale Gericht werde gemäss BGE 129 V 472 das Invalideneinkommen alternativ
aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der LSE bestimmen. Er zieht denn
auch im bundesgerichtlichen Verfahren das vorinstanzliche Vorgehen nicht in
Zweifel. Angesichts dieser klaren Prozesslage ist die geltend gemachte
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ohne Weiteres zu verneinen.

2. 
Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist in materiell-rechtlicher Hinsicht zu
entgegnen, dass die Verwaltung und auf Beschwerde hin das kantonale Gericht
nach ständiger Rechtsprechung eine Evaluation der körperlichen
Leistungsfähigkeit (EFL) nur anzuordnen haben, wenn sie medizinisch indiziert
ist (vgl. Urteil 8C_574/2008 vom 9. Dezember 2009 E. 4.2.1, SVR 2009 IV Nr.
26). Im vorliegenden Fall versuchte der Versicherte zu keinem Zeitpunkt, die
von den Ärzten sämtlicher Fachrichtungen festgestellte Krankheitsüberzeugung,
die allen klinischen und radiologischen Befunden widersprach, zu überwinden.
Daher ist wenig nachvollziehbar, wenn er nunmehr im letztinstanzlichen
Verfahren geltend macht, er wäre womöglich selbst im Rahmen des von Dr. med.
D.________ festgehaltenen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr arbeitsfähig. Er
übersieht, dass nach der Rechtsprechung von einer EFL vor allem in denjenigen
Fällen abzusehen ist, in welchen - wie hier - das Verhalten der versicherten
Person durch Selbstlimitierung geprägt ist (vgl. Urteil 9C_840/2009 vom 31. Mai
2010 E. 5.1). Weder die therapeutisch noch die gutachterlich tätig gewesenen
Ärzte wiesen denn auch darauf hin, die Arbeitsfähigkeit müsse zusätzlich noch
im Rahmen einer EFL geprüft werden. In diesem Zusammenhang verweist das
Bundesgericht vollumfänglich auf die umfassende Darstellung der medizinischen
Unterlagen im angefochtenen Entscheid, die das kantonale Gericht einlässlich
diskutiert hat (vgl. 1 S. 9 zuunterst ff., insb. 10 zuunterst, S 13 zuunterst
f.). Insgesamt ist gestützt darauf sowie die zitierte Rechtslage in
antizipierender Beweiswürdigung von der beantragten EFL oder vergleichbaren
Untersuchungsmassnahmen abzusehen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; vgl. auch die
in BGE 136 I 178 nicht publizierte E. 3).

3. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird mit summarischer Begründung
sowie unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid abgewiesen
(Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).

4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind demzufolge dem Beschwerdeführer
als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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