Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.252/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_252/2016

Urteil vom 14. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 18. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Juli 2015 sprach die IV-Stelle
des Kantons Zug dem 1963 geborenen A.________ einen Assistenzbeitrag an
tatsächlich erbrachte Assistenzstunden ab 1. Juni 2013 bis 28. Februar 2014 von
monatlich durchschnittlich Fr. 843.95 bzw. jährlich maximal Fr. 10'127.40, ab
1. März 2014 bis 31. Dezember 2014 von monatlich durchschnittlich Fr. 1'002.05
bzw. jährlich maximal Fr. 12'024.60 und ab 1. Januar 2015 von monatlich
durchschnittlich Fr. 1'003.80 bzw. jährlich maximal Fr. 12'045.60 zu. Nach
längerer Korrespondenz über den genügenden Nachweis der Assistenzleistungen und
über die korrekte Abrechnung verfügte die IV-Stelle am 9. Oktober 2015, die von
A.________ eingereichten Gesamtrechnungen für den Zeitraum Juni bis Dezember
2013, Januar bis Dezember 2014 sowie Januar bis Juli 2015 könnten nicht
abgerechnet und ausbezahlt werden; es seien ihr für diese Zeitspanne je
monatliche Rechnungen einzureichen.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ sinngemäss die
Auszahlung der Assistenzbeiträge beantragte, wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug mit Entscheid vom 18. Februar 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
sinngemäss wiederum die Auszahlung der Assistenzbeiträge.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Streitig und - im Rahmen der dargelegten Kognition - zu prüfen ist, ob das
kantonale Gericht mit der Bestätigung der Verweigerung der Ausrichtung von
Assistenzbeiträgen für die Zeit ab Juni 2013 bis Juli 2015 Bundesrecht verletzt
hat. Nicht strittig ist der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an sich.

2.2. Die massgebenden Rechtsgrundlagen sind im Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18. Februar 2016 zutreffend dargelegt
worden. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. In Würdigung der Aktenlage hat die Vorinstanz festgestellt, der
Beschwerdeführer habe für die Abrechnung des Assistenzbeitrages trotz
mehrmaliger Aufforderung der IV-Stelle nicht monatlich gesonderte Abrechnungen,
sondern Gesamtabrechnungen eingereicht. Der IV-Stelle sei es jedoch - so das
kantonale Gericht - nur mittels monatlicher Abrechnungen möglich, ihren
gesetzlichen Pflichten nachzukommen und zu prüfen, ob die geltend gemachten
Leistungen mit der Verfügung vom 7. Juli 2015 vereinbar seien. Indem die
IV-Stelle daher neben dem Arbeitsvertrag mit der Assistenzperson sowie dem
Nachweis der Anmeldung als Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse auch die
monatlichen Stundenauflistungen oder Lohnabrechnungen verlange, entspreche dies
nicht nur den gesetzlichen Grundlagen und dem Kreisschreiben über den
Assistenzbeitrag (KSAB) des Bundesamtes für Sozialversicherungen, sondern auch
der Verfügung vom 7. Juli 2015.

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die verlangten monatlichen
Abrechnungen nicht eingereicht habe, macht jedoch wie bereits im kantonalen
Verfahren sinngemäss geltend, dazu sei er nicht in der Lage und es sei auch gar
nicht erforderlich. Soweit seine Ausführungen überhaupt sachbezüglich sind,
erhebt er keine Rügen, welche zur Bejahung einer Rechtsverletzung führen oder
die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig,
als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art.
95 BGG erscheinen lassen (vgl. E. 1 hievor). Wie das kantonale Gericht
zutreffend ausgeführt hat, ist die IV-Stelle auf die geforderten Unterlagen
angewiesen, um den Assistenzbeitrag für die tatsächlich erbrachten
Assistenzleistungen - sofern der monatliche und jährliche Maximalbeitrag nicht
überschritten wird - abzurechnen und auszubezahlen. Die Weigerung des
Beschwerdeführers, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, verdient keinen
Rechtsschutz. Soweit der Beschwerdeführer erneut rügt, die IV-Stelle habe ihm
keinen Vorschuss entrichtet, hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen,
dass einerseits auch dafür Unterlagen fehlten, und dass andererseits Sinn und
Zweck des Vorschusses nicht darin bestehe, Jahre zurückliegende
Assistenzleistungen zu "bevorschussen". Mit dem kantonalen Gericht bleibt
sodann darauf hinzuweisen, dass es dem Versicherten nach wie vor offen steht,
die geforderten Abrechnungen einzureichen. Ihm wurde denn auch mit Mitteilung
vom 30. Oktober 2015 Kostengutsprache für Beratung im Rahmen des
Assistenzbeitrags gewährt, mittels welcher Unterstützung beim Zusammenstellen
der monatlichen Abrechnungen beansprucht werden kann. Beim angefochtenen
Entscheid hat es damit sein Bewenden.

4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit
summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102
Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

5. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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