Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.250/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_250/2016

Urteil vom 16. November 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
Ersatzkasse UVG,
vertreten durch Rechtsanwalt René W. Schleifer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Fussballclub A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 26. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Nachdem es mehrere Unfallversicherer abgelehnt hatten, die Angestellten des
Fussballclubs A.________ (nachfolgend: Fussballclub) nach dem UVG zu
versichern, ersuchte dieser die Ersatzkasse UVG um Zuweisung an einen
Versicherer. Da der Fussballclub bis anhin keine obligatorische
Unfallversicherung hatte abschliessen können, stellte ihm die Ersatzkasse mit
Verfügung vom 9. Juni 2015 gestützt auf die Lohndeklarationen die Ersatzprämien
für den Zeitraum vom 12. Juni 2010 bis 11. Juni 2015 zuzüglich Verzugszins im
Gesamtbetrag von Fr. 26'825.15 in Rechnung. Daran hielt sie auf Einsprache hin
fest (Einspracheentscheid vom 29. September 2015).

B. 
Auf Beschwerde des Fussballclubs vom 27. Oktober 2015 hin stellte das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Zwischenentscheid vom 26. Februar 2016
fest, betreffend Einteilung des Fussballclubs zu den Klassen und Stufen der
Prämientarife sei das angerufene Gericht sachlich nicht zuständig
(Dispositiv-Ziffer 2), weshalb das Rechtsmittel von Amtes wegen an das
Bundesverwaltungsgericht überwiesen werde (Dispositiv-Ziffer 3); soweit die
Beschwerde die Frage der Festlegung der Beiträge anhand der ausbezahlten Löhne
betreffe, sei das angerufene Gericht sachlich zuständig, das Verfahren werde
jedoch bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gemäss
(Dispositiv-) Ziffer 2 sistiert (Dispositiv-Ziffer 4).

C. 
Die Ersatzkasse UVG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und stellt das Rechtsbegehren, in Aufhebung des Zwischenentscheides vom 26.
Februar 2016 sei die sachliche Zuständigkeit des kantonalen Gerichts zur
Behandlung des vorinstanzlich eingereichten Rechtsmittels vom 27. Oktober 2015
festzustellen.

Der Fussballclub beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das
Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine
Stellungnahme.
Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG)
sowie gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere
selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach
Art. 93 BGG zulässig, sofern - alternativ - der Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Abs. 1 lit. b).

1.2. Gegenstand des Verfahrens ist der Zwischenentscheid vom 26. Februar 2016,
mit welchem das kantonale Gericht feststellt, es sei sachlich nicht zuständig,
soweit die Einteilung des Fussballclubs zu den Klassen und Stufen der
Prämientarife angefochten sei. Mit demselben Zwischenentscheid wird die
Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der Frage der Festlegung der
Beiträge anhand der ausbezahlten Löhne bejaht. Die Beschwerdeführerin beantragt
die Aufhebung des Zwischenentscheides und sie verlangt, die sachliche
Zuständigkeit des kantonalen Gerichts zur Behandlung des an die Vorinstanz
gerichteten Rechtsmittels sei zu bejahen. Dabei vertritt sie die Ansicht, die
Streitigkeit beschlage ausschliesslich die Festlegung der Beiträge anhand der
ausbezahlten Löhne.

Da der angefochtene Zwischenentscheid sich ausschliesslich zur Zuständigkeit
äussert, ist die Beschwerde hiergegen gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig (vgl.
E. 1.1 hiervor), unabhängig davon, ob der angefochtene Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bewirken kann.
Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2. 
Gemäss Art. 109 UVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von
Art. 58 Abs. 1 ATSG - Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die
Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes (lit.
a), über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und
Stufen der Prämientarife (lit. b) und über Anordnungen zur Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten (lit. c). Dabei handelt es sich um eine
Aufzählung von Ausnahmefällen im Vergleich zu der gemäss ordentlichem Rechtsweg
vorgesehenen Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte nach den Art.
56 ff. ATSG.

3.

3.1. Das kantonale Gericht geht davon aus, dass einerseits die von der
Ersatzkasse vorgenommene Einteilung des Fussballclubs zu den Klassen und Stufen
der Prämientarife und andererseits die Festlegung der Beiträge anhand der
ausbezahlten Löhne streitig sei. Nur für letztere Frage erachtet es sich als
sachlich zuständig.

3.2. Die Ersatzkasse bringt dagegen vor, sie habe vom Beschwerdegegner einzig
Ersatzprämien gemäss Art. 95 Abs. 1 UVG eingefordert. Eine Zuteilung der
Angestellten zu Klassen und Stufen der Prämientarife schreibe diese Bestimmung,
welche im Übrigen nicht auf Art. 92 Abs. 2 UVG verweise, der Ersatzkasse nicht
vor. Die Frage, welche Betriebe und welche Versicherten in welche Klassen und
Stufen der Prämientarife zugeteilt werden, stelle sich einzig und abschliessend
bei der Anmeldung von Betrieben und Versicherten bei einem Unfallversicherer
nach UVG gemäss Art. 68 ff. UVG. Da die Ersatzkasse kein Versicherer im Sinne
des UVG sei, habe sie auch keine Zuteilung von Betrieben und Personal für die
Prämienerhebung vorzunehmen. Vorliegend habe sie gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG der
Prämienfestsetzung eine Durchschnittsprämie der betreffenden Risikogemeinschaft
zugrunde gelegt, gestützt auf die Prämiensätze der Allianz Suisse, halte doch
das Verwaltungsreglement für die Ersatzkasse gemäss den Artikeln 72 und 73 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, in Kraft gesetzt
mit Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 2008 (nachfolgend: VWR), in Art. 8.1.1.2
fest, dass sich der Prämiensatz aus der Einteilung des Betriebs in die
Gefahrenklassen und Gefahrenstufen des Tarifs der Allianz Suisse ergebe. In
casu gelte für die massgebenden Jahre die Tarifeinstufung der Allianz Suisse
für "Trainer (Sport) haupt- oder nebenamtlich" und "Sportclub (ohne
AHV-unterstelltes Wettkampfpersonal) " mit den Endprämiensätzen von 95.87,
98.46 (abgerundet auf 98.45) und 100.51 (abgerundet auf 100.50). Es sei nicht
Aufgabe der Ersatzkasse, bei jedem säumigen Arbeitgeber abzuklären, in welche
Stufen in der betreffenden Klasse seine Mitarbeiter einzuordnen seien. Der
Gesetzgeber hätte sonst Art. 95 UVG anders formuliert und der Bundesrat hätte
Art. 8.1.1.2 VWR, welcher auf die Prämientarife der Allianz Suisse verweise,
nicht genehmigt.

4.

4.1.

4.1.1. Die Ersatzkasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten
Ersatzprämien ein (Art. 73 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 95 Abs. 1 UVG erhebt die
SUVA oder die Ersatzkasse vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht
versichert, die Eröffnung des Betriebes der SUVA nicht gemeldet oder sich sonst
wie der Prämienpflicht entzogen hat, für die Dauer der Säumnis, höchstens aber
für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages
(Satz 1). Der Betrag wird verdoppelt, wenn sich der Arbeitgeber in
unentschuldbarer Weise der Versicherungs- oder Prämienpflicht entzogen hat
(Satz 2). Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten wiederholt nicht nach, so kann
eine Ersatzprämie vom drei- bis zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden (Satz
3). Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, werden
Verzugszinsen berechnet (Satz 4). Ersatzprämien dürfen dem Arbeitnehmer nicht
am Lohn abgezogen werden (Satz 5).

4.1.2. Ersatzprämien basieren nach Art. 95 Abs. 1 Satz 1 UVG somit auf dem
geschuldeten Prämienbetrag. Die Prämien werden gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG
von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Sie
bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für
die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten
Teuerungszulagen (Art. 92 Abs. 1 Satz 2 UVG). Für die Bemessung der Prämien in
der Berufsunfallversicherung werden die Betriebe nach ihrer Art und ihren
Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen
eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der
Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach
einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden (Art. 92
Abs. 2 UVG).

4.2. Die Ersatzkasse vertritt die Auffassung, sie habe bei der rückwirkenden
Prämienerhebung keine Klassen- und Stufenzuteilungen im Sinne von Art. 109 lit.
b UVG vorzunehmen, ansonsten Art. 95 UVG anders hätte formuliert werden müssen.
Bei dieser Argumentation übersieht sie allerdings, dass Art. 95 Abs. 1 UVG
ausdrücklich die Erhebung einer Ersatzprämie "in der Höhe des geschuldeten
Prämienbetrages" vorsieht. Bei der Festsetzung der Prämien und der
Ersatzprämien bildet deshalb jeweils Art. 92 UVG die Grundlage. Auch wenn die
Ersatzkasse nicht zu den Versicherern im Sinne von Art. 68 UVG gehört, ist sie
folglich nach Art. 95 Abs. 1 UVG in ihrer Funktion als "Auffangeinrichtung"
(zum Tätigkeitsbereich: Art. 73 UVG) verpflichtet, zur Bemessung der
Ersatzprämien eine Einreihung der Betriebe gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG
vorzunehmen. Diesbezüglich besteht gestützt auf Art. 109 lit. b UVG eine
Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts, denn diese Norm sieht keine
Einschränkungen hinsichtlich der Zuteilung der Betriebe (und der Versicherten)
zu den Klassen und Stufen der Prämientarife im Rahmen der Festsetzung von
Ersatzprämien vor. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Soweit sie
darauf hinweist, dass Art. 92 Abs. 2 UVG eine "Kann-Vorschrift" sei, ist zu
berücksichtigen, dass der in der Beschwerde geltend gemachte Ermessensspielraum
lediglich hinsichtlich der Arbeitnehmer eines Betriebes gilt, indem diese nach
einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden "können"
(Art. 92 Abs. 2 letzter Satz UVG). Eine Zuteilung der Betriebe ist aber für die
Festsetzung der Ersatzprämien jedenfalls notwendig und das Bestehen eines
Ermessensspielraums hinsichtlich der Einteilung der Arbeitnehmer eines
Betriebes in Gruppen schliesst eine gerichtliche Überprüfung entgegen der
Ansicht der Ersatzkasse keineswegs aus. Die im vorinstanzlichen Verfahren vom
Beschwerdegegner erhobene Forderung nach einer Herabsetzung der Prämiensätze
zielt im Übrigen nicht in erster Linie auf eine Zuteilung in einzelne Gruppen
gemäss Art. 92 Abs. 2 letzter Satz UVG, sondern auf eine Gleichbehandlung des
Betriebs namentlich im Vergleich zur Einreihung von Arbeitgebern, welche Turn-
und Sportlehrer oder Fitness-Instruktoren beschäftigen. Schliesslich stellt
auch Art. 8.1.1.2 VWR die Überprüfungsbefugnis durch das
Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage. In dieser Reglementsbestimmung wird
festgehalten, dass der Ermittlung der Ersatzprämie der Prämiensatz zugrunde zu
legen ist, der sich aus der Einreihung des Betriebes in die Gefahrenklassen und
-stufen des Tarifes der Allianz Suisse ergibt. Änderungen des Betriebsrisikos
oder der Prämiensätze während der Säumnisdauer sind zudem zu berücksichtigen
(Art. 8.1.1.2 Satz 2 VWR). Der Umstand, dass dabei auf den Tarif der Allianz
Suisse verwiesen wird, vermag nichts daran zu ändern, dass die Einreihung des
Betriebes gerichtlich überprüfbar sein muss. Dieser Rechtsweg ist in Art. 109
lit. b UVG vorgesehen. Er darf nicht durch eine gesetzeswidrige Auslegung des
Reglements ausgehebelt werden.

5. 
Mit dem vorinstanzlich eingereichten Rechtsmittel wird (auch) die von der
Ersatzkasse für die Berechnung der Ersatzprämien vorgenommene Tarifeinstufung
mit den Endprämiensätzen von 95.87, 98.45 und 100.50 für "Trainer (Sport)
haupt- oder nebenamtlich" und für "Sportclub (ohne AHV-unterstelltes
Wettkampfpersonal) " angefochten. Ob es sich bei den Endprämiensätzen um
Angaben in Promille oder in Zehntausendstel handelt, ist im Übrigen weder aus
den Angaben der Ersatzkasse noch aus dem von ihr vorinstanzlich eingereichten
Prämienblatt der Allianz Suisse ersichtlich. Aus der Verfügung vom 9. Juni 2015
lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer von Promille-Angaben ausgeht.
Mit Blick darauf, dass beim FC A.________ lediglich der Geschäftsführer und die
Trainer einen Lohn beziehen und als Arbeitnehmer des Clubs gelten, nicht aber
die Fussballer als eigentliche "Risikosportler", erscheinen diese Prämiensätze
als hoch. Wie es sich damit verhält, wird das Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen haben.

Da somit nicht nur die Prämienberechnung an sich, sondern auch die Zuteilung
des Betriebs zu den Klassen und Stufen der Prämientarife im Sinne von Art. 109
lit. b UVG strittig ist, hat das kantonale Gericht die Sache bezüglich der
Zuteilung zu Recht dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung überwiesen. Es
ist bezüglich des Rechtsweges von einer Trennung der beiden Rechtsverhältnisse
auszugehen (Einreihung in die Gefahrenklassen und -stufen einerseits und
Prämienpflicht andererseits; vgl. zu Art. 109 UVG in der bis Ende 2006 gültig
gewesenen Fassung: RKUV 2000 Nr. U 369 S. 324, U 248/99).

6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 und 3 lit. b in Verbindung mit
Art. 66 Abs. 1 BGG; Tarif für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem
Bundesgericht [SR 173.110.210.1]). Dem nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner steht trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung nach
Art. 68 Abs. 2 BGG zu.
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Gesundheit und dem
Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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