Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.24/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_24/2016

Urteil vom 9. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
15. Dezember 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Januar 2015 gegen den Nichteintretensentscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. Januar 2016 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am
1. Februar 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt
ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E 1.4 S. 287),
dass deshalb eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden
lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine
sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde
darstellt (vgl. BGE 123 V 335 und 118 Ib 134),
dass auch von einem Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die
vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, was umso mehr gilt, wenn er -
wie vorliegend - mit Schreiben vom 25. Januar 2016 ausdrücklich auf das
Erfordernis hingewiesen wurde, sich spezifisch mit den Nichteintretensgründen
auseinandersetzen zu müssen,
dass der Beschwerdeführer indessen innert Rechtsmittelfrist nichts Derartiges
vorgebracht hat,
dass deshalb auf die offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dergestalt auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
aussichtsloser Beschwerdeführung gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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