Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.247/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_247/2016

Urteil vom 14. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Materie unbekannt,

Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz.

In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 16. März 2016 (Poststempel) Beschwerde gegen
den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz (vom 12. Februar 2016) erhoben hat,
ohne den angefochtenen vorinstanzlichen Akt beizulegen,
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2016
aufgefordert hat, den Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5
BGG bis spätestens am 12. April 2016 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe,

dass die als eingeschriebene Sendung an die vom Beschwerdeführer angegebene
Adresse versandte Verfügung als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht
zurückgelangt ist,

dass diese Verfügung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist gemäss Art. 44
Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396
E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer innerhalb der mit Verfügung vom 17. März 2016
angesetzten, am 12. April 2016 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist einzig
die als "Nachtrag zur Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 31. März 2016
(Poststempel) nebst Beifügung von drei einseitigen Schreiben eingereicht,
jedoch den Mangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht behoben
hat,

dass deshalb bereits aus diesem Grunde auf die - offensichtlich unzulässige -
Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),

dass überdies die Eingaben vom 16. und 31. März 2016 den weiteren, in Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen
vermögen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II
244 E. 2.1 S. 245 f.), weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen
offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG),

dass demzufolge gesamthaft und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a sowie b BGG vorzugehen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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