Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.244/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
8C_244/2016    {T 0/2}     

Urteil vom 21. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Neuanmeldung, Nichteintreten),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 23. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 21. April 2010 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
u.a. gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt der Klinik
C.________, vom 26. Mai 2009 den Anspruch der 1960 geborenen A.________ auf
eine Invalidenrente.
Am 3. Dezember 2013 meldete sich A.________ erneut bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. September 2014
mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse seit der letzten Verfügung auf die Neuanmeldung nicht ein.

B. 
Die Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 23. Februar 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und es
sei die IV-Stelle anzuweisen, auf ihr Leistungsbegehren einzutreten.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97    Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Prozessthema bildet die Frage, ob die IV-Stelle nach Verneinung des Anspruchs
auf Invalidenrente gemäss Verfügung vom 21. April 2010 zu Recht auf die
Neuanmeldung vom 3. Dezember 2013 nicht eingetreten ist.

2.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass
sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 133 V 108; 130 V
64 und 71; SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2).
Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante
Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten
umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich
grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass
der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung
einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der
Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (
BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_683/2013 vom 2. April 2014      E.
3.3).

2.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen
an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass
für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete
Änderung nicht erstellen lassen (Urteile I 724/99 vom       5. Oktober 2001 E.
1c/aa, nicht publiziert in BGE 127 V 294, aber in SVR 2002 IV Nr. 10 S. 25;
8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E. 2.2; 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2).

2.3. In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle
Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs
darzulegen (vgl. auch bezüglich Nachfristansetzung zur Einreichung ergänzender,
in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel BGE 130 V 64
E. 5.2.5 S. 69). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so
wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer
Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle unter Umständen
zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immerhin dann
der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit
begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach
möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche
Änderung vorliegt (zum Ganzen SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009 E. 2.2.3; Urteil
8C_759/2015 vom   25. Februar 2016 E. 2.2).

2.4. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft
gemacht ist, stellt eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art.
105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage dar. Um eine Frage rechtlicher Natur
handelt es sich hingegen, wenn zu beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das
Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil 8C_266/
2015 vom       29. Juni 2015 E. 2.3 mit Hinweis).

3.

3.1. Zum Gesundheitszustand, wie er sich im Zeitpunkt der renten-ablehnenden
Verfügung vom 21. April 2010 darbot, hält der angefochtene Entscheid fest,
gemäss dem psychiatrischen Gutachten der Klinik C.________ vom 26. Mai 2009
habe die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit Sorgen,
Anspannungen, Zukunftsängsten und Stimmungseinbrüchen (ICD-10 F43.23) gelitten.
Eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit habe der Gutachter verneint. Für die
bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Wäscherei attestierte Dr. med.
B.________ eine volle Arbeitsfähigkeit.

3.2. Die Neuanmeldung vom 3. Dezember 2013 basiert auf den Berichten des
behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 13. und 28. Januar sowie 17. April 2014. Nach den
tatbeständlichen - und für das Bundesgericht folglich grundsätzlich
verbindlichen - Feststellungen des kantonalen Gerichts wird damit keine
relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 21. April 2010
glaubhaft gemacht. Dr. med. D.________ habe auf das Ersuchen der IV-Stelle hin,
objektive Befunde und eine ICD-10-codierte Diagnose zu nennen, am 17. April
2014 eine schizodepressive Störung (ICD-10 F25.1) diagnostiziert. Er habe eine
invalidisierte Versicherte mit schmerzverzerrtem Gesicht, Stöhnen beim Gehen
und Sitzen, angespanntem Gesichtsausdruck und ausdruckslosem Blick beschrieben,
welche leise spreche, Fragen erst bei wiederholtem Nachfragen beantworte,
abwesend wirke mit Depersonalisation und Dissoziation. Laut Dr. med. D.________
weise die Versicherte eine depressive und erschöpfte Grundstimmung auf, stelle
keine gedanklichen Verknüpfungen oder Assoziationen her, wirke im Denken und in
der Motorik erstarrt. Inhaltlich sei sie auf die Beschwerden fixiert und
affektiv kaum nahbar. Gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
basieren die kurz gehaltenen Berichte des Dr. med. D.________ im Wesentlichen
auf dem von der Versicherten gezeigten Verhalten sowie deren subjektiven
Angaben. Objektive psychopathologische Befunde, welche den vermittelten Inhalt
als nachvollziehbar erscheinen liessen, nenne der Psychiater nicht. Seiner
Einschätzung zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die
Leistungsfähigkeit fehle das erforderliche Begründungsfundament. In den
Berichten vom 13. und 28. Januar 2014 gehe Dr. med. D.________ von einer
massiven Verschlechterung seit drei bis vier Jahren aus. Zum Verlauf des
Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 21. April 2010 äussere er sich
jedoch nicht. Die vom Psychiater erwähnten Gegebenheiten (Fixierung auf kaum
auszuhaltende Schmerzen am ganzen Körper mit Störung des Nachtschlafes,
Rückzugsverhalten, geringes Aktivitätsniveau, Verlust der Interessen, häufiges
Weinen und im Bett liegen) seien teilweise bereits von Dr. med. B.________
erwähnt worden. Psychosoziale Belastungsfaktoren (familiäre Überlastung mit
gegenseitigen aggressiven Ausbrüchen, angespannte Wohnsituation, finanzielle
Schwierigkeiten) seien ausser Acht zu lassen. Laut kantonalem Gericht deutet
die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung für sich allein nicht auf eine
anspruchsrelevante Verschlechterung hin. Auch die beschriebenen psychosozialen
Belastungsfaktoren (familiäre Überlastung mit gegenseitigen aggressiven
Ausbrüchen, angespannte Wohnsituation, finanzielle Schwierigkeiten) vermöchten
eine solche nicht zu begründen.

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unvollständige
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Gemäss dem von Dr. med.
B.________ im Gutachten vom 26. Mai 2009 erhobenen Befund habe sie ordentlich
gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Während der
gesamten Exploration hätten sich keine Hinweise auf Störungen der mnestischen
Funktionen ergeben. Die gestellten Fragen habe sie ohne zögern, ihrem
Bildungsniveau entsprechend, beantwortet. Das formale Denken sei auf die
Schmerzen und Unfähigkeiten eingeengt gewesen. Inhaltlich hätten sich keine
Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Der Affekt
sei leicht bedrückt, die affektive Schwingungsfähigkeit jedoch erhalten
gewesen. Ein affektiver Rapport habe sich gut herstellen lassen. Antrieb und
Motorik hätten sich unauffällig gezeigt. Laut Beschwerdeführerin hätten sich
die von Dr. med. D.________ erhobenen objektiven Befunde (ausdrucksloser Blick,
leise Sprache, Fragenbeantwortung erst auf Nachfrage hin, Depersonalisation,
Dissoziation, depressive und erschöpfte Grundstimmung, fehlende gedankliche
Verknüpfungen oder Assoziationen, Erstarrung in Denken und Motorik, affektiv
kaum nahbar) im Vergleich dazu massiv verschlimmert gezeigt. Damit sei eine
wesentliche gesundheitliche Verschlechterung genügend glaubhaft gemacht worden,
so dass die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Verwaltung zu Unrecht
geschützt habe.

3.4. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftmachung einer für den Anspruch erheblichen
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum seit Erlass der
rechtskräftigen Ablehnungsverfügung vom 21. April 2010 und der
Nichteintretensverfügung der IV-Stelle vom 18. September 2014 in
Übereinstimmung mit der IV-Stelle verneint. Inwiefern sie in diesem
Zusammenhang den massgebenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt
oder die Beweise willkürlich gewürdigt habe (vgl. Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 1
und 2 BGG), vermag die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht darzutun. Zwar
weichen die früher und heute erhobenen ärztlichen Befunde und die gestellten
Diagnosen zumindest teilweise voneinander ab, was als Anhaltspunkt für
Veränderungen der gesundheitlichen Verhältnisse gewertet werden und allenfalls
Anlass zu weiteren Abklärungen geben könnte. Erheblich im Sinne von Art. 87
Abs. 2 IVV ist eine Sachverhaltsänderung indessen nur, wenn angenommen werden
kann, ein Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten
Umstände tatsächlich als gegeben erweisen sollten (8C_676/2014 vom 26. November
2014    E. 3.2).

3.5. Für eine Neuanmeldung reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich
gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Insbesondere genügt eine
neu gestellte Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Veränderung des
Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative
Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des
Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9
E. 5.2 S. 12). Aus den Stellungnahmen des Dr. med. D.________ - dessen
Einschätzung mit Blick auf die beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit von
Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits
besonders sorgfältig zu würdigen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353) - ergeben
sich keine Hinweise, die glaubhaft machen würden, dass sich die psychische
Situation in anspruchsrelevantem Ausmass verändert hätte. Der Psychiater legt
nicht substanziiert dar, inwiefern die von ihm geschilderte psychische
Problematik die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten
Tätigkeit beeinflussen würde. Er erwähnt aber gewichtige familiäre und soziale
Belastungsfaktoren. Diese fallen indessen nicht unter das bei der
Beschwerdegegnerin versicherte Risiko (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127
V 294 E. 5a S. 299). Das kantonale Gericht hat daher eine Verschlechterung aus
invaliditätsfremden Gründen zu Recht ausser Acht gelassen (Urteil 8C_759/2015
vom 25. Februar 2016 E. 4.2).

3.6. Zusammenfassend liegt weder eine bundesrechtlich zu korrigierende
aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vor, noch ist eine
Verletzung von massgebenden Beweisregeln erkennbar. Da die medizinischen
Stellungnahmen des Dr. med. D.________ nicht ausreichen, um eine
Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse auch nur glaubhaft zu
machen, wurde die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin zu Recht
bestätigt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. 
Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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