Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.243/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_243/2016

Urteil vom 7. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Kinderrente; Rückerstattung; Erlass),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 10. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die geschiedene Ehefrau von A.A.________ bezog eine Invalidenrente für sich und
eine Kinderrente für den am 20. Oktober 1996 geborenen gemeinsamen Sohn
B.A.________. Nachdem dieser am 1. Januar 2013 zu seinem Vater gezogen war,
verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich am 20. Februar 2013 die Auszahlung
der Kinderrente an A.A.________. Seit dem 1. November 2014 richtet die
Ausgleichskasse Schwyz B.A.________ aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit
eine ausserordentliche Invalidenrente aus.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 forderte die IV-Stelle des Kantons Zürich die ab
1. November 2014 ausgerichtete Kinderrente in Höhe von Fr. 3'639.- zurück.
Am 11. Juni 2015 ersuchte A.A.________ um Erlass der Rückerstattung. Mit
Verfügung vom 13. November 2015 lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab.

B. 
Die von A.A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Februar
2016 gut, bejahte den guten Glauben und wies die Sache zur Prüfung der weiteren
Erlassvoraussetzung der grossen wirtschaftlichen Härte und zu neuer Verfügung
an die Verwaltung zurück.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Es sei festzustellen,
dass aufgrund der Meldepflichtverletzung der gute Glaube als Voraussetzung für
den Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Kinderrenten im Betrag von
Fr. 3'639.- nicht gegeben sei.
Der Versicherte schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Das
kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29
Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den
genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133
V 477 E. 4.2 S. 481). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren
Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).

2.2. Weil die IV-Stelle - bei Bejahung der grossen wirtschaftlichen Härte -
zufolge des kantonalen Rückweisungsentscheids gezwungen wäre, eine ihres
Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen (Erlass der Rückforderung), hat
der vorinstanzliche (Zwischen-) Entscheid für sie rechtsprechungsgemäss einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur
Folge und ist deshalb seitens der Verwaltung selbständig anfechtbar (BGE 133 V
477; Urteil 9C_951/2011 vom 26. April 2012 E. 1, nicht publ. in BGE 138 V 218).

3. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

4.

4.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht
zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG
und Art. 4 Abs. 1 ATSV). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht
schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf
sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben
Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit
einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung
auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person
auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht
fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt
sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei
aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität mögliche und Zumutbare
(Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet
werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 mit
Hinweis, 9C_14/2007 E. 4.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst,
braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch
ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu
erkundigen, fällt in Betracht (ARV 1998 Nr. 41 S. 234, C 257/97; Urteil 9C_184/
2015 vom 8. Mai 2015 E. 2).

4.2. Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim
Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu
unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und
der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben
berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden
Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein
gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage von der Vorinstanz
für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich beurteilt. Demgegenüber gilt
die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage,
soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen
tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E.
3 S. 223; SVR 2015 ALV Nr. 6 S. 16, 8C_670/2014 E. 3.3; Urteile 9C_184/2015 vom
8. Mai 2015 E. 2; 9C_496/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 3.2).

5.

5.1. Die Vorinstanz hat zum Vorliegen des Unrechtsbewusstseins keine
ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Insoweit fehlt es an einer
verbindlichen Sachverhaltsfeststellung. Es besteht jedoch, namentlich
angesichts der Vermutung von Art. 3 Abs. 1 ZGB kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdegegner habe absichtlich die Ausrichtung der Kinderrente über das 18.
Altersjahr des Sohnes hinaus erwirkt, auf welche er aufgrund dessen eigenen
Anspruchs auf eine ausserordentliche Invalidenrente keinen Anspruch mehr hatte.
Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen davon ab, ob eine grobfahrlässige
Verletzung der Meldepflicht oder ein sonstwie grobfahrlässiger Bezug der
Kinderrente vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn der Beschwerdegegner nicht das
Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen
Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden
muss.

5.2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine
Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren
Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger
oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Zudem wurde der
Beschwerdegegner in der Verfügung vom 20. Februar 2013 darauf hingewiesen, dass
eine Meldepflicht bestehe für jede Änderung in persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch beeinflussen könnten,
namentlich bei "Änderungen der Erwerbslage, der Arbeitsfähigkeit und im
Gesundheitszustand, wenn eine IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung
zugesprochen wurde".

5.3. Das kantonale Gericht hat offen gelassen, ob eine Meldepflichtverletzung
vorliegt, da von der Gutgläubigkeit des Beschwerdegegners auszugehen sei. Dabei
hat es erwogen, die IV-Stelle des Kantons Zürich habe diesen mit Schreiben vom
21. August 2014 dahingehend informiert, dass mit der Vollendung des 18.
Altersjahres des Sohnes am 20. Oktober 2014 der Anspruch auf eine Kinderrente
erlösche. Bei Versicherten in Ausbildung könne der Anspruch jedoch bis zum
vollendeten 25. Altersjahr weiter bestehen, sofern der entsprechende Nachweis
erbracht werde. Bereits am 20. August 2014 habe der Beschwerdegegner die
Verfügung über eine Verlängerung der Schulzeit seines Sohnes bis 31. Juli 2015
eingereicht mit dem Hinweis, dass für diesen bei Erreichen der Volljährigkeit
die Vormundschaft beantragt werde, da dieser körperlich und geistig
beeinträchtigt sei. Am 26. August 2014 habe sich der Beschwerdegegner darüber
erkundigt, wie es nach dem 31. Juli 2015 weitergehe, wenn sein Sohn im
C.________ Vollzeit angestellt sein werde. Er gehe davon aus, dass dessen
Ergänzungsleistungen in eine Erwachsenenrente umgewandelt würden. Die IV-Stelle
habe ihm am 29. August 2014 darauf geantwortet, dass die Kinderrente so lange
ausbezahlt werde, als der Sohn sich in Ausbildung befinde, längstens jedoch bis
zum 25. Altersjahr. Somit werde die Kinderrente noch bis Juli 2015
ausgerichtet. Vor diesem Hintergrund ist es laut Vorinstanz nachvollziehbar,
dass der Beschwerdegegner davon ausging, die Kinderrente werde jedenfalls -
unabhängig von einer allfälligen ausserordentlichen Invalidenrente - bis Juli
2015 ausbezahlt.

6.

6.1. Die IV-Stelle rügt eine Verletzung von Art. 25 ATSG durch die Vorinstanz.
Zur Begründung bringt sie vor, ab dem 1. November 2014 werde dem Sohn des
Beschwerdegegners aufgrund einer vollen Arbeitsunfähigkeit von der
Ausgleichskasse Schwyz eine ausserordentliche Rente der IV ausgerichtet. Diese
habe er parallel zur Kinderrente der IV bezogen. Da mit dem Anspruch auf eine
eigene Rente des Kindes kein Anspruch auf die Kinderrente mehr bestanden habe,
habe sie diese per 1. November 2014 eingestellt. Über die Tatsache, dass dem
Sohn des Beschwerdegegners eine ausserordentliche Invalidenrente zugesprochen
worden sei, habe sie keine Information erhalten. Diese Rente stelle eine
Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen dar, über welche der IV-Stelle
Meldung zu erstatten sei. Es liege somit eine mindestens grobfahrlässige
Meldepflichtverletzung vor, was Gutgläubigkeit beim Bezug ausschliesse.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdegegner aufgrund der
Mitteilung vom 29. August 2014, wonach die Kinderrente ausbezahlt werde,
solange B.A.________ sich in Ausbildung befinde, nicht annehmen dürfen, dass
die Kinderrente unabhängig von einer allfälligen ausserordentlichen
Invalidenrente bis zum 31. Juli 2015 weiterhin ausbezahlt werde. Selbst wenn
jedoch dem Standpunkt des kantonalen Gerichts zu folgen wäre, handle es sich
bei der Zusprache der ausserordentlichen Rente um eine Änderung der
Verhältnisse, die auch dann zu melden sei, wenn die betroffene Person davon
ausgehe, dass diese keine Auswirkung auf den Leistungsbezug habe. Der gute
Glaube müsse daher verneint werden.

6.2. Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, der IV-Stelle des Kantons Zürich
über den Anspruch seines Sohnes auf eine eigene Invalidenrente (ausgerichtet
durch die Ausgleichskasse Schwyz) keine Meldung erstattet zu haben. Er hatte
sie am 20. August 2014 über die am 20. Oktober 2014 eintretende Volljährigkeit
und die Verlängerung der Schule um ein weiteres Jahr informiert. Zudem wies er
darauf hin, dass er wegen der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung
seines Sohnes bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die
Vormundschaft beantragen werde. Daraus konnte nicht auf einen eigenen
Rentenanspruch des Sohnes geschlossen werden. Es mag zutreffen, dass der Fehler
der Verwaltung bei der Weiterausrichtung der Kinderrente für einen Laien ohne
Kenntnis des IV-Rechts nicht offenkundig war. Dennoch durfte sich der
Beschwerdegegner nicht einfach auf die von der IV-Stelle am 29. August 2014
erteilte Auskunft verlassen. Diese informierte ihn nur dahingehend, dass die
Kinderrente während der Ausbildung des Sohnes, jedoch längstens bis zum 25.
Altersjahr bzw. bis Juli 2015 weiter ausgerichtet werde. Die allfällige
Entstehung eines selbständigen Anspruchs des Kindes auf eine eigene
Invalidenrente, welche den Anspruch auf die Kinderrente untergehen lässt, stand
damals nicht zur Diskussion und bildete daher auch nicht Gegenstand des Mail-
und Schriftverkehrs zwischen dem Beschwerdegegner und der IV-Stelle. Der
Beschwerdegegner durfte insbesondere gestützt auf die Antwort der IV-Stelle vom
29. August 2014 nicht ohne weiteres annehmen, der Anspruch auf die vom
rentenberechtigten Elternteil abhängige Kinderrente bestehe auch dann noch
weiter, wenn der Sohn selber rentenberechtigt sei. Er hätte diese neue Tatsache
entweder der IV-Stelle melden oder sich - wie er dies bereits früher in anderem
Zusammenhang getan hat - bei dieser erkundigen müssen, ob sich mit der neu
ausgerichteten Rente am eigenen Leistungsanspruch etwas ändere. Man kann nicht
gutgläubig bei gleichzeitigem Rentenanspruch des erwachsenen Kindes eine vom
Rentenanspruch eines Elternteils abgeleitete Kinderrente beziehen, ohne bei der
IV-Stelle nachgefragt zu haben, ob die Weiterausrichtung der Kinderrente
tatsächlich rechtens sei. Zudem enthielt die Verfügung vom 20. Februar 2013 den
expliziten Hinweis darauf, die Zusprache einer Invalidenrente sei
meldepflichtig. Der Beschwerdegegner muss sich daher den Vorwurf gefallen
lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von
einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen
verlangt werden darf. Seine Unterlassung kann somit nicht nur als leichte
Nachlässigkeit qualifiziert werden. Dass er als Beistand (vgl. Schreiben des
Beschwerdegegners an die IV-Stelle vom 11. Juni 2015) seines im gleichen
Haushalt wohnenden Sohnes von dessen Rentenanspruch nichts gewusst habe, macht
der Beschwerdegegner nicht geltend. Es muss somit ein zumindest
grobfahrlässiges Verhalten angenommen werden, das den guten Glauben als
Erlassvoraussetzung von vornherein ausschliesst (vgl. E. 4.1 hievor). Der
Fehler der Beschwerdeführerin vermag die fehlende Gutgläubigkeit des
Beschwerdegegners nicht wiederherzustellen (Urteil 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015
E. 3.4.3).

7. 
Fällt bereits der gute Glaube ausser Betracht, braucht das weitere
Erlasserfordernis der grossen wirtschaftlichen Härte nicht geprüft zu werden.
Dies führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids. Es muss
mit der von der IV-Stelle verfügten Ablehnung des Erlassgesuchs sein Bewenden
haben.

8. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 10. Februar 2016 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. November 2015 bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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