Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.242/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_242/2016

Urteil vom 3. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Rentenaufhebung; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 24. Februar 2016.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 22. April 2014 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die
A.________ (Jg. 1968) am 2. Juli 2009 zugesprochene halbe Rente der
Invalidenversicherung wiedererwägungsweise auf das Ende des der
Verfügungszustellung folgenden Monats hin auf.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Februar 2016 ab.
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Begehren um
Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 24. Februar 2016 und der Verfügung vom
22. April 2014.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den
Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann das Bundesgericht nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

1.2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt. Dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88
und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.).

2. 
Laut Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

3.

3.1. Die IV-Stelle begründete die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen
Rentenzusprache vom 2. Juli 2009 in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 22.
April 2014 damit, dass seinerzeit die Kriterien zu Unrecht nicht geprüft worden
seien, welche Aufschluss über die Überwindbarkeit des festgestellten Leidens -
eines chronischen Schmerzsyndroms und damit eines pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage -
hätten geben können. Davon abweichend gelangte das kantonale Gericht zum
Schluss, die Rentenverfügung vom 2. Juli 2009 sei zweifellos unrichtig gewesen,
weil die IV-Stelle gestützt auf die Meinung ihres Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) den Eingliederungserfolg in den Vordergrund gestellt habe und
deshalb - abweichend von der von den Experten der MEDAS Bern im Gutachten vom
12. Dezember 2008 "mit aller Deutlichkeit und differenziert" beantworteten
Frage nach der Restarbeitsfähigkeit - nurmehr eine angepasste Tätigkeit als
zumutbar erachtet habe; relevant für die Invaliditätsbemessung sei nicht, in
welcher Tätigkeit der beste Eingliederungserfolg erwartet werden kann, sondern
in welchem Umfang aus medizinisch-theoretischer Sicht ein Versicherter noch
tätig sein kann. Weil die IV-Stelle die falsche Frage beantwortet habe, erweise
sich die darauf basierende Verfügung als zweifellos unrichtig.

3.2. Mit dieser Argumentation im angefochtenen Entscheid setzt sich der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift nicht einmal ansatzweise auseinander.
Statt dessen bemängelt er im Wesentlichen die als unvollständig betrachteten
Unterlagen, welche die Vorinstanz für ihre Beweiswürdigung im Rahmen der
Überprüfung des im Februar 2011 gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG eingeleiteten
Rentenrevisionsverfahrens als relevant zu berücksichtigen beabsichtigte.
Namentlich kritisiert er dabei, dass seiner Ansicht nach seine Bereitschaft zu
einer beruflichen Eingliederung nicht genügend Gewicht beigemessen wurde, und
bestreitet die Beweistauglichkeit der Expertise der MEDAS Bern vom 12. Dezember
2008 wegen angeblich unzulässiger Absprachen mit dem RAD. Mit solchen
Vorbringen vermag er nicht darzulegen, weshalb die vorinstanzliche
Betrachtungsweise, wonach die Rentenzusprache wegen falscher Fragestellung
zweifellos unrichtig gewesen sei, vor Bundesrecht nicht standhalten sollte.
Ebenso wenig taugt dazu die Berufung auf ein angeblich vorhanden gewesenes
Krebsleiden, das er selbst seinerzeit jedoch unbestrittenermassen nie als
invalidisierender Gesundheitsschaden geltend gemacht hatte. Mangelt es damit
aber an einer im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG rechtsgenüglichen
Beschwerdebegründung (E. 1.2 hievor), kann auf das ergriffene Rechtsmittel
nicht eingetreten werden.

4. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind entsprechend dem
Verfahrensausgang vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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