Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.241/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_241/2016

Urteil vom 27. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 2. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1983 geborene A.________ war als Kommissionierer der B.________ AG bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als ihm am 17. August 2009 bei der Arbeit eine Konservendose auf
den linken Fussrücken fiel. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die
Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte
diese jedoch mit Verfügung vom 29. April 2014 und Einspracheentscheid vom 16.
Oktober 2014 per 14. Mai 2014 ein.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Februar 2016
ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, die SUVA sei unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre
Leistungen auch über den 14. Mai 2014 hinaus zu erbringen. Gleichzeitig stellt
er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

2.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 %
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der
Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als
dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181).
Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134
V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 252; Urteil 8C_806/2007 vom 7. August
2008, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3. 
Streitig ist, ob die SUVA zu Recht ihre Leistungen per 14. Mai 2014 eingestellt
hat. Dabei macht der Versicherte insbesondere geltend, Anspruch auf eine Rente
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % zu haben. Die vorinstanzlichen
Erwägungen, wonach kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 17. August 2009 und allfällig über den 14. Mai 2014 hinaus
anhaltenden, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden besteht,
wurden vom Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht bestritten. Zu prüfen ist
daher im Folgenden lediglich, ob aufgrund organisch hinreichend nachweisbarer
Unfallfolgen ein Rentenanspruch des Versicherten besteht.

4. 
Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten,
insbesondere gestützt auf die Stellungnahmen der Versicherungsmediziner der
SUVA vom 9. April 2014 und vom 17. November 2015 erwogen, dass sich die über
den 14. Mai 2014 hinaus persistierenden Beschwerden des Versicherten nicht
durch die organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen erklären lassen.
Soweit die Beschwerde überhaupt eine Auseinandersetzung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen enthält und sich nicht in Zitaten medizinischer
Berichte erschöpft, ist Folgendes festzuhalten: Entgegen den Vorbringen des
Versicherten vermag das Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine
(asim) vom 24. Juli 2015 auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der Feststellungen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471) der
SUVA-Ärzte zu begründen. Die Gutachter betonen ihre grosse Übereinstimmung mit
den Einschätzungen der SUVA-Ärzte. Die von den Gutachtern attestierten
Einschränkungen werden nicht mit im Sinne der Rechtsprechung organisch
hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen erklärt; die Diagnose eines
"neuropathischen Schmerzsyndroms" setzt nicht zwingend einen bildgebend
nachweisbaren Befund voraus. Da die organisch nicht nachweisbaren Befunde nicht
adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht wurden (vgl. E. 3 hievor)
und damit keine Leistungspflicht der SUVA auslösen, kann offenbleiben, ob die
von den Gutachtern gestellte Diagnose gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz hat
eine Leistungspflicht der SUVA für die über den 14. Mai 2014 somit zu Recht
verneint, die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art.
64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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