Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.240/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_240/2016

Urteil vom 13. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Unfall AG,
Recht & Compliance,
Postfach, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 16. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1953 geborene A.________ war seit Januar 2000 als Verkaufsleiter im
Aussendienst tätig. In dieser Eigenschaft war er bei der Helsana Unfall AG
(nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert. Am 25. Juli 2012 stürzte er in Italien von einer rund drei Meter
hohen Mauer. Das Spital B.________, in welches er am 26. Juli 2012 eingewiesen
worden war, diagnostizierte laut Austrittsbericht vom 27. Juli 2012 Frakturen
der Brustwirbelkörper (BWK 6 und 7), eine Patellaquerfraktur links, eine
Rissquetschwunde am rechten Ohr, Fuss- und Handkontusionen links und eine
undislozierte Sternumfraktur. Die Helsana erbrachte Versicherungsleistungen für
das Unfallereignis. Mit Verfügung vom 9. September 2014 stellte sie die
Taggeldleistungen per 8. Juli 2013 und die Heilbehandlung per 30. Juni 2014
ein. Gleichzeitig verneinte sie den Anspruch auf Invalidenrente. Hingegen
sprach sie A.________ eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine
Integritätseinbusse von 10 Prozent zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 26. November 2014 fest.

B. 
Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid
vom 16. Februar 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm
über das Einstellungsdatum hinaus Taggelder und Heilkosten auszurichten.
Eventualiter sei der Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss UVG zu prüfen.
Zudem sei die Integritätsentschädigung zu erhöhen.
Die Helsana schliesst auf Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei
diese abzuweisen. Das kantonale Gericht beantragt Abweisung der Beschwerde.
A.________ erneuert am 13. Juni 2016 seine Anträge.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem obliegt es dem Beschwerdeführer,
sich in seiner Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht
prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht -
vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend
gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE
134 III 102 E. 1.1 S. 104).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Der mit der nachträglichen Eingabe vom 13. Juni 2016 neu aufgelegte Bericht des
med. prakt. C.________ vom 13. Juni 2016 stellt ein unzulässiges Novum dar und
ist daher ausser Acht zu lassen (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3. 
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
für die Folgen des Unfalls vom 25. Juli 2012.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze zum für
einen solchen Anspruch nebst anderem erforderlichen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden,
insbesondere bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen, bei
Verletzungen, welche die Anwendung der sog. Schleudertrauma-Praxis
rechtfertigen und bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall gemäss der sog.
Psycho-Praxis (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Hervorzuheben ist, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle
spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität
deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Sind die
geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv
ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei ist vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat
die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die
Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die
durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist
diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die
Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall
entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; sog. Psycho-Praxis),
anzuwenden (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250; 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Bei nach
einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen werden die
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133
E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) und
äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/
93 E. 2) sowie bei Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet
wird. Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges als
einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche
Verletzung auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder
psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des
komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich
grosse Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f. in
fine).
Zu ergänzen ist, dass die Anerkennung der Leistungspflicht durch den
Unfallversicherer in rechtlicher Hinsicht von Belang ist. Ist die
Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen,
entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst,
wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (SVR 2009
UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U
180/93). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht
medizinischerseits fest, dass weder der status quo ante noch der status quo
sine je wieder erreicht werden können, so handelt es sich nach der
Rechtsprechung um eine "richtungsgebende Verschlimmerung" (ALEXANDRA RUMO-JUNGO
/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012,
S. 54).

4. 
Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts sind die psychischen Störungen
des Versicherten unbestrittenermassen nicht auf das Unfallereignis vom 25. Juli
2012 zurückzuführen. Streitig ist gemäss dem angefochtenen Entscheid hingegen
das Ausmass der somatischen Unfallfolgen. Vorinstanz und Unfallversicherer
gingen gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere aber aufgrund
der Beurteilung des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez.
Rheumatologie, beratender Arzt der Helsana, davon aus, dass die erlittenen
Verletzungen abgeheilt seien. Ab Juli 2013 sei durch eine Fortsetzung der
ärztlichen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr
zu erwarten. Die vom Versicherten geklagten Beschwerden seien spätestens im
Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht mehr auf einen im Sinne der Rechtsprechung
organisch nachweisbaren Unfallschaden zurückzuführen. Medizinische Berichte,
welche geeignet wären, an der Richtigkeit der Darlegungen des Dr. med.
D.________ auch nur geringe Zweifel aufkommen zu lassen, lägen nicht vor. In
Bezug auf die über den Juli 2013 hinaus geklagten Beschwerden prüfte und
verneinte das kantonale Gericht die Unfallkausalität nach der sog.
Psycho-Praxis (BGE 115 V 133).

5.

5.1. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er leide
weiterhin an zumindest teilweise organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen.
Die Vorinstanz habe diesbezüglich die Beweise willkürlich oder gar nicht
gewürdigt. Selbst der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Dr. med.
D.________ habe die Frakturen im Bereich von HWS und BWS, die undislozierte
Sternumfraktur und die Patellaquerfraktur als mit Sicherheit unfallkausal
bezeichnet. Auch die geklagten Beschwerden habe der Konsiliararzt zumindest
teilweise als unfallkausal betrachtet. Nicht rechtsgenüglich beurteilt worden
seien überdies die Folgen der Verletzungen am linken Knie und am Sternum,
bezüglich welcher ein erhebliches Arthrose-Risiko drohe. Da den Berichten
versicherungsinterner Fachpersonen kein Beweiswert zukomme, sei entsprechend
BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten
einzuholen.

5.2. Im vom Beschwerdeführer erwähnten BGE 134 V 109 hat sich das Bundesgericht
in E. 9 (S. 121 ff.) mit den Erfordernissen auseinandergesetzt, welche an den
Nachweis natürlicher Kausalzusammenhänge zu stellen sind und dabei in E. 9.3
(S. 124) namentlich für die Fälle länger und ohne deutliche Besserungstendenz
bestehender Beschwerden einerseits und kurz nach dem Unfall vorliegender
Anhaltspunkte für einen problematischen Heilungsverlauf andererseits die
möglichst frühzeitige (zügige) Einholung einer interdisziplinären Expertise als
angezeigt erklärt. Daraus kann der Beschwerdeführer indessen nichts ableiten,
das seine Forderung nach weiteren medizinischen Abklärungen stützen würde.
Liegen - wie hier - Berichte und Stellungnahmen von Ärzten verschiedener
Fachrichtungen vor, die eine schlüssige Gesamtbeurteilung zulassen, bedarf es
nicht zwingend eines umfassenden medizinischen (inter- oder polydisziplinären)
Gutachtens (Urteil 8C_964/2008 vom 1. September 2009 E. 3.1). Dies gilt
namentlich auch mit Blick auf die sich im Rahmen der Adäquanzprüfung stellenden
Fragen - wie die Einschätzung der trotz gesundheitlicher Schädigung
verbliebenen zumutbaren Arbeitsfähigkeit -, zu deren Beantwortung ärztliche
Auskünfte nützliche Dienste leisten können und sich oftmals als unabdingbar
erweisen. Gemäss der im Rahmen des Sozialversicherungsrechts ergangenen
Rechtsprechung darf sodann auf eine Stellungnahme eines versicherungsinternen
Arztes abgestellt und auf eine externe Begutachtung verzichtet werden, wenn
keine geringen Zweifel an der Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen
bestehen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.). Daran ändert die vom Beschwerdeführer
zitierte zivilrechtliche Rechtsprechung gemäss BGE 141 III 433 (Urteil 4A_178/
2015) nichts, wonach ein Privatgutachten im Zivilprozess kein Beweismittel im
Sinne von Art. 168 Abs. 1 ZPO darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung handelt
die Verwaltung nicht als Partei, sondern als zur Neutralität und Objektivität
verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzugs, solange in der Sache kein
Beschwerdeverfahren angehoben ist. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit wird die
Verwaltung zwar im prozessualen Sinne zur Partei. Sie ist lite pendente
indessen weiterhin der Objektivität verpflichtet und hat daher nicht auch im
materillen Sinn Parteieigenschaft. Auf dieser Rechtslage beruht auch die
Judikatur über die Beweiskraft versicherungsmedizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 351; 122 V 157). Bei formell einwandfreien und materiell
schlüssigen (beweistauglichen und beweiskräftigen) medizinischen
Entscheidungsgrundlagen des Versicherungsträgers (Administrativgutachten)
besteht daher kein Anspruch auf eine gerichtliche Expertise (BGE 137 V 210 E.
1.3.2 S. 226; 136 V 376 E. 4.2.2. S. 380). Diese im Rahmen der
Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung hat auch in Bezug auf die
obligatorische Unfallversicherung ihre Gültigkeit. Daran ändert selbst dann
nichts, wenn die versicherte Person ihre Forderungen gleichzeitig auch
gegenüber dem privaten Unfallversicherer nach VVG geltend macht.

5.3. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer haben die veranlassten bildgebenden
Untersuchungen mittels CT und MRI keine unfallbedingten Läsionen ergeben,
welche die ab Juli 2013 noch geltend gemachten Beschwerden medizinisch zu
erklären vermöchten.

5.3.1. Laut Bericht der chirurgischen Klinik des Spitals B.________ vom 25.
Oktober 2012 waren die Beschwerden im Bereich des linken Knies stetig
regredient. Das Knie war bei der Untersuchung voll beweglich und ohne Erguss.
In den weiteren medizinischen Berichten werden keine Beschwerden am linken Knie
mehr erwähnt. Etwas anderes macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Es
ist daher davon auszugehen, dass diesbezüglich der status quo ante spätestens
im Juli 2013 erreicht war. Dasselbe gilt bezüglich der undislozierten
Sternumfraktur. Laut Bericht der Klinik E.________ vom 20. Juni 2013 über das
MRI der BWS war die Sternumfraktur konsolidiert.

5.3.2. Gemäss dem im Spital B.________ erstellten CT der BWS vom 29. August
2012 haben die BWK-Frakturen 6 und 7 mit leichter bis mässiger
Keilwirbelbildung nachgesintert. In der Verlaufskontrollaufnahme vom 17.
Oktober 2012 war der Befund praktisch identisch. Gemäss Bericht des Spitals
B.________ vom 25. Oktober 2012 war die Brustwirbelsäule klinisch
druckindolent, insgesamt gut beweglich und weitgehend beschwerdefrei. Die neu
aufgetretenen Beschwerden im HWS-Bereich wurden auf eine Schonhaltung und
muskuläre Dysbalance zurückgeführt. Im Bericht vom 6. Mai 2013 über die
rheumatologische Konsultation in der Klinik F.________ findet sich die Diagnose
vorbestehender degenerativer Veränderungen mit mässiggradiger Osteochondrose C5
/6, weniger C4/5 und C6/7, mehrsegmental Spondylarthrosen, Uncarthrosen der
kaudalen HWS, leichtgradigen (prä-) foraminalen Stenosen C5/6 und C6/7. Der
Versicherte zeigte das klinische Bild eines Cervico-Thoracovertebralsyndroms
mit Irritation im Bereich der degenerativen Gelenksveränderungen an der
mittleren bis kaudalen HWS und begleitenden myofascialen Irritationen ohne
radikuläre Reizzeichen oder Ausfälle. Das auf Veranlassung von Dr. med.
D.________ in der Klinik E.________ erstellte MRI von HWS und BWS ergab gemäss
Bericht vom 20. Juni 2013 bezüglich der BWS einen stationären Befund. Im
Bereich der HWS bestätigte dieses eine bereits im CT vom 25. Juli 2012
nachgewiesene Atlantodentalarthrose, eine deutliche Facettengelenksarthrose C2/
C3 links, sowie ein daran angrenzendes, auch im MRI vom 23. Mai 2013
vorhandenes Knochenmarksödem. Bereits im CT vom 25. Juli 2012 hätten sich laut
Bericht alte, schon damals konsolidierte kleine Frakturen des linksseitigen
Wirbelbogens C4, C5 und C6 abgrenzen lassen. In dieser Lokalisation finde sich
aktuell kein Knochenmarksödem. Das MRI zeigte zudem - wie bereits das CT vom
25. Juli 2012 - ventrale Spondylosen auf den unteren HWS-Abschnitten, sowie
mehrsegmentale leichte cervicale Discusdegenerationen, jedoch keinen Nachweis
einer Ligamentruptur. Dr. med. D.________, welcher den Versicherten am 10. Juni
2013 klinisch untersucht hatte (Konsiliarbericht vom 12. Juni 2013), schloss am
26. Juni 2013 unter Einbezug der neusten bildgebenden Untersuchungen, dass
keine unfallbedingten strukturellen Veränderungen vorlägen, jedoch
vorbestandene Mehretagendegenerationen. HWS und BWS zeigten sich ohne
richtunggebend traumatisch bedingte Veränderungen. Die Deckplattenimpression
thorakal sei minimal und laut Radiologen aufgrund des geringen Befundes
ätiologisch nicht klassifizierbar. Die früher beschriebenen kleinen Frakturen
in den Wirbelbogen C4-6 seien ohne Residuen abgeheilt. Weiter hält Dr. med.
D.________ fest, die Beschreibung der Beschwerden (erheblich limitierende
Beschwerden im Stehen und Sitzen, keine Beschwerden bei sportlichen
Aktivitäten) sei somatisch nicht nachvollziehbar, ausser möglicherweise bedingt
durch die unfallfremden degenerativen Veränderungen. Es liegen keine
medizinischen Unterlagen vor, welche auch nur geringe Zweifel an dieser
Beurteilung aufkommen lassen. Dies gilt auch für das Gutachten des Dr. med.
G.________, stellvertretender Chefarzt der orthopädischen Klinik des Spitals
H.________, vom 13. Mai 2014. Nach Ansicht des Gutachters waren die Frakturen
in diskreter oder leichter Fehlstellung konsolidiert. Die Beschwerden
bezeichnet er zwar als unfallkausal, führt dafür aber einzig die
beweisrechtlich nicht aussagekräftige Begründung der Beschwerdefreiheit vor dem
Unfallereignis an (vgl. dazu RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S 55). Anderseits hält
er fest, aus somatischer Sicht sei keine Einschränkung der Belastbarkeit oder
der Beweglichkeit der Wirbelsäule zu erwarten. Der Versicherte sollte daher
seiner Ansicht nach ohne relevante Beschwerden voll leistungsfähig sein. Mit
somatischen Ursachen seien die Beschwerden nicht zu begründen. Deren
Beschreibung in Ruhephasen und weniger bei Belastung erscheine aus
wirbelsäulenchirurgischer Sicht nicht sehr logisch. Objektiv betrachtet besteht
laut dem Gutachter in der bisherigen Tätigkeit als Verkaufsleiter im
Aussendienst eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.

5.4. Mit Blick auf die durchgeführten Untersuchungen und deren Interpretation
durch Fachärzte wurde der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt.
Von ergänzenden medizinischen Abklärungen ist abzusehen, da sie keinen
entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten lassen (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

6.

6.1. Sind die geltend gemachten Beschwerden nicht im Sinne der Rechtsprechung
organisch hinreichend nachweisbar, so ist die Adäquanz eines allfälligen
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und diesen Beschwerden speziell
zu prüfen. Ergibt sich, dass die Adäquanz zu verneinen ist, kann die Frage der
natürlichen Unfallkausalität offenbleiben (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).

6.2.

6.2.1. In der Beschwerde wird gerügt, die Adäquanzprüfung sei verfrüht erfolgt.
Zudem habe die Vorinstanz nicht begründet, weshalb die Taggelder per 8. Juli
2013 einzustellen seien und die Heilbehandlung erst ab Ende Juni 2014. Damit
habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

6.2.2. Stehen wie hier keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
zur Diskussion ist die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu
gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1
S. 114). Namhaft ist eine Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten
Person, wenn sie eine ins Gewicht fallende Steigerung oder Wiederherstellung
der unfallbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag (
BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).

6.2.3. Das kantonale Gericht hat erwogen, aufgrund der medizinischen Unterlagen
sei ab Juli 2013 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des somatischen
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen. Ab dem 8. Juli 2013 sei der
Versicherte wieder voll arbeitsfähig gewesen. Laut dem behandelnden
Chiropraktor (Bericht vom 3. Dezember 2013) habe bis Mitte Oktober 2013 eine
90-prozentige Beschwerdeverbesserung erreicht werden können. Die weitere
Behandlung habe darauf abgezielt, die Rezidivanfälligkeit zu minimieren. Die
therapeutischen Massnahmen hätten somit der Schmerzlinderung und der
Stabilisierung des Erreichten gedient. Ein Anspruch auf Taggeld und
Heilbehandlung sei damit ab Juli 2013 zu verneinen. Diese Erwägungen sind
hinlänglich begründet und nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass zu
einer anderen Beurteilung geben würde. Auch wenn die Beschwerdegegnerin darüber
hinaus noch Leistungen für die Heilbehandlung erbracht hat, begründet dies
keinen späteren Zeitpunkt des Fallabschlusses für den Taggeldanspruch. Da der
Unfallversicherer keine erbrachten Leistungen zurückfordert, erwächst dem
Beschwerdeführer daraus auch kein Nachteil. Die Beschwerde ist daher in diesem
Punkt abzuweisen.

6.3.

6.3.1. Laut Vorinstanz ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den anhaltend geklagten Beschwerden nach den Kriterien zu
prüfen, die von der Rechtsprechung für psychische Unfallfolgen entwickelt
wurden (BGE 115 V 133). Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die
spezielle Prüfung der Adäquanz habe nach den Kriterien der sog.
Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) zu erfolgen. Zum einen liege mit der
Aktenbeurteilung des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 3. Juni 2014 keine rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage
vor. Zum andern leide er nicht an psychischen Beschwerden. Er habe sich
lediglich Sorgen wegen der Schmerzen und seiner Zukunft gemacht. Frau Dr. med.
J.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im
Bericht vom 24. April 2014 jedoch die Diagnose einer mittelgradigen depressiven
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und psychophysisches
Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0). Dr. med. I.________ bestätigte in seiner
Aktenbeurteilung vom 3. Juni 2014 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven
Episode mit somatischem Syndrom. Laut den hausärztlichen und psychiatrischen
Berichten stünden die psychischen Probleme eindeutig im Vordergrund. Diese
seien wesentlich durch die Arbeitsplatzsituation bzw. den Verlust der Position
als Verkaufsleiter verursacht worden.
Zur Begründung der Anwendung der Schleudertrauma-Praxis bei der
Adäquanzbeurteilung (BGE 134 V 109) bringt der Beschwerdeführer vor, gemäss
Bericht der chirurgischen Klinik des Spitals B.________ vom 27. Juli 2012 habe
er sich beim Unfall Verletzungen im Bereich der HWS und am Kopf zugezogen. Es
sei das sogenannt typische Beschwerdebild nach HWS-Verletzungen aufgetreten mit
eingeschränkter Beweglichkeit, paravertebralem Hartspann und Schmerzen im
Nackenbereich, später auch Konzentrationsschwächen, Schlaflosigkeit sowie
Angstzuständen. In Bezug auf das Unfallereignis vom 25. Juli 2012 wurde jedoch
keine HWS-Distorsion oder eine der anderen Verletzungen, welche die Anwendung
der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigen könnte, diagnostiziert. Welche der
beiden Rechtsprechungen anwendbar ist, kann indessen offenbleiben. Wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen, wäre die Adäquanz eines Kausalzusammenhangs
selbst dann zu verneinen, wenn man sie nach der für den Beschwerdeführer
günstigeren Schleudertrauma-Praxis prüft.

6.4. Das kantonale Gericht wertet das Ereignis vom 25. Juli 2012, bei welchem
der Beschwerdeführer nachts vor seinem Ferienhaus aufgrund eines Misstritts
über eine drei Meter hohe Mauer stürzte, als mittelschweres Ereignis im engeren
Sinn. Mit Blick auf die Rechtsprechung bei Stürzen aus einer Höhe von zwischen
zwei und etwa vier Metern (vgl. Urteil 8C_496/2014 vom 21. November 2014 E.
4.2.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 66 f.) ist diese Qualifikation nicht zu
beanstanden. Sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Von
den massgebenden Zusatzkriterien (gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130;
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit
trotz ausgewiesener Anstrengungen) müssten demnach mindestens drei oder aber
eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, um den adäquaten
Kausalzusammenhang bejahen zu können (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E.
4.5; Urteil 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.2).

6.5. Entgegen den Ausführungen des Versicherten ist das Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles
nicht gegeben. An dessen Erfüllung werden deutlich höhere Anforderungen
gestellt.

6.6. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung
ist mit Blick auf die medizinischen Befunde ebenfalls nicht erfüllt. Die
erlittenen Frakturen waren rund drei Monate nach dem Unfallereignis gemäss der
radiologischen und klinischen Beurteilung abgeheilt. Inwiefern das vorgerückte
Alter des Versicherten die Verletzungen beeinflusst haben könnte, ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet. Die von
ihm zitierte Rechtsprechung betrifft die Verwertbarkeit der verbleibenden
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und ist im
vorliegenden Zusammenhang somit nicht relevant. Dr. med. G.________ hielt im
Gutachten vom 13. Mai 2014 überdies fest, der Versicherte sei in einem
körperlich sehr guten Zustand, so dass dem Alter keine relevante Komponente
beizumessen sei.

6.7. Der Versicherte bringt nichts vor, was das Kriterium der fortgesetzt
spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung, jenes der ärztlichen
Fehlbehandlung, welches die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat oder jenes
des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen erfüllt
erscheinen lässt.

6.8. Selbst wenn zugunsten des Versicherten die beiden Kriterien der
erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt erachtet würden, wären diese sicher
nicht in ausgeprägter Weise gegeben. Der Beschwerdeführer konnte seine Arbeit
ab dem 8. Juli 2013 wieder voll aufnehmen. Wie der Telefonnotiz der
Beschwerdegegnerin vom 4. September 2013 zu entnehmen ist, blieb dies auch so,
bis er nach der Rückkehr aus den Ferien erfuhr, dass er aufgrund einer neuen
Organisationsstruktur im Betrieb seine bisherige Tätigkeit nicht mehr würde
ausüben können und einen Nervenzusammenbruch erlitt. Der Hausarzt, med. pract.
C.________, attestierte im ärztlichen Zwischenbericht für die
Taggeldversicherung nach VVG vom 29. November 2013 eine volle
Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen ab 22. August 2013. Ab Dezember 2013
setzte er die Arbeitsfähigkeit auf 20 Prozent fest. Die Frage des
Unfallversicherers, ob eine Arbeitsplatzproblematik vorliege, beantwortete der
Arzt mit "Ja". Von einer durch den Unfall vom 25. Juli 2012 verursachten
Arbeitsunfähigkeit, welche für die besondere Ausprägung des Adäquanzkriteriums
sprechen würde, kann bei diesen Gegebenheiten nicht ausgegangen werden. Die
Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 25. Juli
2012 und den geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden
ist daher zu verneinen. Die Ablehnung des Rentenanspruchs erfolgte damit zu
Recht.

7.

7.1. Bezüglich der ihm zugesprochenen Integritätsentschädigung von 10 Prozent
bringt der Beschwerdeführer vor, diese sei zu tief bemessen. Sie beziehe sich
nur auf die Einschränkungen in der BWS, nicht aber auf die Situation der HWS,
des Sternums und des linken Knies. Zudem würden die Deformierungen der BWK
ungenügend berücksichtigt.

7.2. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er
voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang
besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische
Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark
beeinträchtigt wird. Absatz 4 dieser Bestimmung sieht vor, dass voraussehbare
Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen sind.

7.3. Wie bereits erwähnt, sind bezüglich Knie und Sternum keine Einschränkungen
mehr dokumentiert. Eine bloss mögliche künftige Verschlimmerung vermag keinen
Anspruch auf Integritätsentschädigung zu begründen. Bezüglich BWS und HWS
liegen keine unfallkausalen Unfallfolgen vor, welche eine höhere
Integritätsentschädigung rechtfertigen würden. Dr. med. G.________, welcher den
Integritätsschaden im Gutachten vom 13. Mai 2014 mit 5 bis 10 Prozent
bezifferte, rechnete nicht mit einer Verschlimmerung. Die Beschwerde ist daher
auch in diesem Punkt abzuweisen.

8. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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