Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.239/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_239/2016

Urteil vom 13. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Versicherungen AG,
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 27. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. April 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 27. Oktober 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. April 2016 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am
18. April 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt
ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
Art. 95 ff. BGG nennen die zulässigen Rügen,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen
einzugehen ist,
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und
Würdigung der Akten in einem ersten Schritt zur Auffassung gelangt ist, beim
vom Beschwerdeführer über den 31. Oktober 2013 hinaus geltend gemachten Leiden
fehle es an einem klar fassbaren unfallursächlichen organischen Korrelat,
dass sie weiter ausführte, obwohl das Beschwerdebild organisch nicht
hinreichend fassbar sei, führe dies allein noch nicht zum Leistungsausschluss
des Unfallversicherers, habe der Beschwerdeführer doch beim Unfall vom 27. Juli
2012 einen Beschleunigungsmechanismus der HWS erlitten, was eine gesonderte
Kausalitätsprüfung nach dem vom Bundesgericht hierfür aufgestellten
Kriterienkatalog nach 134 V 109 E. 10.3 erheische,
dass es in einem nächsten Schritt diese Prüfung vornahm und dabei zum Schluss
gelangte, dem Auffahrunfall vom 27. Juli 2012 könne für das über den 31.
Oktober 2013 hinaus geklagte Beschwerdebild keine massgebende Bedeutung (mehr)
zugesprochen werden, weshalb der Unfallversicherer auf diesen Zeitpunkt hin
nicht nur seine Leistungen habe einstellen dürfen, sondern auch den Anspruch
auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu Recht verneint habe,
dass der Beschwerdeführer zwar das Verneinen der Unfallkausalität unter Hinweis
auf seinen aktuellen Gesundheitszustand beanstandet, ohne indessen auf die dazu
ergangenen Erwägungen näher einzugehen, geschweige den aufzuzeigen, inwiefern
das kantonale Gericht eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder
unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG vorgenommen
haben sollte oder dem angefochtenen Entscheid sonst ein Rechtsfehler anhaften
könnte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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