Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.238/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_238/2016

Urteil vom 16. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 23. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1965, hatte sich erstmals am 18. August 2003 unter Hinweis
auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
angemeldet. Die IV-Stelle Luzern lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente
mit Verfügung vom 27. Juli 2004 und Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 ab.
Auf eine Neuanmeldung trat sie mit Verfügung vom 17. Mai 2006 nicht ein und
wies die dagegen erhobene Einsprache am 18. Juni 2007 ab. Nach einer weiteren
Neuanmeldung holte die IV-Stelle ein Gutachten des Dr. med. B.________,
Psychiatrie und Psychotherpie FMH, vom 4. Juli 2011 ein. Gestützt darauf lehnte
sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 11. November 2011
ab.
Im Juli 2013 machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend. Die
IV-Stelle liess sie in der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS Zentralschweiz
untersuchen (Gutachten vom 7. Januar 2015) und lehnte den Anspruch auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 16. April 2015 ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid
vom 23. Februar 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei sie zu 50
Prozent zu berenten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle Luzern zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf
einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.,
134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f.,
je mit Hinweisen).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Neuanmeldung und den Rentenanspruch
massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf
verwiesen.

3. 
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen haben sich anlässlich der
MEDAS-Begutachtung keine neuen Befunde und Diagnosen ergeben, die auf eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen
lassen.

3.1. Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes bemängelt die
Beschwerdeführerin, dass der MEDAS-Gutachter trotz etlicher Diagnosen eine
100-prozentige Arbeitsfähigkeit bescheinige. Es liegen jedoch keine
Arztberichte vor, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit des
Gutachtens zu begründen vermöchten; das kantonale Gericht hat sich dazu
zutreffend geäussert (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470;
125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.2. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass die Befunderhebung aus
psychiatrischer Sicht und die Beurteilung des Psychostatus durch die
MEDAS-Gutachterin wie auch durch den behandelnden Arzt nicht wesentlich
abweichen vom Vorgutachter. Nach übereinstimmender Einschätzung leide die
Beschwerdeführerin an einer Schmerzstörung. Die Vorinstanz hat insbesondere
auch auf die Ausführungen der Gutachterin abgestellt; danach seien die
Beschreibung der Fähigkeiten und des Aktivitätsniveaus damals wie heute
vergleichbar, woran ihre diagnostische Einschätzung (chronische Schmerzstörung
mit Angst im Vordergrund) nichts ändere. Nach den vorinstanzlichen
Feststellungen ist eine Invalidisierung durch die Schmerzstörung auch weiterhin
nicht ausgewiesen (vgl. auch Urteile 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2;
9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1.3.1). Zur Beurteilung der geltend
gemachten Arbeitsunfähigkeit zufolge dieser Störung ist nunmehr BGE 141 V 281
massgeblich. Dabei hat sich jedoch an der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG
nichts geändert. Nach wie vor sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, ob es
der Versicherten objektiv zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, und
die materielle Beweislast liegt bei der rentenansprechenden Person (BGE 141 V
281 E. 3.7 S. 295 f., E. 6 S. 307 f.; vgl. auch E. 8 S. 309). Es wird
beschwerdeweise nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Versicherten als offensichtlich unrichtig oder
rechtsfehlerhaft erscheinen liesse.
Mit dem kantonalen Gericht ist daher insbesondere auch in psychiatrischer
Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten abzustellen. Eine Invalidisierung durch die
Schmerzstörung und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der
letzten Rentenablehnung vom 11. November 2011 kann nicht als ausgewiesen
gelten.
Schliesslich stellt die neue Rechtsprechung zu den somatoformen
Schmerzstörungen für sich allein keinen Neuanmeldungsgrund dar (BGE 141 V 585).

4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
erledigt.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art.
64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt,
wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum
Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen
Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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