Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.237/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_237/2016

Urteil vom 17. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.
Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1953, arbeitete zuletzt als Lehrer und meldete sich am 19.
März 2013 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte
medizinische Berichte ein, darunter insbesondere zwei Gutachten des Dr. med.
B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 23. Juni 2013 und vom 4.
März 2014, zuhanden der Personalvorsorge C.________, und liess den Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2015
lehnte sie einen Leistungsanspruch ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 22. Februar 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu
weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.,
134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f.,
je mit Hinweisen).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die für den Rentenanspruch erforderliche Invalidität
mit eingehender Begründung verneint. Sie hat die medizinischen Akten
einlässlich dargestellt und sorgfältig gewürdigt. Ihre Beurteilung ist
umfassend und zutreffend. Insbesondere gestützt auf die Gutachten des Dr. med.
B.________ hat sie erkannt, dass die erhobenen Befunde und die gestellten
Diagnosen sowohl in somatischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht keine
Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten.

Aus somatischer Sicht ergäben sich aus den Akten keine organischen Befunde,
welche die geklagten Beschwerden erklären würden. Eine Arbeitsunfähigkeit für
die angestammten Tätigkeiten sei daher nicht festzustellen. Die psychiatrischen
Diagnosen einer Somatisierungsstörung, einer rezidivierenden depressiven
Störung und der akzentuierten Persönlichkeitszüge gälten nach der
Rechtsprechung nicht als invalidisierend (BGE 139 V 547 E. 5 S. 554 ff.; SVR
2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2; Urteile 9C_539/2015 vom 21. März
2016 E. 4.1.3.1; 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4). Das kantonale Gericht
hat sich insbesondere auch eingehend zu den nach der Rechtsprechung bei
Schmerzstörungen beachtlichen Standardindikatoren geäussert (BGE 141 V 281 E.
4.1 bis 4.3 S. 297 ff.).

Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens erübrigten sich nach den
vorinstanzlichen Erwägungen weitere Überlegungen zur Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
aufgrund seines Alters.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die vorinstanzliche Beurteilung
seines psychischen Leidens. Dabei stehe die Schmerzstörung beim Lehrerberuf
nicht im Vordergrund. Er räumt indessen namentlich ein, dass der Gutachter
keine Persönlichkeitsstörung, sondern akzentuierte Persönlichkeitszüge
diagnostiziert und dabei Differentialdiagnosen geprüft, aber verworfen hat.
Soweit er dabei geltend macht, dass der Gutachter gerade keine Z-Diagnose
gestellt habe, vermag er damit keine offensichtlich unrichtige
Tatsachenfeststellung des kantonalen Gerichts darzutun. Zwar trifft es zu, dass
der Gutachter in diesem Zusammenhang gleich mehrfach die Kodierung F73.1
verwendete (Gutachten S. 27 und 33), doch handelt es sich dabei um einen
offensichtlichen Verschrieb. Das zeigt bereits ein Blick in die ICD-10
Klassifikation (wo unter F73 schwerste Intelligenzminderungen vermerkt sind),
was denn auch die Vorinstanz in E 3.1.8 und E. 3.4.3 ohne Weiteres
richtiggestellt hat. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge sind nach ICD-10-GM
2014 unter Z73 zu klassifizieren (Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei
der Lebensbewältigung) und beeinflussen den Gesundheitszustand einer Person,
stellen aber keine Krankheit oder Schädigung dar (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I
514/06 E. 2.2.2.2). Darüber hinaus hat sich das kantonale Gericht, wie
dargelegt, sowohl zur diagnostizierten Schmerzstörung als auch zu den übrigen
psychischen Befunden eingehend und zutreffend geäussert. Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, was die dazu ergangenen vorinstanzlichen Feststellungen als
offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Insbesondere
ist keine Verletzung der Rechtsprechung zu den psychischen Beeinträchtigungen
der Gesundheit ersichtlich.

3.3. Es ist aus den dargelegten Gründen mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass insbesondere auch die streitigen psychiatrischen Diagnosen keine
Invalidisierung im Sinne der Rechtsprechung und daher auch keinen
Rentenanspruch der Invalidenversicherung zu begründen vermögen.

Die Frage der Berufsinvalidität, welche der Beschwerdeführer geltend macht und
welche sich im Verfahren gegen den Vorsorgeversicherer stelle, ist hier offen
zu lassen. Entgegen den letztinstanzlich erhobenen Einwänden hat das kantonale
Gericht über die dargelegten Erwägungen hinaus keine besonderen Feststellungen
zur Arbeitsfähigkeit im Lehrerberuf, namentlich an den letzten Arbeitsstellen,
getroffen. Es ist darauf deshalb nicht weiter einzugehen. Die dazu
letztinstanzlich neu eingereichten Beweismittel bleiben unbeachtlich (Art. 99
Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Gleiches gilt im Übrigen für die
verspätete Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. April 2016.

4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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