Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.234/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                
8C_234/2016       {T 0/2}     

Urteil vom 14. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Tribolet,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 17. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1968 geborene A._______ war als Gipser bei der B.________ AG tätig und
dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
gegen Unfallfolgen versichert, als er am 8. November 2013 bei der Arbeit aus
ca. zwei Metern auf die Kante einer Treppe stürzte. Gemäss hausärztlichem
Bericht vom 30. Januar 2014 zog sich A._______ dabei - nebst Kontusionen - eine
Kreuzbeinfraktur ohne Dislokation zu. Die SUVA gewährte Heilbehandlung und
richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 schloss sie den Fall
per 18. Februar 2015 folgenlos ab, da die noch geklagten Beschwerden nicht
adäquat unfallkausal seien. Die vom Krankenversicherer des A._______ hiegegen
erhobene Einsprache wurde wieder zurückgezogen. Die Einsprache des Versicherten
wies die SUVA mit Entscheid vom 27. April 2015 ab.

B. 
Beschwerdeweise beantragte A._______ die Aufhebung des Einspracheentscheides
und die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Februar 2016 ab.

C. 
A._______ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die SUVA, evtl. an
das kantonale Gericht zurückzuweisen bzw. es habe ihm die SUVA weiterhin die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob aus dem Unfall vom 8. November 2013 über den 18.
Februar 2015 Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
besteht.
Im angefochtenen Entscheid sind die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der
Streitsache zutreffend dargelegt. Das betrifft insbesondere den für einen
Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung nebst anderem
erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
und dem eingetretenen Schaden sowie die zu beachtenden Beweisregeln. Darauf
wird verwiesen.

3. 
Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, die beim Unfall vom 8. November
2013 erlittene Fraktur des Kreuzbeins sei abgeheilt. Soweit der
Beschwerdeführer im Bereich des Kreuzbeins weiterhin an Beschwerden leide,
beruhten diese nicht mehr auf einer organisch hinreichend nachweisbaren
Unfallfolge. Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges der Beschwerden zum
Unfall vom 8. November 2013 könne offen bleiben, da es jedenfalls am adäquaten
Kausalzusammenhang mangle und eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
deshalb zu verneinen sei. Diese Beurteilung wird in der Beschwerde nicht in
Frage gestellt.

4. 
Umstritten ist, ob ein Leistungsanspruch aufgrund von Beschwerden im
Steissbeinbereich besteht.

4.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, ein natürlicher Kausalzusammenhang
zwischen den weiterhin geklagten Beschwerden im Bereiche des Steissbeins und
dem Unfall vom 8. November 2013 sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Diese
Beurteilung beruht auf einer überzeugenden Würdigung der medizinischen und
weiteren Akten. Hervorzuheben ist, dass die zeitnah zum Unfall durchgeführten
Untersuchungen mittels bildgebender Verfahren (Röntgen vom 8. November 2013; CT
vom 21. November 2013 und 4. Juli 2014; MRT vom 6. Oktober 2014) keine
Anhaltspunkte für eine - gegebenenfalls unfallbedingte - Verletzung am
Steissbein ergeben haben. Zudem erwähnen die unfallnahen Arztberichte keine
Beschwerden im Steissbeinbereich. Erstmals im Bericht vom 26. März 2015 über
eine Untersuchung mittels Skelettszintigraphie und SPECT/CT wird eine
Frakturlinie beim Steissbein erwähnt und von einer Pseudarthrose ausgegangen.
Diese Befunderhebung wird in einem Teil der ärztlichen Berichte in Frage
gestellt. Sie vermag aber unabhängig davon die auf die vorangegangenen
Untersuchungen und Arztberichte gestützte Beurteilung, wonach kein
unfallbedingter Gesundheitsschaden am Steissbein vorliegt, nicht zu widerlegen.
Gleiches gilt für die weiteren medizinischen Akten, insbesondere die Berichte
der Orthopädie C.________ vom 31. März 2015 und des Dr. med. D.________ vom 16.
Juni 2015. In beiden Berichten wird - entgegen den echtzeitlichen Akten - von
seit dem Unfall vom 8. November 2013 bestehenden Beschwerden im
Steissbeinbereich ausgegangen. Dr. med. D.________ bejaht sodann die
Unfallkausalität der Steissbeinbeschwerden aufgrund des Fehlens psychischer
Faktoren und unter Hinweis auf den radiologischen Verlauf. Letzterer spricht
aber nach dem zuvor Gesagten gerade gegen eine ursächliche Bedeutung des
Unfalls vom 8. November 2013. Dr. med. D.________ stützt sich denn auch auf den
Untersuchungsbericht vom 26. März 2015, ohne sich substanziert mit den früheren
medizinischen Akten auseinanderzusetzen. Die weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht geeignet, die vorinstanzliche
Beurteilung in Frage zu stellen. Das gilt sowohl für die zitierten Auszüge aus
einzelnen Arztberichten als auch für die Interpretation einer Aussage, welche
der Versicherte während des SUVA-Verfahrens gemacht hat. Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung setzt die Verneinung der Unfallkausalität
auch nicht voraus, dass eine andere Ursache für geklagte Beschwerden
nachgewiesen ist. Die vom Versicherten angestellten Vermutungen zu einem
allfälligen weiteren versicherten Unfall führen zu keinem anderen Ergebnis. Von
weiteren Sachverhaltsabklärungen wurde in rechtmässiger antizipierter
Beweiswürdigung abgesehen, da sie keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss
erwarten lassen.

4.2. Es fehlt aber auch am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den
Steissbeinschwerden und dem Unfall vom 8. November 2013. Die Adäquanz lässt
sich mangels einer organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge nicht ohne
besondere Prüfung bejahen (BGE 134 V 109   E. 2.1 S. 112; Urteil 8C_498/2011
vom 3. Mai 2012 E. 6 Ingress, nicht publ. in: BGE 138 V 248, aber in: SVR 2012
UV Nr. 27 S. 96). Diese Prüfung kann unter den gegebenen Umständen zu keinem
anderen Ergebnis führen als bei den Beschwerden im Bereich des Kreuzbeins. Eine
Leistungspflicht der SUVA wurde somit auch mangels Adäquanz zu Recht verneint.

5. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

6. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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