Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.233/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_233/2016

Urteil vom 8. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Materie unbekannt,

Beschwerde gegen den Entscheid
einer unbekannten Vorinstanz.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 7. März 2016 (Poststempel) gegen einen
unbekannten Entscheid,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 8. März 2016, worin A.________
aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher
Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 4. April 2016 zu
beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht angezeigten Formmangel gemäss
Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 8. März 2016
angesetzten, am 4. April 2016abgelaufenen (Art. 48 Abs. 1 BGG) Nachfrist
behoben hat, weshalb bereits aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel
vorliegt,
dass überdies die Beschwerde vom 25. bzw. 27. Februar 2016 den weiteren, in
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu
genügen vermag - obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die
entsprechenden Anforderungen an Beschwerden schon in früheren Verfahren
ausdrücklich hingewiesen hat -, weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel
wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE
140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245
f.),
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet
wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben