I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.233/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_233/2016 Urteil vom 8. April 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Unbekannt, Beschwerdegegner. Gegenstand Materie unbekannt, Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz. Nach Einsicht in die Beschwerde des A.________ vom 7. März 2016 (Poststempel) gegen einen unbekannten Entscheid, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 8. März 2016, worin A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 4. April 2016 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht angezeigten Formmangel gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 8. März 2016 angesetzten, am 4. April 2016abgelaufenen (Art. 48 Abs. 1 BGG) Nachfrist behoben hat, weshalb bereits aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, dass überdies die Beschwerde vom 25. bzw. 27. Februar 2016 den weiteren, in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag - obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden schon in früheren Verfahren ausdrücklich hingewiesen hat -, weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Luzern, 8. April 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Batz Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben