Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.228/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_228/2016

Urteil vom 7. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Österreich,
Beschwerdeführer,

gegen

Office régional de placement,
Rue du Coppet 2, 1870 Monthey,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 14. März 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 1. April 2016 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 14. März 2016,
in die Verfügung vom 31. Mai 2016, mit welcher das Gesuch des A.________ um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abgewiesen und dieser zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert
einer Nachfrist von 10 Tagen ab Empfang der Verfügung verpflichtet wurde,
ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die nachträgliche Eingabe des A.________ vom 8. Juni 2016 (Datum
Poststempel),

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
nicht geleistet hat,
dass in der Eingabe vom 8. Juni 2016 nichts vorgebracht wird, was die Verfügung
vom 31. Mai 2016 auch nur ansatzweise als unrichtig erscheinen liesse, weshalb
eine Wiedererwägung von vornherein ausser Betracht fällt,
dass der Beschwerdeführer mit dieser Eingabe namentlich zwei neue Dokumente als
Beleg für seine Vorbringen in der Beschwerde auflegt,
dass dies unzulässige neue Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG sind,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Dienststelle für Industrie,
Handel und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, des Kantons Wallis schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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