Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.224/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_224/2016 {T 0/2}     

Urteil vom 17. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer,
Beschwerdeführerin,

gegen

 AXA Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 16. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1975 geborene A.________ verunfallte am 17. Oktober 1993 bei einem "Jugend
und Sport"-Anlass und verletzte sich am lumbalen Rücken. Die
Militärversicherung sprach ihr mit Verfügung vom 12. Februar 2001 für die
verbleibenden Unfallfolgen eine Integritätsschadenrente von 7.5 % zu, welche
sie zugleich von Amtes wegen per 1. März 2001 auskaufte. Am 31. Dezember 2010
erlitt A.________, nunmehr als Assistenzärztin tätig und über ihren Arbeitgeber
bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch gegen
Unfallfolgen versichert, bei einem Treppensturz erneut Verletzungen im unteren
Rückenbereich. Die AXA gewährte für die Folgen dieses Unfalls Heilbehandlung
und richtete Taggeld aus. Am 26. September 2011 nahm A.________ ihre Arbeit
wieder zu 100 % auf. Die AXA traf medizinische Abklärungen und zog die Akten
der Invalidenversicherung, bei welcher sich A.________ ebenfalls zum
Leistungsbezug gemeldet hatte, sowie der Militärversicherung bei. Die
zuständige IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 19. Januar 2012 einen
Rentenanspruch aus der Invalidenversicherung, da die Versicherte noch vor
Ablauf des Wartejahres wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erlangt habe. Mit
Verfügung vom 15. November 2012 stellte die AXA ihre Leistungen per 1. März
2012 ein, da infolge Erreichens des status quo sine kein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall vom
31. Dezember 2010 bestehe. Daran hielt sie auf die von A.________ eingereichte
Einsprache hin mit Entscheid vom 18. August 2014 fest. Zwischenzeitlich hatte
die Militärversicherung, welcher ein Rückfall zum Unfall vom 17. Oktober 1993
gemeldet worden war, mit Verfügung vom 8. Mai 2013 einen Anspruch auf eine
Invalidenrente verneint, da keine rechtsgenüglich begründete Erwerbseinbusse
vorliege. Hiegegen erhob A.________ Einsprache.

B. 
Gegen den Einspracheentscheid der AXA vom 18. August 2014 führte A.________
Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies diese mit
Entscheid vom 16. Februar 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die AXA zu verpflichten, die
gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen; eventuell sei die
Militärversicherung beizuladen, subeventuell das Verfahren bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens der Militärversicherung zu sistieren;
eventuell sei die Sache für diese Beiladung resp. Sistierung an das kantonale
Gericht zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
aus dem Unfall vom 31. Dezember 2010 ab 1. März 2012 verneinte.

Im vorinstanzlichen Entscheid sind die hauptsächlich interessierenden
Grundsätze zum für einen Leistungsanspruch aus der obligatorischen
Unfallversicherung nebst anderem erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden, zum Wegfall dieses
Zusammenhangs bei Erreichen des Zustandes, wie er vor dem Unfall bestand resp.
ohne diesen bestehen würde (status quo ante vel sine), zum massgeblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und zur Beweislastverteilung
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht ist gestützt auf eine Würdigung der medizinischen
Akten zum Ergebnis gelangt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Unfall vom 31. Dezember 2010 lediglich vorübergehend und
höchstens bis Ende Februar 2012 zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden
lumbalen Symptomatik geführt habe resp. dass der status quo sine in Bezug auf
den bei der AXA versicherten Treppensturz spätestens in diesem Zeitpunkt wieder
erreicht gewesen sei.

3.2. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag diese Beurteilung nicht als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Der medizinische Sachverhalt,
einschliesslich des Verlaufs von Leiden und Arbeits (un) fähigkeit, ist in den
Akten genügend klar und vollständig dargelegt, um eine verlässliche
gerichtliche Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs zu gestatten. Die
Vorinstanz hat schlüssig dargelegt, weshalb sie daraus die genannten
Folgerungen zieht. Sie hat dabei auch zutreffend erwogen, dass die ärztlichen
Einschätzungen sich auf fundierte, insbesondere auch bildgebende,
Untersuchungen stützen, überzeugend begründet sind und im Wesentlichen
übereinstimmen. Dass nur ein Teil der ärztlichen Stellungnahmen auf einer
persönlichen Untersuchung der Versicherten beruht, vermag dies nicht in Frage
zu stellen, zumal bei der gegebenen gesundheitlichen Problematik auch
aktengestützten Stellungnahmen zu bildgebenden Untersuchungen erhebliche
Bedeutung zukommt. Sodann hat die Vorinstanz zwar auch auf beratend resp.
konsiliarisch für die AXA tätige Ärzte abgestellt. Es bestehen aber keine
Anhaltspunkte, welche auch nur geringe Zweifel an deren Berichten zu begründen
vermöchten. Die Auffassung, wonach keine Folgen des Unfalls von 2010 mehr
vorliegen, wird zudem ausdrücklich bestätigt in der einlässlichen und
überzeugenden Stellungnahme des Kreisarztes der Militärversicherung vom 4.
Dezember 2012. Dass gerade der Kreisarzt diese Auffassung vertritt, ist
besonders bedeutsam. Denn die Militärversicherung kann an sich kein Interesse
an der Verneinung einer weiteren Leistungspflicht der AXA haben, stehen doch
damit wieder allfällige Folgen des ersten, bei ihr selber versicherten Unfalls
im Vordergrund. Soweit die Beschwerdeführerin aus den jeweiligen Interessen der
Unfallversicherung und der Militärversicherung Zweifel an der vorinstanzlichen
Beurteilung herleiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Aussage des Dr.
med. B.________, wonach eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, rechtfertigt
ebenfalls keine andere Betrachtungsweise, zumal nicht nachvollziehbar
ausgeführt wird, auf welches Unfallereignis dies zurückzuführen wäre. Abgesehen
davon wird die vorinstanzliche Beurteilung dadurch gestützt, dass die
Beschwerdeführerin nach Lage der Akten ihr davor ausgeübtes Arbeitspensum nach
dem Unfall von 2010 wieder aufnehmen, in der Folge die Berufstitel
"FMH-Psychiatrie und Psychotherapie" sowie "FMH Praktische Ärztin" erwerben und
in die Position einer Oberärztin aufsteigen konnte. Das spricht klar dafür,
dass der Zustand vor resp. ohne Unfall wieder erreicht war. Da keine (Teil-)
Ursächlichkeit des zweiten Unfalls für die noch bestehenden Beschwerden mehr
besteht, liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch von
vornherein kein Anwendungsfall von Art. 36 UVG vor. Auf Art. 99 Abs. 2 und Art.
100 Abs. 2 UVV lässt sich ein weiterer Leistungsanspruch aus dem Unfall von
2010 ebenfalls nicht stützen. Ob die Versicherte ohne den ersten Unfall von
1993 eine Karriere als Chirurgin eingeschlagen hätte, ist nicht
entscheidrelevant. Gleiches gilt für die Frage, ob sich aus dem ersten Unfall
von 1993 allenfalls weitere Leistungsansprüche gegenüber der
Militärversicherung ergeben könnten. Schon aus diesem Grund ist auch weder eine
Beiladung der Militärversicherung noch eine Sistierung des Prozesses bis zu
einem rechtskräftigen Entscheid über solche weitere Leistungsansprüche
angezeigt. Die Beschwerde ist ohne solche Weiterungen abzuweisen.

4. 
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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