Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.223/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
8C_223/2016, 8C_225/2016

Urteil vom 13. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
8C_223/2016
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Stadt,
c/o Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Marktplatz 9, 4001 Basel,
Beschwerdegegner,

und

8C_225/2016
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.       Gemeinde B.________,
2.       Kanton Basel-Stadt,
       c/o Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt,                     Marktplatz 9, 4001 Basel,
       vertreten durch Advokatin Dr. Piera Beretta,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Staatshaftung / öffentliches Personalrecht,

Beschwerden gegen die Entscheide des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt
vom 9. Dezember 2015 und 24. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1964, war seit 1. Mai 2002 als Gemeindeverwalter in
der Gemeinde B.________ angestellt. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 löste
der Gemeinderat das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Dagegen erhob A.________
Rekurs, welchen der Regierungsrat zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
(nachfolgend: Appellationsgericht) überwies. Dieses hiess den Rekurs mit in
Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 6. September 2006 teilweise gut, hob die
Verfügung vom 5. Dezember 2005 auf, verurteilte die Gemeinde B.________ zur
Zahlung von neun Monatsgehältern an A.________ und wies den Rekurs im Übrigen
ab, soweit es darauf eintrat.

A.b. Mit Schreiben vom 4. Juli 2009 zuhanden des Gemeinderates erhob A.________
weitere Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, welche die Gemeinde B.________
allesamt verneinte (Verfügung vom 26. April 2011). Den hiegegen erhobenen
Rekurs wies das Appellationsgericht ab (Entscheid vom 29. Juni 2012). Die von
A.________ dagegen geführte Beschwerde wies das Bundesgericht ebenfalls ab,
soweit es darauf eintrat (Urteil 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013).

A.c. Mit Schreiben vom 7. September 2013 gelangte A.________ erneut mit
unklaren Anträgen an das Appellationsgericht, welches dieses Schreiben als
"Gesuch um Anordnung angezeigter Massnahmen" entgegennahm und mit Entscheid vom
24. Januar 2014 (Zustellung am 3. Februar 2014) darauf nicht eintrat. Datierend
vom 19. August 2014 reichte A.________ beim Bundesgericht eine 92-seitige, als
"Klage" betitelte Eingabe mit zwölf Rechtsbegehren ein, wobei er zur Hauptsache
beantragte, der Kanton Basel-Stadt und die Einwohnergemeinde B.________ "seien
zur Zahlung von CHF 852'650.50 zu verpflichten". Das Bundesgericht trat auf die
Klage/Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_609/2014 vom 24. November 2014).

A.d. Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 reichte A.________ seine zuvor beim
Bundesgericht erhobene Klage vom 19. August 2014 beim Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt ein. Dieser trat mit Präsidialbeschluss vom 26. Februar 2015 darauf
nicht ein.

B.

B.a. Den hiegegen erhobenen Rekurs des A.________ wies das Appellationsgericht
ab (Entscheid vom 9. Dezember 2015).

B.b. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 reichte A.________ direkt beim
Appellationsgericht eine Forderungsklage aus Staatshaftung als Teilklage für
den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2014 ein. Mit Verfügung vom
24. Februar 2016 teilte ihm der Präsident des Appellationsgerichts in der Sache
mit, die Eingabe vom 1. Dezember 2015 werde zunächst als Schlichtungsgesuch im
Sinne von Art. 202 ff. ZPO entgegengenommen.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
im Wesentlichen die Aufhebung der beiden Entscheide des Appellationsgerichts
vom 9. Dezember 2015 und 24. Februar 2016 (Rechtsbegehren Ziff. 1). Im Rahmen
eines abstrakten und konkreten Normenkontrollverfahrens sei eine Verletzung des
Völkerrechts (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie eine Verletzung des Bundesrechts (Art.
29 und 30 BV sowie Art. 1 ZGB) festzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 2).
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich zwar gegen zwei verschiedene angefochtene
Entscheide. Letztere stammen jedoch von ein und derselben Vorinstanz. Es liegt
den beiden vorinstanzlichen Verfahren der nämliche Sachverhalt zugrunde und die
angefochtenen Entscheide betreffen die gleiche Streitfrage (Staatshaftung). Es
rechtfertigt sich daher, die Verfahren 8C_223/2016 und 8C_225/2016 zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Urteil 6B_1181/2013
vom 13. Juni 2014 E. 1; vgl. auch SVR 2016 KV Nr. 12 S. 65, 9C_870/2015 E. 1
mit Hinweisen).

2.

2.1. Dem mit Urteil 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013 abgeschlossenen Verfahren
lagen die vom Beschwerdeführer bis dahin gegen seine ehemalige Arbeitgeberin -
erfolglos - geltend gemachten Forderungen aus der Auflösung dieses
Arbeitsverhältnisses zugrunde (vgl. Sachverhalt lit. A.b).

2.2. Spätestens seit Einreichung der vom 19. August 2014 datierenden Eingabe
(vgl. Sachverhalt lit. A.c) fordert der Beschwerdeführer sowohl vom Kanton
Basel-Stadt als auch von der Gemeinde B.________ als Schadenersatz die
Bezahlung einer Summe von mehr als Fr. 800'000.-. Wie das Bundesgericht bereits
im Urteil 8C_609/2014 vom 24. November 2014 ausgeführt hat, sind die Kantone
seit Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 gemäss Abs. 1 des neu eingefügten
Art. 191b BV verpflichtet, in allen Bereichen, in denen sie für die
Rechtsanwendung zuständig sind, richterliche Behörden zu bestellen. Dies gilt
auch insoweit, als der Beschwerdeführer seine Schadenersatzforderung auf § 6
Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt über die Haftung des Staates und
seines Personals (Haftungsgesetz [HG/BS]; Systematische Gesetzessammlung
Basel-Stadt [SG] 161.100) abstützt.

2.3. Lückenfüllend klärte das Appellationsgericht mit hier angefochtenem
Entscheid vom 9. Dezember 2015, welche kantonale richterliche Behörde
Forderungen im Sinne des letzten Teilsatzes von § 6 Abs. 2 HG/BS zu beurteilen
habe. Der gesetzlichen Wertung des HG/BS wie auch des kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes entspreche es, dass Schadenersatzansprüche
gegenüber dem Kanton auf dem Zivilweg geltend zu machen seien. Sei mit Blick
auf § 6 Abs. 1 HG/BS von diesem kantonalen Grundentscheid auszugehen, so
gelange auf dieses Verfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR
272) als subsidiäres kantonales Recht (vgl. Urteil 2C_192/2015 vom 1. August
2015 E. 2.1 i.f. mit Hinweis) zur Anwendung. Die Vorinstanz erwog ausführlich,
weshalb mit Blick auf die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers -
zumindest soweit sich diese auf § 6 Abs. 2 HG/BS abstütze - lückenfüllend das
Appellationsgericht zuständig sei. Soweit sich im Übrigen die in einer einzigen
Summe geltend gemachte Schadenersatzforderung gemäss Klage vom 1. Dezember 2015
gegen die zweitbeklagte Gemeinde richte, sei mit deren Zustimmung angesichts
des erreichten Streitwertes von mehr als Fr. 100'000.- ein Direktprozess beim
Appellationsgericht zulässig (Art. 8 Abs. 1 ZPO).

2.4.

2.4.1. Den eingehend begründeten Entscheid vom 9. Dezember 2015, mit welchem
das Appellationsgericht den Rekurs des Beschwerdeführers gegen den
regierungsrätlichen Präsidialentscheid vom 26. Februar 2015 abwies, versandte
das kantonale Gericht am 17. Dezember 2015 mit eingeschriebener Postsendung an
die Adresse des Beschwerdeführers. Gemäss dem Auszug des Zustellnachweises der
Post wurde dem Beschwerdeführer die Sendung am Freitag, 18. Dezember 2015 zur
Abholung gemeldet. Die Post sandte das nicht abgeholte Couvert am 30. Dezember
2015 an die Vorinstanz zurück.

2.4.2. Die Mitteilung gilt spätestens am siebenten Tag nach der erfolglosen
Zustellung als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da diese Frist durch das Einlegen
der Abholungseinladung in den Briefkasten des Adressaten ausgelöst wurde,
begann sie am folgenden Tag - hier also am 19. Dezember 2015 - zu laufen (Art.
44 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 49 E. 4 S. 51 f. mit Hinweisen auf BGE 123 III 492 und
BGE 127 I 31 E. 3b/cc S. 37; Urteil 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.4 mit
Hinweis). Weder der Fristenstillstand nach Art. 46 Abs. 1 BGG noch ein Samstag
oder anerkannter Feiertag vermochten in der Folge praxisgemäss den Eintritt der
Zustellfiktion sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und den
Beginn der Rechtsmittelfrist zu verhindern (Urteil 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010
E. 1.4.2 mit Hinweisen).

2.4.3. Der Beschwerdeführer, welcher Jurist ist und die zahlreichen
Gerichtsverfahren bisher selber geführt hat, musste zweifellos mit der
Zustellung des angefochtenen Entscheides vom 9. Dezember 2015 rechnen. Doch
selbst wenn ihm ohne anwaltliche Berufsqualifikation aus dem Auseinanderklaffen
des Datums der Zustellfiktion (25. Dezember 2015) und des letzten Tags der
ausdrücklich eingeräumten postalischen Abholfrist (28. Dezember 2015) kein
Nachteil erwachsen darf (Urteil 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.4.3 i.f.),
lief die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG unter
Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG spätestens anfangs Februar 2016
ab.

2.4.4. Im Verfahren 8C_223/2016 betreffend das Anfechtungsobjekt des
vorinstanzlichen Entscheides vom 9. Dezember 2015 ist die Beschwerde vom 28.
März 2016 demnach offensichtlich verspätet erhoben worden, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.

3. 
Mit Blick auf die Präsidialverfügung vom 24. Februar 2016 (zugestellt am 28.
Februar 2016) würde die vorliegende Beschwerde vom 28. März 2016 zwar die
30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG wahren. Vorweg stellt sich
jedoch die Frage, ob es sich bei dieser Verfügung um einen zulässigen
anfechtbaren Entscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG handelt.

3.1.

3.1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit
Hinweisen).

3.1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen End- und
Teilentscheide (Art. 90 und Art. 91 BGG), gegen Vor- und Zwischenentscheide
(Art. 92 und Art. 93 BGG) und gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern eines anfechtbaren Entscheids (Art. 94 BGG).

3.2.

3.2.1. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 hat der Präsident des gemäss
vorinstanzlichem Entscheid vom 9. Dezember 2015 zuständigen
Appellationsgerichts (vgl. dazu E. 2 hievor) - soweit hier von Interesse -
einzig bestimmt, dass die Forderungsklage vom 1. Dezember 2015 "zunächst als
Schlichtungsgesuch im Sinn von Art. 202 ff. ZPO entgegengenommen" wird. Das
kantonale Gericht ordnete damit verfahrensleitend an, was der Beschwerdeführer
mit Rechtsbegehren Ziff. 8 seiner Forderungsklage vom 1. Dezember 2015
ausdrücklich so beantragt hatte. Es fragt sich daher, ob der Beschwerdeführer
überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der vorinstanzlichen
Präsidialverfügung vom 24. Februar 2016 hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Diese
Frage kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. Denn
durch Erlass der Präsidialverfügung vom 24. Februar 2016 schloss die Vorinstanz
das mit Forderungsklage vom 1. Dezember 2015 eingeleitete Verfahren
offensichtlich nicht ab. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich folglich
um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder
Art. 93 BGG angefochten werden kann (Urteil 4A_184/2012 vom 18. September 2012
E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 III 558).

3.2.2. Der Beschwerdeführer reichte seine Schadenersatzklage vom 1. Dezember
2015 beim Appellationsgericht ein. Trotz zahlreicher Anträge stellte er keine
Ausstandsbegehren gegen einzelne oder alle Mitglieder der Vorinstanz. Dies,
obgleich deren Namen im Internet (http://www.appellationsgericht.bs.ch/
ueber-das-gericht/richterinnen. html, Internetseite besucht am 7. September
2016) publiziert sind. Die Präsidialverfügung vom 24. Februar 2016 hat
demzufolge kein Ausstandsbegehren zum Gegenstand (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG).

3.2.3. Der Beschwerdeführer selber berief sich - auch in den Anträgen seiner
Klage vom 1. Dezember 2015 - an mehreren Stellen auf die Anwendbarkeit der ZPO.
Diese Auffassung deckt sich mit jener der Vorinstanz (vgl. E. 2.3 hievor). Doch
obwohl er die sachliche Zuständigkeit des Appellationsgerichts (nach wie vor)
bestreitet, verlangte er selber ausdrücklich von diesem Gericht einen
anfechtbaren Entscheid zu dieser Frage.

3.2.3.1. Die sachliche Zuständigkeit wird grundsätzlich durch das kantonale
Recht geregelt (Art. 4 Abs. 1 ZPO) und ist der Disposition der Parteien
entzogen (BGE 138 III 471 E. 3.1 S. 477 m.H. auf die Literatur; Urteil 4A_488/
2014 vom 20. Februar 2014 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 141 III 137). Zu den
Prozessvoraussetzungen (vgl. dazu insbesondere Art. 59 Abs. 2 ZPO), welche das
Gericht von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO), gehört auch die sachliche
Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). In Anwendung dieser Grundsätze hat
das Bundesgericht entschieden, eine Einlassung vor dem sachlich unzuständigen
Handelsgericht sei von Bundesrechts wegen ausgeschlossen (BGE 140 III 355 E.
2.4; Urteil 4A_291/2015 vom 3. Februar 2016 E. 3.2).

3.2.3.2. Sodann regelt Art. 63 ZPO, welcher auch bei sachlicher Unzuständigkeit
anwendbar ist (Urteil 4A_592/2013 vom 4. März 2014 E. 3.2 mit Hinweisen),
ausdrücklich den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und
falscher Verfahrensart. Das Gesetz geht mithin vom Grundsatz aus, dass es der
klagenden Partei obliegt, ihre Klage beim zuständigen Gericht und in der
richtigen Verfahrensart anhängig zu machen, und dass entsprechende Mängel das
Nichteintreten auf die Klage zur Folge haben. Demgegenüber ist die Überweisung
von Amtes wegen in der Zivilprozessordnung bewusst nicht vorgesehen, weil der
Gesetzgeber die damit einhergehende Zusatzbelastung des Gerichts vermeiden
wollte (Urteil 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2.3.3. Bei der vorinstanzlichen Präsidialverfügung vom 24. Februar 2016,
welche nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, handelt es sich
unter den gegebenen Umständen um eine prozessleitende Verfügung und nicht einen
selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid (vgl. Urteil 4A_291/2015 vom 3.
Februar 2016 E. 3.3).

3.2.4. Mit Blick auf Art. 92 f. BGG ist die Präsidialverfügung vom 24. Februar
2016 nach dem Gesagten jedenfalls nicht als Zwischenentscheid im Sinne von Art.
92 BGG zu qualifizieren (vgl. Urteil 5A_699/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1.2.2).

3.3.

3.3.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 BGG
ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Bei dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach lit. a muss es sich
um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Das setzt voraus, dass er sich auch
mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen
lässt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S.
115; 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 138 III 46 E. 1.2 S. 47, 333 E. 1.3.1 S. 335; 137
III 380 E. 1.2.1 S. 382). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 140
V 321 E. 3.6 S. 326; 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382).

3.3.2. Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass
eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328
f.; 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429), es sei denn, deren Vorliegen springe
geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 133 III 629 E. 2.4.2 S.
633), was hier nicht zutrifft (vgl. auch Urteil 5A_699/2015 vom 12. November
2007 E. 2.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer äussert sich überhaupt nicht zu
diesen Voraussetzungen, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht
einzutreten ist, als sie sich gegen die Präsidialverfügung vom 24. Februar 2016
richtet.

4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 8C_223/2016 und 8C_225/2016 werden vereinigt.

2. 
Auf die Beschwerde wird in beiden Verfahren nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. September 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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