Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.221/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_221/2016

Urteil vom 14. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Biel,
Abteilung Soziales, Rechtsdienst,
Alexander-Schöni-Strasse 18, 2503 Biel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 1. Februar 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 24. März 2016 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Februar 2016 betreffend Kürzung
der Sozialhilfeleistungen hinsichtlich des Budgets der Monate März und April
2015 sowie Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel
bezüglich des Budgets der Monate Januar und Februar 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. März 2016, worin auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 24. März 2016 diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, indem die Beschwerdeführerin darin keine
rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen kantonalen Entscheid
vom 1. Februar 2016 erhebt, in denen sie sich hinreichend mit den
entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen bzw.
darlegen würde, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Bundesrecht
verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert
unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben
sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),
dass die Beschwerde erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung
kantonalen Rechts bzw. Verfassungsrechts ergangenen Entscheiden geltenden
Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt,
indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138
I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit
weiteren Hinweisen),
dass deshalb keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel
eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die
Formerfordernisse von Rechtsschriften und die nur innert der Beschwerdefrist
noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit am 30. März 2016 ausdrücklich
hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben
ist,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Biel
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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