Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.215/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_215/2016

Urteil vom 22. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 25. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 sprach die Winterthur Versicherungen der
1966 geborenen A.________ für die Folgen eines am 22. Juni 2002 erlittenen
Verkehrsunfalls unter anderem ab 1. März 2006 eine Rente der Unfallversicherung
bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Nach Vorliegen einer von der
Invalidenversicherung eingeholten Expertise des Ärztliche
Begutachtungsinstituts (ABI), Basel (Gutachten vom 28. Juni 2013) stellte die
AXA Versicherungen AG als Rechtsnachfolgerin der Winterthur Versicherungen die
Rente mit Verfügung vom 11. Februar 2014 und Einspracheentscheid vom 14.
November 2014 per 31. März 2014 ein.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Februar
2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr seien unter Aufhebung des Einsprache-
und des kantonalen Gerichtsentscheids die bisherigen Leistungen auch über den
31. März 2014 hinaus zu erbringen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel führte das
Bundesgericht nicht durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Unfallversicherung zu Recht ihre Leistungen
(Heilbehandlung und Invalidenrente) per 31. März 2014 eingestellt hat.

3.

3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 %
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben.

3.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S.
236).

4.

4.1. Soweit die Beschwerdeführerin eine angeblich falsche Anwendung der
Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket) rügt, gilt festzuhalten, dass Vorinstanz und
Unfallversicherung die Revision mit Art. 17 ATSG und - da in der
Unfallversicherung nicht anwendbar - zu Recht nicht mit den Schlussbestimmungen
zum IVG begründeten. Der Vorinstanz ist somit auch keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, wenn sie sich nicht näher mit den Ausführungen
der Versicherten zur IVG-Revision befasst hat (vgl. E. 3.2 hievor).

4.2. Vorinstanz und Unfallversicherung gingen davon aus, dass es in der Zeit
zwischen dem 17. Februar 2006 (Datum der rentenzusprechenden Verfügung) und dem
14. November 2014 (Datum des rentenaufhebenden Einspracheentscheides) zu einer
wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Was die
Versicherte dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Auf ein im Verfahren
nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen,
wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (
BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Die Beschwerdeführerin vermag keine solchen
konkreten Indizien darzutun, welche ernsthaft gegen die Zuverlässigkeit des
Gutachtens des ABI vom 28. Juni 2013 sprechen würden. Insbesondere ist es für
die vorliegend streitigen Belange letztlich nicht entscheidend, ob eine
allfällige Verbesserung des Gesundheitszustandes in der Zeit zwischen 2006 und
2008 oder zwischen 2008 und 2013 eingetreten ist. Im Gutachten des ABI wird
ausdrücklich erwähnt, dass das aktuelle neuropsychologische Testprofil sehr
deutlich bessere Leistungen als die Testprofile vom 19. November 2002 und vom
15. Dezember 2004 zeigte. Damit ist eine Verbesserung aus neuropsychologischer
Sicht ausgewiesen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb die damalige
neuropsychologische Störung bei der Zusprechung der Rente keine Rolle gespielt
haben sollte, sind nicht nachvollziehbar, zumal in der Verfügung vom 17.
Februar 2006 ausdrücklich auf die neuropsychologischen Untersuchungen Bezug
genommen wurde. Ist demnach aus neuropsychologischer Sicht von einer
wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, so kann
offenbleiben, ob die aus psychiatrischer Sicht von den Gutachtern des ABI
attestierte Verbesserung für sich alleine "wesentlich" wäre. Im Übrigen hat die
Vorinstanz ihre Gründe dargelegt, weshalb auf das betreffende Gutachten
abgestellt werden kann. Damit hat sie ihrer Begründungspflicht im vorstehend
dargelegten Sinn genügt.

4.3. Hat sich der Gesundheitszustand der Versicherten im massgebenden Zeitraum
wesentlich verbessert, so durfte die Unfallversicherung in Anwendung von Art.
17 Abs. 1 ATSG die rentenzusprechende Verfügung revidieren und die
gesundheitlichen Auswirkungen des Unfalls vom 22. Juni 2002 für die Zukunft neu
prüfen. Eine Neuprüfung des Anspruchs unter Abstellen auf das Gutachten des ABI
führt, bei unbestrittener Invaliditätsbemessung, zu einer Rentenaufhebung.
Entfallen ab 1. April 2014 die Rentenleistungen, so besteht ab diesem Datum
auch kein Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG mehr (vgl.
SVR 2012 UV Nr. 6 S. 21, 8C_191/2011 E. 5). Diese Folge ergibt sich aus dem
angefochtenen Entscheid zumindest sinngemäss. Ein Begründungsmangel, der die
sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte, liegt daher nicht vor.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Der Beschwerdeführerin sind demnach die
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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