I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.214/2016
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_214/2016 Urteil vom 24. August 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Lanz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinde Aeugst am Albis, Sozialbehörde, Dorfstrasse 22, 8914 Aeugst am Albis, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. März 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016, in Erwägung, dass sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Regelung der Parteientschädigung und der Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung richtet, dass indessen der Beschwerdeführer durch den vorinstanzlichen Entscheid keinerlei Nachteil erfährt, wurde doch sein Aufwand als Rechtsvertreter und unentgeltlicher Rechtsbeistand durch die zugesprochene Parteientschädigung und Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung gedeckt, wobei er - anders als die von ihm vertretene Partei - auch nicht zu gewärtigen hat, die Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung gegebenenfalls in Anwendung von § 16 Abs. 4 VRG-ZH dem Kanton nachzahlen zu müssen, dass dem Beschwerdeführer demnach kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zukommt, dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Affoltern am Albis schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. August 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Lanz Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben