Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.210/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_210/2016

Urteil vom 24. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Aeugst am Albis,
Sozialbehörde, Dorfstrasse 22, 8914 Aeugst am Albis,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Parteientschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________ erhob gegen eine Verfügung der Gemeinde Aeugst am Albis,
Sozialbehörde, betreffend Sozialhilfe Rekurs beim Bezirksrat Affoltern, welcher
darüber mit Beschluss vom 5. Februar 2013 entschied.

B. 
Hiegegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Dieses gewährte ihr mit Verfügung vom 4. Juni 2013 die unentgeltliche
Verbeiständung. Mit Entscheid vom 28. Januar 2016 hiess das Gericht die
Beschwerde teilweise gut und auferlegte der Gemeinde die Gerichtskosten. Sodann
verpflichtete es die Gemeinde zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr.
2'700.- an A.________ (Dispositiv-Ziffer 5) und sprach deren Rechtsvertreter
als unentgeltlichem Rechtsbeistand eine Entschädigung von Fr. 6'116.60 zu,
woran die Parteientschädigung anzurechnen sei (Dispositiv-Ziffer 6).

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Entscheids
seien dahingehend abzuändern, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
aufgrund ihres Obsiegens als gegenstandslos abgeschrieben und ihr eine
Parteientschädigung von Fr. 6'116.60 zugesprochen werde.
Das Verwaltungsgericht und - sinngemäss - die Gemeinde schliessen in ihren
Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016
nimmt A.________ nochmals Stellung.

D. 
Der Rechtsvertreter von A.________ führt gegen den verwaltungsgerichtlichen
Entscheid auch in eigenem Namen Beschwerde. Darüber wird mit heutigem Urteil
8C_214/2016 befunden.

Erwägungen:

1. 
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel
steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zur
Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen
Ausschlussgrund. Ist die Beschwerde demnach in der Hauptsache zulässig, gilt
dies auch im Kostenpunkt (Urteil 1C_17/2012 vom 15. Juni 2012 E. 2.1 mit
Hinweisen). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG, insbesondere wegen Verletzung von
Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), erhoben werden. Die Verletzung kantonaler
Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art.
95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine
derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art.
95 lit. a BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge
hat (BGE 140 I 320 E. 3.1 S. 321 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 94 E. 1.3
S. 96 mit Hinweis).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Sachverhaltsfeststellungen können nur berichtigt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 
Der vorinstanzliche Entscheid ist angefochten, soweit darin die Entschädigung
für die Anwaltskosten der Beschwerdeführerin im kantonalen Gerichtsverfahren
festgesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, für die Frage der
Kostenfolgen sei von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin im
Prozess auszugehen. Das ist nicht umstritten. Gleiches gilt für die (Gesamt-)
Höhe der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 6'116.60. Die Beschwerdeführerin
bestätigt, dass dieser Betrag ihren anwaltlichen Aufwand im kantonalen
Verfahren abdeckt. Ihre Einwände richten sich dagegen, wie das kantonale
Gericht die Bezahlung der Entschädigung geregelt hat. Danach soll die Gemeinde
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.- entrichten.
Sodann soll der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher
Rechtsbeistand eine Entschädigung von Fr. 6'116.60 erhalten, woran die genannte
Parteientschädigung von Fr. 2'700.- anzurechnen sei.

4. 
Die Beschwerdeführerin rügt, der vorinstanzliche Entscheid verletze das
Willkürverbot gemäss Art. 9 BV, indem ihr trotz vollständigen Obsiegens im
Prozess lediglich eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.- zugesprochen worden
sei. Damit werde der Aufwand ihres Rechtsvertreters in völlig unangemessener
Art und Weise entschädigt. Die Parteientschädigung an die in unentgeltlicher
Verbeiständung prozessierende, obsiegende Partei müsse mindestens gleich hoch
ausfallen, wie die Entschädigung aus der unentgeltlichen Verbeiständung, welche
bei Unterliegen im Prozess ausgerichtet worden wäre. Das gebiete auch der
Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK. Es sei zudem willkürlich
und verletze den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nach Art. 29 Abs.
3 BV sowie den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, dass der
Beschwerdeführerin trotz ihres vollständigen Obsiegens nur für einen Teil ihres
Anwaltsaufwandes eine Parteientschädigung, für den Rest hingegen eine
Entschädigung aus der unentgeltlichen Verbeiständung zugesprochen worden sei.
Das Verwaltungsgericht äussert sich dahingehend, sein Entscheid stütze sich auf
§ 17 Abs. 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG; LS 175.2) sowie § 8 der kantonalen Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr; LS 175.252) und verstosse
nicht gegen übergeordnetes Recht. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich dieser
Auffassung an.

5. 
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ergibt sich die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die obsiegende Partei weder aus den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung; diese
Frage fällt einzig in den Bereich des auf die Sache anwendbaren
Verfahrensrechts (BGE 134 II 117 E. 7 S. 119; 104 Ia 9 E. 1 S. 13; vgl. auch
BGE 117 V 401 E. 1b S. 403 mit Hinweisen und, statt vieler, Urteile 2C_881/2013
vom 18. Februar 2014 E. 9.1; 1C_432/2012 vom 14. August 2013 E. 3 Ingress;
1C_592/2012 vom 7. März 2013 E. 3.5, veröffentlicht in: ZBl 2014 S. 564).

6. 
Die demnach massgebliche Regelung gemäss § 17 Abs. 2 VRG (in der seit 1. Januar
1988 geltenden Fassung) lautet wie folgt:
Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann indessen die
unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für
die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn
a. die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistandes rechtfertigte,
oder
b. ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich
unbegründet waren.
Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht bei der Anwendung dieser Bestimmung das
Willkürverbot gemäss Art. 9 BV resp. den Anspruch auf ein faires Verfahren
gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt hat. Gerügt wird sodann eine Verletzung von
Art. 29 Abs. 3 BV.

7.

7.1. Das kantonale Gericht verweist auf seine Praxis, wonach zumindest die
überwiegend oder mehrheitlich obsiegende Partei Anspruch auf eine
Parteientschädigung habe. Was deren Höhe anbelange, spreche § 17 Abs. 2 VRG von
einer "angemessenen" und nicht von einer "vollen" Entschädigung. Gemäss
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts falle die Parteientschädigung
regelmässig tiefer aus als die notwendigen Kosten, weil es der
entschädigungsberechtigten Partei zuzumuten sei, einen Teil der Kosten selber
zu tragen. In der Regel liege die Parteientschädigung selten über der Hälfte
der tatsächlichen Honorarkosten eines notwendigerweise beigezogenen
Rechtsvertreters und werde teilweise auf einen Drittel, einen Viertel, einen
Fünftel oder einen Siebtel derselben festgesetzt. Eine volle
Parteientschädigung werde nur ausnahmsweise und namentlich dann gewährt, wenn
ein Verfahren für die betroffene Person in persönlicher oder beruflicher
Hinsicht von grosser Bedeutung sei.

7.2. Die dargelegte Praxis des Verwaltungsgerichts ist zwar in der Lehre auf
Kritik gestossen (vgl. KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 80
ff. zu § 17). Das Bundesgericht hat sich indessen in mehreren Entscheiden mit
der Auslegung von § 17 Abs. 2 VRG befasst und entschieden, dass im Gegensatz
zur "vollen" Entschädigung eine "angemessene" Entschädigung im Sinne dieser
Bestimmung nicht sämtliche Parteikosten decken müsse. Nach § 17 Abs. 2 VRG habe
die obsiegende Partei nicht in jedem Fall Anspruch auf eine Parteientschädigung
und müsse namentlich den für die Darlegung einfacher Sachverhalte und
Rechtsfragen erforderlichen Aufwand selbst tragen. Mit dieser - eher
restriktiven - Ausgestaltung des Gesetzes erscheine es durchaus verständlich,
auch in Fällen, in welchen eine Parteientschädigung gewährt werde, der Partei
zuzumuten, einen Teil der Aufwendungen selbst zu tragen (Urteil 2P.74/1999 vom
4. August 1999 E. 2d mit Hinweis auf die Urteile 1P.181/1998 vom 23. Oktober
1998 und 1A.7/1998 vom 7. Juli 1998, auszugsweise publiziert in: URP 1998 S.
538). Mit dieser Begründung hat das Bundesgericht die entsprechende Auffassung
der Vorinstanz als nicht willkürlich beurteilt (erwähnte Urteile 2P.74/1999 E.
3c; 1A.7/1998 E. 3d; vgl. auch Urteil 6B_325/2015 vom 19. Mai 2015 E. 7.2). Es
besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

7.3. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung lassen auch die
Grundsätze zur Bemessung der Parteientschädigung gemäss § 8 Geb VGr den
vorinstanzlichen Entscheid nicht als willkürlich erscheinen, zumal die
dargelegte Praxis des Verwaltungsgerichts bereits unter Geltung dieser
Ausführungsbestimmung (resp. der davor in Kraft gestandenen, gleichlautenden
Regelung) ergangen und vom Bundesgericht als nicht willkürlich beurteilt worden
ist (vgl. erwähntes Urteil 1P.181/1998 E. 4d).

7.4. Es ist auch weder willkürlich noch verstösst es gegen den Anspruch auf ein
faires Verfahren, wenn die Parteientschädigung tiefer angesetzt wird als die
Entschädigung, welche der unentgeltliche Rechtsbeistand bei Unterliegen der von
ihm vertretenen Partei erhält und die in der Regel - je nach anwendbarem
Verfahrensrecht - die vollen oder annähernd die vollen Anwaltskosten deckt. Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung soll einer
finanziell bedürftigen Person ermöglichen, die notwendige Rechtsvertretung in
einem nicht aussichtslosen Prozess zu erhalten (vgl. E. 8 hienach). Daraus
ergibt sich aber nicht die Verpflichtung der Gegenpartei, im Falle ihres
Unterliegens die vollen Anwaltskosten der obsiegenden Partei zu übernehmen. Das
gilt unabhängig davon, ob Letztere in unentgeltlicher Verbeiständung
prozessiert oder nicht.

7.5. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Präjudizien vermögen ihren
Standpunkt nicht zu stützen. Dass im Urteil 8C_728/2015 vom 15. Januar 2016
davon ausgegangen wurde, bei Anspruch auf eine Parteientschädigung bestehe kein
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, lässt die hier zu beurteilende
Praxis des Verwaltungsgerichts nicht als unhaltbar erscheinen. Das
Bundesgericht hat denn auch im bereits erwähnten, ebenfalls einen Fall aus dem
Kanton Zürich betreffenden Urteil 6B_325/2015 E. 7.2 erkannt, es bestehe kein
ungeschriebener Rechtsgrundsatz, wonach bei Obsiegen im Verwaltungsrekurs- und
kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von § 16 Abs. 2 VRG hinfällig und vollumfänglich
durch die Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG substituiert werde. Die
Beschwerdeführerin fährt im Übrigen, da ihre nicht durch die
Parteientschädigung gedeckten Anwaltskosten (zumindest vorläufig) durch den
Kanton getragen werden, deutlich besser als eine nicht in unentgeltlicher
Verbeiständung prozessierende Partei, welche diese Kosten von vornherein selber
bezahlen muss (vgl. E. 8 hienach). Nichts anderes ergibt sich auch aus dem
Urteil 9C_688/2009 vom 19. November 2009 (veröffentlicht in: SVR 2010 IV Nr. 27
S. 83), zumal diesem, anders als im vorliegenden Fall, mit Art. 61 lit. g ATSG
eine bundesgesetzliche Regelung der Parteientschädigung zugrunde lag.

7.6. Alleine der Umstand, dass nach der kantonalen Praxis die der obsiegenden
Partei zugesprochene Parteientschädigung die tatsächlichen Anwaltskosten nicht
voll deckt, ist nach dem Gesagten nicht willkürlich und verletzt auch nicht den
Anspruch auf ein faires Verfahren.
Gleiches gilt für die Höhe der hier zugesprochenen Parteientschädigung. Das
Bundesgericht hat im Urteil 1A.7/1998 (E. 4e) erkannt, unter Berücksichtigung
des weiten Ermessensspielraums des Regierungsrats - als Vorinstanz im dortigen
Verfahren - bei der Bemessung der Parteientschädigung, des Grundentscheids des
Gesetzgebers gegen eine kostendeckende Parteientschädigung sowie der generell
restriktiven Praxis des Regierungsrats bei der Bemessung der
Parteientschädigung sei die im konkreten Fall zugesprochene Parteientschädigung
nicht willkürlich. Im Wesentlichen gleich hat es in den Urteilen 2P.74/1999 (E.
3a und c) und 1P.181/1998 (E. 4b und d), in welchen über in Anwendung von § 17
Abs. 2 VRG ergangene Kostenentscheide des Verwaltungsgerichts zu befinden war,
entschieden. Im vorliegenden Fall ist der prozentuale Anteil der zugesprochenen
Parteientschädigung an den angefallenen Anwaltskosten jedenfalls nicht tiefer
als in den erwähnten Verfahren 2P.74/1999, 1A.7/1998 und 1P.181/1998. Die
Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, dass in ihrem Fall besondere Umstände
vorhanden wären, welche eine höhere als die vom Verwaltungsgericht im üblichen
Rahmen zugesprochene Parteientschädigung bedingten.

8. 
Gerügt ist sodann eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss dieser
Verfassungsnorm hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit
Zwischenverfügung die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Im Endentscheid
hat sie die Anwaltskosten der Beschwerdeführerin teils als Parteientschädigung
der Beschwerdegegnerin auferlegt und teils im Rahmen der unentgeltlichen
Verbeiständung entschädigt. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde damit nicht verletzt. Daran ändert nichts,
dass die Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG dem Kanton die Entschädigung
an den unentgeltlichen Rechtsbeistand nachzuzahlen hat, sobald sie dazu in der
Lage ist. Denn dies setzt voraus, dass die prozessuale Bedürftigkeit, mithin
eine der Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung, dahingefallen ist
und die Beschwerdeführerin daher wirtschaftlich in der Lage ist, die
Anwaltskosten selber zu tragen (vgl. auch BGE 142 III 131 E. 4.1 S. 136 f. mit
Hinweisen). Tritt dieser Fall ein, ist die Beschwerdeführerin gleich gestellt
wie die Partei, welche nicht in unentgeltlicher Verbeiständung prozessiert und
deshalb ihre Anwaltskosten selber bezahlen muss, soweit diese nicht im Rahmen
einer gegnerischen Parteientschädigung gedeckt werden. Die Beschwerde ist somit
auch bezüglich dieser Verfassungsrüge unbegründet, was zu ihrer Abweisung
führt.

9. 
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist,
die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später
dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Affoltern am Albis schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. August 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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