Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.207/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_207/2016

Urteil vom 17. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltliche
Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 15. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle Solothurn das
Gesuch des 1990 geborenen A.________ vom 2. September 2014 um Zusprechung
beruflicher Massnahmen ab (Verfügung vom 22. Oktober 2015).

B. 
Hiegegen liess der Versicherte Beschwerde erheben. Das damit gestellte Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, soweit ein Rentenanspruch geltend
gemacht wurde, wegen Aussichtslosigkeit dieses Rechtsbegehrens ab (Verfügung
vom 15. Februar 2016 Dispositiv-Ziffer 4).

C. 
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung der
Dispositiv-Ziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung sei ihm für das kantonale
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch hinsichtlich
der Frage zu gewähren, ob ihm ein Rentenanspruch der Invalidenversicherung
zustehe. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Dazu lässt sich der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe
vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung des kantonalen Gerichts,
mit der die unentgeltliche Rechtspflege teilweise verweigert worden ist. Dabei
handelt es sich nach der Rechtsprechung um einen Zwischenentscheid, der einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis). Von einem nicht wieder
gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des
Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die
gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 mit
Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass die IV-Stelle mit
rechtskräftiger Verfügung vom 2. Dezember 2011 die bislang ausgerichtete
Invalidenrente aufhob. Weder das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Schreiben vom 11.
Mai 2015), auf das die Verwaltung mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 nicht
eintrat, noch die geltend gemachte Neuanmeldung zum Rentenbezug bildeten
Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2015. Deshalb werde
voraussichtlich und unter Vorbehalt neuer Erkenntnisse auf die kantonale
Beschwerde, soweit damit ein Rentenanspruch geltend gemacht werde, nicht
einzutreten sein, und das eingelegte Rechtsmittel sei damit bezogen auf das
genannte Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Auf eine Ausscheidung
der Verfahrenskosten werde verzichtet und für den als aussichtslos bezeichneten
Anteil der Rechtsbegehren werde kein Kostenvorschuss erhoben.

1.2.2. Angesichts dieser Ausführungen ist im Lichte der in E. 1.1 hievor
zitierten Rechtslage ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu verneinen.
Daher ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, soweit Ziffer 2
der Anträge mit der anbegehrten unentgeltlichen Rechtspflege auf die
Gerichtskosten des kantonalen Verfahrens abzielt.

2.

2.1. Hiegegen bewirkt der Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts vom 15.
Februar 2016, soweit es die unentgeltliche Verbeiständigung verweigert hat,
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/
2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Daher ist diesbezüglich auf die Beschwerde
einzutreten.

2.2. Wie in Erwägung 1.2.1 hievor erwähnt, hat die Vorinstanz das Gesuch um
Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abgewiesen, soweit damit ein Rentenanspruch geltend gemacht wurde.
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers steht das Dispositiv der Verfügung der IV-Stelle vom 22.
Oktober 2015 zur Begründung nicht in Widerspruch. Vielmehr hat sie den
Sachverhalt einzig mit Blick auf die korrekt zitierten Rechtsgrundlagen zum
Anspruch auf berufliche Massnahmen gewürdigt. Wohl mag zutreffen, dass der
Versicherte im Vorbescheidverfahren mit seinen Einwänden auch ein
Neuanmeldegesuch zum Bezug einer Rente stellte und die Verwaltung den
medizinischen Sachverhalt weiter abklärte, weshalb sie darüber eine Verfügung
hätte erlassen müssen. Indessen weist das kantonale Gericht in der
letztinstanzlich eingereichten Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass der
Beschwerdeführer, sollte die IV-Stelle untätig bleiben, dies mit einer
Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. Art. 56 Abs. 2
ATSG) überprüfen lassen könnte.

3. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid
abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).

4. 
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Solothurn und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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