Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.204/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_204/2016

Urteil vom 28. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 1. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1967 geborene, teilzeitlich selbstständig als Masseurin erwerbstätige
A.________ meldete sich im November 2011 unter Hinweis auf seit ca. April 2010
bestehende Gefühlsstörungen in Armen und Beinen bei der Invalidenversicherung
zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen traf medizinische und
erwerbliche Sachverhaltserhebungen und nahm eine Abklärung im Haushalt vor. Mit
Verfügung vom 31. Juli 2013 verneinte sie einen Rentenanspruch mit der
Begründung, der - mittels der sog. gemischten Methode ermittelte -
Invaliditätsgrad betrage lediglich 19 %.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. Februar 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Dreiviertelsrente,
eventuell mindestens eine Viertelsrente, zuzusprechen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die
Rechtsgrundlagen hiefür sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3. 
Das kantonale Gericht hat erwogen, ob die Versicherte im Gesundheitsfall voll
oder lediglich teilzeitlich erwerbstätig wäre, könne offen bleiben. Denn selbst
wenn zu ihren Gunsten von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit ausgegangen und
die Invalidität mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs
bemessen werde, resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Es sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde bei einer
vollzeitlichen selbstständigen Erwerbstätigkeit als Masseurin (höchstens) Fr.
67'600.- verdienen würde. Diesem Valideneinkommen sei ein zumutbares Einkommen
mit Behinderung (Invalideneinkommen) von - nach Massgabe der gegebenen
Restarbeitsfähigkeit von 80 % und unter Verwendung von Tabellenlöhnen - Fr.
41'849.- gegenüber zu stellen. Dies ergebe eine gesundheitsbedingte
Erwerbseinbusse von Fr. 25'751.-, was einem nicht rentenbegründenden
Invaliditätsgrad von 38 % entspreche.

4. 
Die Versicherte macht geltend, sie würde ohne Behinderung bei vollzeitlicher
Tätigkeit als selbstständige Masseurin ein Erwerbseinkommen von Fr. 97'500.-
erzielen. Zudem sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von
mindestens 10 % vorzunehmen.

4.1. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb sie das Valideneinkommen
auf (höchstens) Fr. 67'600.- festgesetzt hat. Sie hat dabei nebst den
Geschäftszahlen der Versicherten auch eine Lohnumfrage bei medizinischen
Masseuren sowie Tabellenlöhne für berufliche Tätigkeiten im Gesundheits- und
Sozialwesen ohne Kaderfunktion berücksichtigt. Schon die Erfolgsrechnungen,
Steuerveranlagungen und IK-Auszüge für die Jahre vor Eintritt der Behinderung,
in welchen die Versicherte ihre selbstständige Erwerbstätigkeit als Masseurin
gemäss eigener Angabe in der IV-Anmeldung vom November 2011 mit einem Pensum
von 50 - 70 % ausgeübt hat, lassen es denn auch als unrealistisch erscheinen,
dass sie im Gesundheitsfall bei vollzeitlicher Tätigkeit ein Erwerbseinkommen
von mehr als Fr. 67'600.- oder gar von Fr. 97'500.- erzielen würde. Daran
ändern, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, auch ihre Vorbringen
zu geschäftsbedingten Aufwendungen und dergleichen nichts. Selbst die Annahme
eines Valideneinkommens von Fr. 67'600.- erscheint im Übrigen nach Lage der
Akten als überaus wohlwollend.

4.2. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die qualitativen
Anforderungen, welchen ein der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung
entsprechender Arbeitsplatz genügen müsse, rechtfertigten einen
leidensbedingten Abzug beim Invalideneinkommen. Das kantonale Gericht hat
diesen Einwand mit der Begründung verworfen, zwar stehe der Versicherten
lediglich noch ein eingeschränktes Spektrum an Verweistätigkeiten offen. Die
qualitativen Anforderungen an eine solche Tätigkeit seien allerdings nicht
derart, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Vergleich zum
durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn einen relevanten Lohnnachteil
befürchten liessen, zumal die Beschwerdeführerin bei ihren bisherigen Aus-/
Weiterbildungen und ihrer Erwerbsbiographie Kenntnisse sowie Erfahrungen
erworben habe, die auch im Segment der Hilfsarbeiten aus ökonomischer Sicht
einen Vorteil darstellen könnten. Diese Beurteilung ist nicht
bundesrechtswidrig. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine andere
Betrachtungsweise zu rechtfertigen vermöchte.
Die Versicherte begründet den von ihr postulierten Abzug sodann damit, sie
müsste zur Erzielung des aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelten
Invalideneinkommens ihre selbstständige Erwerbstätigkeit aufgeben. Indessen ist
weder dargetan noch sonstwie ersichtlich, dass die Aufgabe der selbstständigen
Erwerbstätigkeit zu einem unter dem statistischen Schnitt liegenden Einkommen
in einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit führen würde. Auch dieser Einwand
ist mithin unbegründet.

4.3. Die übrigen Elemente der Invaliditätsbemessung werden nicht beanstandet.
Damit bleibt es bei einem Invaliditätsgrad unter den für einen Rentenanspruch
erforderlichen 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG).

5. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

6. 
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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