Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.201/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_201/2016

Urteil vom 14. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 285, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
10. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 11. September 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12.
Januar 2015, verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau einen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung der A.________, geboren 1955, für die Zeit ab 1.
August 2014. In teilweiser Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau den Einspracheentscheid auf und wies die
Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an
die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid vom 13. Mai 2015). Nach Einholung von
diversen Unterlagen lehnte die Kasse die Einsprache vom 13. Oktober 2014 in
Bestätigung der Verfügung vom 11. September 2014 wiederum ab
(Einspracheentscheid vom 14. September 2015).

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hob den Einspracheentscheid vom 14.
September 2015 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf,
stellte fest, der versicherte Verdienst von A.________ betrage Fr. 1'200.- pro
Monat, und wies die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und
anschliessendem neuen Entscheid an die Kasse zurück (Entscheid vom 10. Februar
2016).

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, es sei ab 1. August 2014 ein versicherter Verdienst von Fr. 8'250.-
monatlich anzuerkennen; eventualiter sei von einem versicherten Jahresverdienst
von mindestens Fr. 54'966.24 netto auszugehen.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen; 138 V 318
E. 6 S. 320).

2. 
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch
nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung
des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig eröffneten
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde
setzt somit - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

3. 
Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird festgestellt, dass der versicherte
Verdienst Fr. 1'200.- betrage. Die Sache wird an die Kasse zurückgewiesen,
damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen prüfe und, falls diese erfüllt
sind, eine Arbeitslosenentschädigung ausrichte.

3.1. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem letztinstanzlichen
Eintretenserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. dazu auch
BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483) überhaupt nicht auseinander, obwohl es ihr
obliegt, die Beschwerde zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGG). Es kann
auch nicht angenommen werden, ein solcher Nachteil liege auf der Hand. Denn ein
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist erst irreparabel, wenn er
nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (
BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen). Der Versicherten wird der
Rechtsweg gegen die neu zu erlassende Verfügung über die Leistungspflicht der
Arbeitslosenkasse offen stehen (Art. 93 Abs. 3 BGG).

3.2. Schliesslich versäumt es die Beschwerdeführerin auch, sich dazu zu
äussern, ob durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid
herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte. Es ist allerdings ohne
Weiteres ersichtlich, dass diese in Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG statuierten
Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben sind.

4. 
Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Gerichtskosten werden
bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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