Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.200/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_200/2016   {T 0/2}     

Urteil vom 15. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas A. Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 8. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1966 geborene A.________ arbeitete im Büro der B.________. In dieser
Eigenschaft war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA
unter anderem obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7.
Dezember 2012 zog sie sich bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der
Halswirbelsäule zu. Die SUVA erbrachte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus.
Sie schloss den Fall per 31. Januar 2014 folgenlos ab, da zwischen den
weiterhin geklagten Beschwerden und dem versicherten Unfall kein adäquater
Kausalzusammenhang mehr bestehe (Verfügung vom    14. Januar 2014). Daran hielt
die SUVA mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2014 fest. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine dagegen geführte Beschwerde mit
Entscheid vom 2. Juli 2014 ab.

A.b. Mit Unfallmeldung (recte Rückfallmeldung) vom 15. Juni 2015 ersuchte
A.________ die SUVA um Versicherungsleistungen für die Folgen eines medialen
Meniskusrisses und einer Instabilität am rechten Knie. Nach Einholung eines
versicherungsinternen Berichtes bei Kreisarzt Dr. med. C.________ vom 14.
September 2015 verneinte die SUVA mit Verfügung vom 16. September 2015 ihre
Leistungspflicht mangels eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen den
Kniebeschwerden und dem Unfall vom 7. Dezember 2012. Sie bestätigte die
Verfügung in ihrem Einspracheentscheid vom 19. November 2015.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 8. Februar 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides habe ihr die SUVA ab
dem 31. Januar 2014 eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die
Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das
Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105    Abs. 3 BGG).

2. 
Im Einspracheentscheid vom 19. November 2015 und im angefochtenen
vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Beurteilung des strittigen
Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung
massgebenden Grundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109
Abs. 3 Satz 2 BGG).

3. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt      (Art. 99 Abs. 1 BGG; zur
Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V
194 E. 3.4 S. 199 f.). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch
keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die
sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte
Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (SVR 2016 UV Nr. 11 S. 33, 8C_412/2015
E. 4 mit Hinweis). Beim neu aufgelegten Schreiben des Physiotherapeuten
D.________ vom 29. Februar 2016 handelt es sich um ein nach Erlass des
angefochtenen Entscheides erstelltes Aktenstück und damit um ein echtes Novum.
Es ist im vorliegenden Verfahren nicht beachtlich.

4. 

4.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Mit
einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109
Abs. 3 BGG), hat es zutreffend erkannt, dass sich die Beschwerdeführerin beim
Unfallereignis nebst einem Schleudertrauma auch eine Unterschenkelkontusion
rechts zugezogen habe. Diese habe in der Folge aber nie einen Behandlungsbedarf
gezeigt. Es könne daher nicht ohne weiteres auf eine gleichzeitige Verletzung
des rechten Kniegelenks geschlossen werden. Dieses sei in den zahlreichen
ärztlichen Berichten nie erwähnt worden, obwohl die verschiedenen geltend
gemachten Beschwerden detailliert dokumentiert und minutiös aufgelistet worden
seien. Weder die echtzeitlichen respektive die bis im April 2015 angelegten
Akten, noch die seit Mai 2015 eingeholten medizinischen Unterlagen liessen den
Schluss zu, die geltend gemachten Kniebeschwerden rechts seien bereits vor dem
Mai 2015 beziehungsweise unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten. Damit bestehe
auch kein geringer Zweifel an den Schlussfolgerungen gemäss Aktengutachten des
Dr. med. C.________. Es bedürfe keiner weiteren medizinischen Abklärungen über
den Kausalzusammenhang.

4.2. Demgegenüber beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Äusserungen ihrer
behandelnden Ärzte. Die Vorinstanz sei auf einen Bericht des Dr. med.
D.________, Neurologie FMH, vom 6. Oktober 2015 gar nicht eingegangen. Dieser
Arzt habe bestätigt, dass sie nach dem Unfall eine Knieverletzung rechts
erlitten habe, die erst im Jahre 2015 richtig diagnostiziert worden sei. Ihre
Psychiaterin, Dr. med. E.________, halte dafür, die Schmerzen im Nacken und
eine posttraumatische Belastungsstörung hätten die Kniebeschwerden anfänglich
kaschiert, weshalb sie damals in den Akten nicht erwähnt worden seien. Ihr
Hausarzt, Dr. med. F.________ stelle im Schreiben vom 28. August 2015 fest,
ihre Kniebeschwerden könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den
Verkehrsunfall vom 7. Dezember 2012 zurückgeführt werden. Wenn nicht direkt auf
diese Zeugnisse abgestellt werden könne, würden sie zumindest Zweifel an den
gegenteiligen Ausführungen des SUVA-Arztes begründen.

4.3. Aus dieser, mehrheitlich bereits vor dem kantonalen Gericht vorgebrachten,
Argumentation, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Es wird von keiner Seite bestritten, dass sich die
Beschwerdeführerin anlässlich des Auffahrunfalles auch eine
Unterschenkelkontusion zugezogen hatte. Dies lässt indessen nicht auf eine
gleichzeitige Meniskusverletzung schliessen. Beim Neurologen Dr. med.
D.________ war die Beschwerdeführerin wegen der cervicalen Symptomatik in
Behandlung. Aus dem von ihr erwähnten Aktenstück geht nicht hervor, dass er sie
auch bezüglich des Kniegelenks behandelt oder untersucht hätte. Dies würde denn
auch nicht in sein Fachgebiet gehören. Die blosse Erwähnung einer
Knieverletzung rechts, welche erst spät "richtig diagnostiziert" worden sei,
vermag an der einleuchtenden und nachvollziehbaren Kausalitätsbeurteilung des
Dr. med. C.________ keinerlei Zweifel zu begründen. Dasselbe gilt - wie bereits
von der Vorinstanz ausgeführt - auch für das kurze Zeugnis des Dr. med.
F.________ vom 28. August 2015. Seine Begründung, weshalb er die im Frühjahr
2015 aufgetretenen Kniebeschwerden als "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit"
als Folge des Unfalles vom 7. Dezember 2012 sieht, erschöpft sich in der
Erwähnung, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfall über keine
Knieproblematik geklagt. Rechtsprechungsgemäss reicht eine solche Argumentation
nach der Formel "post hoc ergo propter hoc" beweisrechtlich nicht aus (BGE 119
V 335 S. 2b/bb S. 341; SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 3.2).
Ebensowenig hilft ein im August 2015 abgegebenes Zeugnis, wonach der Arzt bei
der klinischen Untersuchung unmittelbar nach dem Unfall eine lokal diffuse
Druckdolenz im Kniebereich rechts festgestellt habe, hat doch derselbe Arzt in
den verschiedenen von ihm echtzeitlich erstellten Berichten keinerlei
entsprechende Angaben gemacht. Zusammenfassend ist das kantonale Gericht zu
Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, den Nachweis
für das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen ihren
Kniebeschwerden rechts und dem Unfall vom 7. Dezember 2012 zu erbringen.
Weitere Abklärungen erübrigen sich.

5. 

5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf die Ausführungen des kantonalen
Gerichts (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.

5.2. Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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