Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_1/2016

Urteil vom 22. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Uri,
Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Uri
vom 20. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1964 geborene A.________ ist seit März 2000 als Kundenberater in einer
Generalagentur angestellt. Am 20. Juli 2004 stürzte er infolge eines
Lenkerbruchs bei einer Talfahrt mit dem Mountainbike. Dabei zog er sich laut
Austrittsbericht des Spitals B.________ vom 21. Juli 2004 nebst einer
Schädelkontusion und einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) multiple
Schürfwunden zu. In den CT-Aufnahmen vom 20. Juli 2004 zeigten sich am
kraniozervikalen Übergang keine Hinweise auf eine Fraktur oder Luxation.
Festzustellen waren hingegen eine leichte Rotationsfehlstellung C2, eine
Retrospondylose C2/3 und C3/4 sowie eine Uncovertebralarthrose bilateral.
Am 17. November 2005 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Uri führte erwerbliche und medizinische
Abklärungen durch und zog unter anderem das vom Unfallversicherer in Auftrag
gegebene polydisziplinäre (chirurgisch-traumatologische, neurologische und
neuropsychologische, psychiatrische) Gutachten des medizinischen Instituts
C.________ vom 24. Januar 2011 bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
lehnte sie mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 einen Rentenanspruch ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 20. November 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm vom 1. Juli
bis 2. Oktober 2005 eine ganze und ab 3. Oktober 2005 eine halbe Invalidenrente
samt Zins zuzusprechen. Eventualiter sei ihm für die Zeit vom 1. Juli bis 2.
Oktober 2005 eine ganze Rente und ab 3. Oktober 2005 bis 31. Mai 2014 eine
halbe Rente zu gewähren und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären
medizinischen Gutachtens und zur Beurteilung des Leistungsanspruchs ab diesem
Zeitpunkt an die IV-Stelle oder an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei die Sache zur Anordnung eines medizinischen Gutachtens
unter Beachtung der Gehörsrechte und anschliessenden Neubeurteilung an die
Verwaltung oder die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der
Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG) und zu Beweiswert und
Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351)
richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) obliegt es bei erstmaliger
Rentenprüfung der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie
über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit
vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend
auswirkt (BGE 139 V 547 E. 8.1 S. 563). Den medizinischen Experten kommt eine
entscheidende Rolle zu. Diese haben im Einzelnen zu begründen und mittels ihrer
Feststellungen und Einschätzungen zu Leidensdruck, psychischen Ressourcen oder
funktionellen Defiziten darzulegen, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt ist oder aber festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage -
trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten fachgerechter Exploration - nicht oder
nicht sicher genug möglich ist. Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren
wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit
trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter
Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage
nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 S. 297).

2.3. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; vgl. BGE 132 V
393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das
Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden; vgl.
BGE 134 V 231 E. 5.1 S 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen, noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Es ist
eine umfassende, inhaltsbezogene, verantwortliche und der behördlichen
Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel, somit auch der
Sachverständigengutachten, auf Beweiseignung und Beweiskraft im Einzelfall hin
vorzunehmen. Dabei gebietet die Natur der Sache unter dem Gesichtswinkel eines
rechtsgleichen Gesetzesvollzugs (Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 BV) eine
administrative bzw. gerichtliche Überprüfung der ärztlichen Stellungnahme zur
Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit im
Einzelfall hin. Denn zwischen ärztlich gestellter Diagnose und
Arbeitsunfähigkeit besteht sowohl bei somatisch dominierten als auch bei
psychisch dominierten Leiden keine Korrelation. Deshalb weist die medizinische
Folgenabschätzung notwendigerweise eine hohe Variabilität auf und trägt
unausweichlich Ermessenszüge (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.).

3.

3.1. Gestützt auf das Gutachten des medizinischen Instituts C.________ vom 24.
Januar 2011 ging die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer leide aus
neurologischer Sicht an chronischen Nacken- und Kopfschmerzen (chronisches
zervikospondylogenes und zerikozephales Syndrom) ohne radikuläre Zeichen, mit
kognitiven (Konzentration, Aufmerksamkeit, Gedächtnis) und psychophysischen
(Tinnitus rechts) Begleiterscheinungen. In einer adaptierten und flexiblen
Tätigkeit sei er nach Einschätzung des Facharztes bei einem vollen Pensum zu 80
Prozent arbeitsfähig. Eine 100-prozentige Leistung sei laut dem Experten
wahrscheinlich nicht möglich, da ein disproportionaler Leistungsabfall in der
zweiten Hälfte des Arbeitstages zu erwarten sei. Bei der dreistündigen
neuropsychologischen Untersuchung hätten laut Gutachten gegen Ende der
Exploration leichte Ermüdungserscheinungen beobachtet werden können, ohne dass
jedoch die Arbeitsqualität abgenommen habe. Weiter hält die Vorinstanz unter
Hinweis auf das Gutachten des medizinischen Instituts C.________ fest, die
chirurgisch-traumatologische Beurteilung habe eine eingeschränkte Beweglichkeit
der HWS bezüglich Rotation und Seitneigung gezeigt. Die bildgebend sichtbaren
degenerativen Veränderungen der HWS seien mit periodischen leichten bis
mässigen Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen vereinbar. Die Einschränkung
betreffe vor allem Tätigkeiten, die mit langer Zwangshaltung des
Schultergürtels und Nackens verbunden seien, wie beispielsweise Arbeiten am
Computer. Solche Arbeiten würden vor allem am Nachmittag das Einschalten von
Pausen erforderlich machen. Ansonsten bestehe aufgrund der muskulo-skelettalen
Problematik keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht
mass dem somatischen Teil des Gutachtens des medizinischen Instituts C.________
uneingeschränkte Beweiskraft bei. Demzufolge seien körperlich leichte,
wechselbelastende Tätigkeiten in kurzen Zwangshaltungen (z.B. sitzend am
Computer) und unter Vermeidung wiederholter rascher Kopfbewegungen zumutbar,
mit einer Leistungseinschränkung von 20 Prozent bei einem Vollpensum.

3.2. Dem psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. D.________, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, ist das kantonale Gericht nur teilweise
gefolgt. Aufgrund der Angaben des Facharztes nahm es an, der Beschwerdeführer
leide an chronischen Nackenschmerzen. Laut dem Experten wirke sich der Schmerz
auf den Antrieb und die Konzentrationsfähigkeit aus, reduziere die psychische
Belastbarkeit und beeinträchtige geringfügig den Schlaf. Das klinische Bild
entspreche laut Gutachter einer chronischen Schmerzerkrankung. Eigenständige,
relevante psychische Faktoren habe dieser indessen nicht identifizieren können.
Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10:F45.41) habe der Psychiater ausdrücklich nicht gestellt. Da
auch keine somatoforme Schmerzstörung vorliege, habe der Experte die
chronischen Schmerzen ohne psychische Symptome von Krankheitswert unter
ICD-10:R52.1 (chronischer unbeeinflussbarer Schmerz) subsumiert. Zur
Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter gestützt auf die Angaben des Versicherten
fest, das seit dem Jahre 2005 realisierte Pensum von 50 Prozent müsse als das
gleichzeitig zumutbare angesehen werden. Eine stärkere Belastung würde
wahrscheinlich mit einer Verschlechterung der Gesundheit, d.h. einer Zunahme
der Schmerzen und des Chronifizierungsniveaus einhergehen. Zudem wären negative
Auswirkungen auf die Psyche zu befürchten (reaktiv depressives Erleben).
Insofern sei ein höheres Pensum aus psychiatrisch-schmerztherapeutischer Sicht
nicht zumutbar.
Die von Dr. med. D.________ attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 Prozent hat
das kantonale Gericht nicht übernommen mit der Begründung, die Diagnose
chronischer unbeeinflussbarer Schmerz (ICD-10:R52.1) finde sich im Kapitel
XVIII der ICD-10, welches Zustände erfasse, für die an anderer Stelle keine
klassifizierbare Diagnose vorliege. Somit sei lediglich eine "ungenaue"
Diagnose aus einem nicht-psychiatrischen Bereich erhoben worden. Mit der
Leistungseinschränkung aus somatischen Gründen hätten sich die anderen
Teilgutachter indessen bereits auseinandergesetzt und eine 20-prozentige
Einschränkung der Leistungsfähigkeit attestiert. Die vom Psychiater angeführte
Restarbeitsfähigkeit von 50 Prozent basiere demgegenüber einzig auf der
Vermutung des Experten, dass bei stärkerer Belastung eine Verschlechterung der
Gesundheit mit Zunahme der Schmerzen und des Chronifizierungsniveaus eintreten
werde und negative Auswirkungen auf die Psyche zu befürchten seien. Dies führte
das kantonale Gericht zum Schluss, dass eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im befürchteten Ausmass nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Es folgte daher der
Einschätzung der somatischen Teilgutachter und ging von einer Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von 20 Prozent aus.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe bei
ihrer Beurteilung rechtserhebliche Tatsachen nicht vollständig festgestellt und
den Untersuchungsgrundsatz bzw. die richterliche Beweisführungspflicht sowie
die Beweisführungsregeln (Art. 61 lit. c ATSG), die Anforderungen an den
Beweiswert medizinischer Gutachten und das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
sowie das Fairnessgebot (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt.

4.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 61 lit. c ATSG) geltend, weil die Vorinstanz von der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit des psychiatrischen Gutachters des medizinischen Instituts
C.________ abgewichen ist, ohne diesem vorgängig Erläuterungs- und/oder
Ergänzungsfragen zur Auswirkung des chronischen unbeeinflussbaren Schmerzes auf
die Arbeitsfähigkeit zu unterbreiten.
Das Gericht kann auf ergänzende medizinische Abklärungen und insbesondere auf
die Unterbreitung von Ergänzungsfragen an den Experten verzichten, wenn es
aufgrund der bestehenden Aktenlage seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil 8C_386/2014
vom 6. Oktober 2014 E. 4.3).
Die Vorinstanz führt zum vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erfordernis
ergänzender Abklärungen aus, der rechtlich erhebliche Sachverhalt erscheine
genügend abgeklärt. Weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung des
Sachverhalts nichts mehr ändern. Das kantonale Gericht hat weiter in
nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum es nicht der durch den psychiatrischen
Teilgutachter des medizinischen Instituts C.________ vertretenen
Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent gefolgt ist, auf welche sich der
Beschwerdeführer beruft. Damit ist es der aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht (BGE 139 IV 179 E. 2.2
S. 183; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236) rechtsgenüglich
nachgekommen. Inwiefern der Anspruch auf Waffengleichheit und ein faires
Verfahren (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt sein soll, wird
weder substanziiert dargelegt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), noch
ist dies ersichtlich.
Eine ergänzende Expertise oder die Einholung eines Gerichtsgutachtens ist
erforderlich, wenn das Gutachten einer versicherungsinternen oder -externen
Stelle nicht schlüssig ist und die offene Tatfrage nicht anhand anderer
Beweismittel geklärt werden kann (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.1 S. 263). Das
ist vorliegend nicht der Fall. Die Gutachter des medizinischen Instituts
C.________ haben nicht eine gesamthafte Betrachtung der Arbeitsunfähigkeit im
Sinne einer interdisziplinären Konsensbeurteilung (vgl. dazu Urteil 9C_889/2015
vom 16. Februar 2016 E. 2.2) vorgenommen, sondern diese nach Fachgebiet
getrennt aufgeführt. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung
stellt das Gutachten des medizinischen Instituts C.________ nicht bereits
deshalb insgesamt ein untaugliches Beweismittel dar, weil die aus
psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent nicht zu
überzeugen vermag. Wie die Vorinstanz in willkürfreier Beweiswürdigung
dargelegt hat, ergibt sich aus dem Gutachten des medizinischen Instituts
C.________ im Übrigen ein schlüssiges Bild der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Insbesondere waren sich die Gutachter darin einig, dass der Versicherte infolge
verstärkter Ermüdbarkeit mit geistigem und körperlichem Leistungsabfall
aufgrund der chronischen Schmerzen im Verlauf des Berufsalltags vermehrt Pausen
einschalten muss. Massgebend ist nach Art. 7 Abs. 2 ATSG eine objektivierte
Betrachtungsweise, während es auf das subjektive Empfinden der versicherten
Person nicht ankommen kann (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295). Der Psychiater
stützt sich bei seiner Beurteilung weitgehend auf die Angaben des Versicherten
zum aktuellen Pensum, ohne überzeugend darzulegen, weshalb diesem eine Erhöhung
überwiegend wahrscheinlich nicht zumutbar war, zumal dieser seine Arbeitszeit
gemäss eigenen Angaben weitestgehend selber frei einteilen kann. Die gestützt
auf die weiteren Teilgutachten getroffene vorinstanzliche Feststellung, bezogen
auf den Zeitpunkt des Gutachtens vom 24. Januar 2011 sei in einer dem Leiden
bestmöglich angepassten Tätigkeit von einer Einschränkung der
Leistungsfähigkeit von 20 Prozent auszugehen, kann nicht als offensichtlich
unrichtige Tatsachenfeststellung bezeichnet werden (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Wenn die Vorinstanz in Anbetracht der somatisch umschriebenen Problemkreise und
des Fehlens psychischer Symptome ein 80-prozentiges Leistungsvermögen in einer
angepassten Tätigkeit, wie sie der Versicherte seit längerem ausübt,
feststellte, hat sie weder Sinn und Tragweite des Gutachtens des medizinischen
Instituts C.________ offensichtlich falsch eingeschätzt, noch aus der Expertise
unhaltbare Schlüsse gezogen. Die Einholung ergänzender medizinischer
Abklärungen erübrigte sich somit.

4.3. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe selber im
Internet Abklärungen zum unter dem Diagnosecode       ICD-10:R52.1 aufgeführten
chronischen unbeeinflussbaren Schmerz getätigt und diese ohne Beizug eines
medizinischen Sachverständigen und ohne dass sich die Parteien dazu hätten
äussern können, ausgewertet, erweist sich der Einwand als unbehelflich. Die
Annahme eines Gesundheitsschadens setzt eine fachärztlich gestellte Diagnose
nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (vgl. BGE
131 V 49 E. 2.1 S. 50). Die Sachverständigen haben die Diagnose zudem so zu
begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E.
2.1.1 S. 285 f. mit Hinweisen). Zur Abklärung der Frage, welche Bedeutung der
vom Gutachter verwendeten R-Kodierung nach ICD-10 zukommt (zur Bedeutung der
Z-Kodierung nach ICD-10 vgl. SVR 2012 IV Nr. 22 S. 95, 8C_302/2011 E. 2.3; 2008
IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2), bedarf es keiner Stellungnahme eines
Sachverständigen. Die Frage kann im Prinzip von jedermann durch Recherchen im
Internet oder Konsultation der Klassifikation (vgl. 
WELTGESUNDHEITSORGANISATION, Internationale statistische Klassifikation der
Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, ICD-10-GM 2010, 2011, S. 603
ff.) beantwortet werden. Inwiefern die Vorinstanz dabei zu unzutreffenden
Schlüssen gekommen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar.
Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der
Grundsätze des fairen Verfahrens konnte daher ohnehin keinen Einfluss auf die
vorinstanzlichen Feststellungen zur vom Psychiater erhobenen Diagnose haben
(vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).

4.4. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er geltend
macht, die Verwaltung hätte eine polydisziplinäre Abklärung nach den Vorgaben
des seit 1. März 2012 in Kraft stehenden Art. 72bis Abs. 2 IVV zu den
invalidenversicherungsrechtlich relevanten Fragen in Auftrag geben müssen. Wie
bereits dargelegt, bestand mit Blick auf das vom Unfallversicherer in Auftrag
gegebene Gutachten des medizinischen Instituts C.________ vom 24. Januar 2011
kein Anlass für eine neue (ergänzende) Begutachtung (zum Beweiswert von nach
altem Verfahrensstand eingeholten Gutachten vgl. BGE 137 V 210 E. 6 S. 266; zu
den Verfahrensrechten beim Beizug eines durch einen anderen Versicherer
eingeholten Gutachtens vgl. Urteil 8C_133/2012 vom 11. Mai 2012 E. 3.3.1).

4.5.

4.5.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in ihrer
Beweiswürdigung wichtige, für den Ausgang des Verfahrens entscheidende
Beweismittel zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit vor Erstellung des Gutachtens des
medizinischen Instituts C.________ ohne nähere Begründung nicht beachtet und
damit Bundesrecht verletzt. Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Schreiben des Unfallversicherers ergebe sich, dass dieser vom 20. Juli 2004 bis
31. Mai 2014 ohne Unterbruch auf der Basis der durch die behandelnden Ärzte
attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggelder ausgerichtet habe. Der Anspruch auf
IV-Rente sei nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 IVG) am 1. Juli 2005
entstanden. Entsprechend der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten bestehe
daher für die Zeit vom 1. Juli bis 2. Oktober 2005 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente und ab 3. Oktober 2005 bis 24. Januar 2011 auf eine habe Rente.

4.5.2. Das kantonale Gericht hat erwogen, die IV-Stelle sei nicht an die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Unfallversicherung gebunden,
weshalb nicht unbesehen auf die Höhe der Taggeldleistungen durch den
Unfallversicherer abgestellt werden könne. Das Gutachten des medizinischen
Instituts C.________ enthalte keine zuverlässigen Aussagen zu Beginn und
Verlauf der Arbeits (un) fähigkeit in der Vergangenheit. Auch die übrigen
Unterlagen zeigten diesbezüglich kein klares Bild, da eine 20 Prozent
übersteigende Arbeitsunfähigkeit von anderen mit dem Versicherten befassten
Fachpersonen jeweils kritisch hinterfragt worden sei. Eine 20 Prozent
übersteigende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei weder für den Zeitpunkt
des Gutachtens noch für den Zeitraum davor ausgewiesen. Da von weiteren
Abklärungen keine neuen Erkenntnisse über die Arbeitsfähigkeit in den Jahren
2005 bis 2010 zu erwarten seien, sah die Vorinstanz von Beweisweiterungen ab.
Der angefochtene Entscheid genügt damit den Anforderungen an die
Urteilsbegründung (Art. 29 Abs. 2 BV). Inwiefern ihm die vorinstanzliche
Begründung eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte (BGE 138 I 232 E.
5.1 S. 237; 136 I 229 E. 5.2 S. 236), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und
ist auch nicht ersichtlich.

4.5.3. Rechtsprechungsgemäss kann der Versicherungsträger bei der erstmaligen
Zusprechung von Dauerleistungen seine Leistungspflicht neu überprüfen, ohne
dass der Entscheid durch die faktische Erbringung vorübergehender Leistungen
(worunter die UV-Taggelder, vgl. BGE 135 V 287 E. 4.2 S. 290) präjudiziert wird
(Urteil 8C_666/2012 vom 5. März 2013 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 139 V 161).
Dies war auch vorliegend der Fall, indem der Unfallversicherer mit Verfügung
vom 25. Juni 2014 seine bisher erbrachten Leistungen für Taggeld mangels
Unfalladäquanz rückwirkend per 31. März 2009 einstellte. Zur Frage der
Arbeitsunfähigkeit in der vorangehenden Zeit seit dem Unfall stellte er einzig
fest, der Versicherte habe zwar einen Versuch, die Arbeitsfähigkeit zu erhöhen,
erwähnt, diesen jedoch wegen der Schmerzen wieder abgebrochen. Im Übrigen habe
er sich mit einem Arbeitspensum von 50 Prozent arrangiert. Eine Bindungswirkung
der Schätzung der Arbeitsunfähigkeit des Unfallversicherers für die Belange der
Invalidenversicherung besteht daher von vornherein nicht. Der Beschwerdeführer
nennt, abgesehen von den für die Belange des vorliegend streitigen
Rentenanspruchs der Invalidenversicherung nicht relevanten Schreiben des
Unfallversicherers über den Taggeldanspruch, keine Aktenstücke, welche eine 20
Prozent übersteigende Arbeitsunfähigkeit schlüssig zu begründen vermöchten.
Von weiteren medizinischen Abklärungen ist - der Vorinstanz folgend -
abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
Es bleibt daher bei der vorinstanzlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 20
Prozent. Ein Anspruch auf Invalidenrente besteht somit nicht. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.

5. 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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