Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.19/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_19/2016

Urteil vom 4. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 20. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1966, arbeitete seit 1985 für die B.________ AG. Nachdem er
selber dieses Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, erlitt er während der
Kündigungsfrist am 10. März 1995 als Beifahrer anlässlich einer
Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die Erstbehandlung
erfolgte am Tag nach dem Unfall. Seither nahm er keine Erwerbstätigkeit mehr
auf. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm die
Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Am 20. März 1996 meldete er sich
wegen seit 10. März 1995 anhaltenden Nacken- und Schulterbeschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf umfangreiche
medizinische Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem
Versicherten mit Wirkung ab 1. März 1996 basierend auf einem Invaliditätsgrad
von zunächst 100 % und ab 1. November 2002 75 % eine ganze Invalidenrente zu
(Verfügungen vom 23. Mai 2003). Zudem bezog er von der SUVA ab 1. Januar 2003
eine Invalidenrente nach UVG aufgrund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit
von 70 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer
Integritätseinbusse von 25 % (Verfügung vom 18. Juni 2003).

Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste
die IV-Stelle 2011 eine neue polydisziplinäre Begutachtung. Die MEDAS
Interlaken GmbH erstattete das Gutachten am 12. Juni 2012 (nachfolgend:
MEDAS-Gutachten). Mit Blick auf die Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der
Durchführung einer fachpsychiatrischen Behandlung zwecks Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit gemäss Empfehlung laut MEDAS-Gutachten ermahnte die IV-Stelle
den Versicherten zweimal unter Fristeinräumung und Hinweis auf die Sanktionen
gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG an die ihm obliegende Schadenminderungspflicht. Die
Eingliederungsbemühungen der IV-Stelle verliefen erfolglos. Daraufhin setzt die
IV-Stelle den Rentenanspruch bei einem neu auf 53 % ermittelten
Invaliditätsgrad auf eine halbe Invalidenrente herab (Verfügung vom 22. Oktober
2014).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. November
2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die
Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids und der Verfügung der IV-Stelle
vom 22. Oktober 2014 beantragen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen,
wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S.
117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18
f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener
in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129
f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_292/
2015 vom 27. Januar 2016 E. 1.2 mit Hinweis). Inwiefern das kantonale Gericht
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise
willkürlich gewürdigt haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert
aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; 9C_292/2015 vom 27. Januar 2016 E.
1.2 mit Hinweis).

1.3. Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen
sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund
Letzterer gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und
die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht
publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S.
164 [9C_204/2009]).

2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen über die
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4
Abs. 1 IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dargelegt. Gleiches
gilt in Bezug auf die Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE
134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE
130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136).
Richtig sind auch die Ausführungen über die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231
E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3. 
Streitig ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle am 22. Oktober 2014
verfügte revisionsweise Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine neu nur
noch halbe Invalidenrente zu Recht bestätigt hat.

3.1. Unbestritten ist der hier massgebende Vergleichszeitraum (vgl. BGE 133 V
108 E. 5 S. 110 ff.) zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache (gemäss
Verfügungen vom 23. Mai 2003) und der revisionsweisen Rentenherabsetzung
(Verfügung vom 22. Oktober 2014). Gleiches gilt in Bezug auf die Beweiskraft
der in zeitlicher Hinsicht ausschlaggebenden medizinischen Unterlagen,
insbesondere das psychiatrische Obergutachten des Dr. med. C.________, vom 30.
Juli 2002 und das MEDAS-Gutachten.

3.2. Demgegenüber beanstandet der Beschwerdeführer, die
Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid sei offensichtlich
unrichtig. Im fraglichen Vergleichszeitraum sei keine anspruchsrelevante
Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Zudem macht er geltend,
selbst wenn eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten
wäre, habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie die von der
Verwaltung verfügte Rentenherabsetzung ohne vorgängige Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen bestätigt habe.

4. 

4.1. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung
der Aktenlage in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich
bindend (vgl. E. 1 hievor) festgestellt, dass eine posttraumatische
Belastungsstörung im Revisionszeitpunkt nicht mehr feststellbar war. Entgegen
dem Versicherten sei bei Rentenzusprechung auf Grund des psychiatrischen
Obergutachtens des Dr. med. C.________ die psychisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 80 % nicht auf die verschiedenen Anteile der
einzelnen psychiatrischen Diagnosen aufgeschlüsselt worden. Deshalb sei davon
auszugehen, dass die ursprünglich diagnostizierte posttraumatische
Belastungsstörung mindestens einen mitursächlichen Einfluss auf die
Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit gehabt habe. Gemäss angefochtenem
Entscheid sei diese Diagnose laut MEDAS-Gutachten im Revisionszeitpunkt nicht
mehr nachweisbar gewesen, weshalb die neu auf nur noch 50 % geschätzte
psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit auf einer erheblichen Verbesserung des
Gesundheitszustandes beruhe.

4.2. Der Beschwerdeführer vermag demgegenüber nicht darzulegen, und es finden
sich keine Anhaltspunkte dafür, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung
einer Verbesserung des Gesundheitszustandes offensichtlich unrichtig sein soll.
Jedenfalls hat das kantonale Gericht nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung
insbesondere gestützt auf den Vergleich des psychiatrischen Obergutachtens des
Dr. med. C.________ und des MEDAS-Gutachtens willkürfrei darauf geschlossen,
dass im revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum (E. 3.1) nicht nur die
ursprünglich diagnostizierte, nicht vollständig remittierte posttraumatische
Belastungsstörung, sondern auch die entsprechende anteilsmässige Einschränkung
der Leistungsfähigkeit entfallen sei.

4.3. Entgegen dem Versicherten lässt sich auch aus dem Urteil 9C_349/2013 vom
24. Oktober 2013 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn in jenem Fall schloss
das Bundesgericht eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus, weshalb
es einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG verneinte (Urteil 9C_349/2013
vom 24. Oktober 2013 E. 3.4.3). Demgegenüber hat hier die Vorinstanz in
tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1)
festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss MEDAS-Gutachten im
Revisionszeitpunkt trotz der ihm verbleibenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 %
arbeitsfähig ist. Im Vergleich zur ursprünglich massgebenden
Restarbeitsfähigkeit bei Rentenzusprache von 20 bis 30 % handelt es sich
offensichtlich um eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, diese erhebliche Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit beruhe auf einer im revisionsrechtlichen Kontext praxisgemäss
unbeachtlichen unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts (SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil
8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1), zeigt er nicht auf, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung einer erheblichen Verbesserung des
Gesundheitszustandes offensichtlich unrichtig sein soll (E. 4.2).

5. 
Schliesslich wendet der Versicherte ein, Verwaltung und Vorinstanz hätten
Bundesrecht verletzt, indem sie ihm beim Einkommensvergleich nach über
19-jähriger Berufsabstinenz ohne vorgängige Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen die Einkommensverhältnisse aus seiner angestammten
Tätigkeit als PC-Berater zu Grunde gelegt und dadurch einen zu tiefen
Invaliditätsgrad ermittelt hätten.

5.1. Soweit der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit und
seine Selbsteingliederungsfähigkeit in Frage stellt, ist ihm entgegenzuhalten,
dass auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 138 V
457 E. 3.1 S. 459 f.), der auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst (Urteil
8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2), entsprechende Stellen durchaus
vorhanden sind. Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar.
Indes können nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des
Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen
Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung
entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung
eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender
Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht
möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2 und seitherige
Praxis, Urteil 8C_724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 5.5 mit Hinweis). Das
bedeutet nicht, dass sich die versicherte Person auf eine Besitzstandsgarantie
berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente
erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt
wird (vgl. etwa Urteil 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweis). Diese
Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt worden, in denen die
revisionsweise Rentenaufhebung eine versicherte Person betrifft, welche das 55.
Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR
2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3). Im Zeitpunkt der strittigen
Rentenherabsetzung bezog der Versicherte schon seit mehr als 15 Jahren eine
Invalidenrente (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.2 S. 17 mit Hinweis).

5.2. 

5.2.1. Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei der von
Verwaltung und Vorinstanz herangezogenen angestammten PC-Beratertätigkeit um
eine grundsätzlich leidensangepasste Verweisungstätigkeit handelt. Er macht
einzig geltend, infolge der langjährigen Nichtausübung dieser Tätigkeit könne
er sich nicht ohne Eingliederungsmassnahmen wieder einarbeiten. Erstmals vor
Bundesgericht bringt er neu vor: "Der vermeintlich fehlenden
Eingliederungsmotivation hätte die Beschwerdegegnerin nicht mit einer direkten
Rentenaufhebung [recte: Rentenherabsetzung], sondern mit der Durchführung eines
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens begegnen müssen".

5.2.2. Zunächst hat die Vorinstanz der langjährigen Nichtausübung der
angestammten Tätigkeit im Rahmen der Bestimmung des Invalideneinkommens (vgl.
auch E. 6 hienach) nach den LSE-Tabellenlöhnen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3 i.f.
S. 594 mit Hinweis) in zweifacher Hinsicht Rechnung getragen. Zum einen hat sie
durch Erhöhung des Tabellenlohnabzuges auf 15 % ausdrücklich die Tatsache der
langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mitberücksichtigt. Zum anderen ging sie bei
der tabellarischen Lohnbasis angesichts der technologischen Weiterentwicklung
während der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie aufgrund der fehlenden
Ausbildung als PC-Berater vom statistisch tiefsten Anforderungsniveau 4 der
Tabelle TA1 gemäss LSE 2010 aus.

5.2.3. Das kantonale Gericht hat sodann unter Verweis auf das Verlaufsprotokoll
zur Eingliederungsberatung in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die
IV-Stelle mit Blick auf die infolge der Krankheitsüberzeugung des Versicherten
fehlende Eingliederungsbereitschaft auf die Durchführung dieser Massnahmen
verzichtet habe. Ihm sei jedoch freigestellt worden, sich bei Bereitschaft zum
beruflichen Wiedereinstieg jederzeit erneut zum Bezug solcher Massnahmen bei
der IV-Stelle zu melden. Statt dessen berief sich der Beschwerdeführer
anlässlich der Eingliederungsberatung hinsichtlich der Geltendmachung seiner
vollständigen Arbeitsunfähigkeit aktenkundig ausdrücklich auf seinen Hausarzt
und seinen Rechtsvertreter, welche beide ebenfalls von seiner vollständigen
Leistungsunfähigkeit überzeugt seien. Weshalb die Verwaltung bei dieser
Ausgangslage nach schriftlicher Mitteilung der Begründung des Verzichts auf die
Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zuhanden des Rechtsvertreters
angesichts der offensichtlich fehlenden Eingliederungsbereitschaft des
Versicherten nicht direkt die Rentenherabsetzung hätte verfügen dürfen, legt
der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Denn fehlt es am
Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, so
entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein
Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteil 8C_569/2015
vom 17. Februar 2016 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig festgestellt. Vielmehr hat sie nach
bundesrechtskonformer Beweiswürdigung zutreffend auf die Rechtmässigkeit des
Verzichts auf die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens geschlossen.

6. 
Basierend auf dieser Ausgangslage erhebt der Versicherte gegen die konkrete
vorinstanzliche Invaliditätsbemessung unter Berücksichtigung eines gegenüber
der IV-Stelle auf 15 % erhöhten Tabellenlohnabzuges keine Einwände. Mit Blick
auf den vom kantonalen Gericht dergestalt auf 58 % ermittelten Invaliditätsgrad
hat es die von der Verwaltung verfügte Rentenherabsetzung von einer ganzen auf
eine halbe Invalidenrente im Ergebnis zu Recht bestätigt.

7. 
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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