Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.199/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_199/2016

Urteil vom 21. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 11. Februar 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 14. März 2016 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Februar 2016,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde des Versicherten vom 14. März 2016 diesen Erfordernissen
klarerweise nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere
bezüglich des Abstellens auf die ärztlichen Beurteilungen des Dr. med.
B.________ sowie des der früheren rechtskräftigen Entscheidung des
Verwaltungsgerichts vom 16. März 2011 zugrunde gelegten Gutachtens des
arbeitsmedizinischen Zentrums C.________ - nicht in einer den gesetzlichen
Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
dass sich der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift nämlich im Wesentlichen
darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge anzuführen und in Wiederholung
des schon vor der Vorinstanz Vorgetragenen erneut einzelne Aussagen von bereits
im angefochtenen Entscheid zitierten Ärzten wiederzugeben, denen er eigene
Darlegungen resp. eine nach seiner Auffassung zutreffende Beweiswürdigung
beifügt und einen daraus abgeleiteten, der vorinstanzlichen Betrachtungsweise
gegenübergestellten Abklärungsbedarf geltend macht, ohne jedoch in konkreter
und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale
Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. eine für den
Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben
sollte,
dass hieran auch der bloss pauschale Hinweis auf zwei Urteile des
Bundesgerichts, welche in wesentlichen Teilen anders gelagert sind als der
vorliegende Fall und deshalb nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben,
nichts zu ändern vermag,
dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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