Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.195/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_195/2016

Urteil vom 18. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 20. Januar 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 7. März 2016 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar
2016,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 8. März 2016 betreffend
fehlende Beilage (angefochtener Entscheid) und Anforderungen an Rechtsschriften
(bzw. Verbesserungsmöglichkeit derselben nur innert der Beschwerdefrist) mit
Eingabe vom 14. März 2016 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des
vorinstanzlichen Entscheides,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt insbesondere voraus, dass sich die Beschwerde führende
Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. und 14. März 2016diesen
Mindestanforderungen klarerweise nicht genügen, da sie kein Begehren enthalten
und sich nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzen, und auch weder rügen noch aufzeigen, inwiefern das kantonale
Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt
beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig
oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass deshalb, trotz der am 14. März 2016 erfolgten Nachreichung des
angefochtenen Entscheides gemäss bundesgerichtlicher Verfügung vom 8. März
2016, kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist,
dass namentlich der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb
auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
eingetreten werden kann,
dass bei diesen Gegebenheiten auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Eingaben
vom 7. und 14. März 2016, welche ebenfalls nicht gegeben zu sein scheint (Art.
44-48 BGG; vgl. dazu insbes. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E.
1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen), nicht weiter eingegangen zu werden
braucht,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben