Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.191/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
8C_191/2016    {T 0/2}     

Urteil vom 15. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 9. Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1978 geborene A.________ bezog von der IV-Stelle Bern für die Zeit vom 1.
Oktober 2005 bis 31. Januar 2009 eine befristete halbe Invalidenrente (vom
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. Januar 2012
bestätigte Verfügung vom 19. Juli 2011).
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 machte A.________ eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle tätigte verschiedene Abklärungen.
Sie kam zur Überzeugung, zwar könne A.________ aus gesundheitlicher Sicht seine
angestammte Arbeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr verrichten, indessen nach
wie vor eine dem Leiden angepasste Tätigkeit ohne Erwerbseinbusse ausüben. Aus
diesem Grund verneinte sie mit Verfügung vom 8. September 2015 die (erneute)
Ausrichtung einer Invalidenrente.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 9. Februar 2016 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der
Verwaltungsverfügung vom 8. September 2015 sei ihm mindestens eine halbe
Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter lässt er die Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und in verfahrensmässiger
Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 1 ATSG und die Rechtsprechung
(BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349) die Voraussetzungen für eine Revision der
Invalidenrente zutreffend dargelegt. Ebenso hat sie richtig festgehalten,
welche Sachverhalte in zeitlicher Hinsicht für die Prüfung der Frage, ob eine
Rentenrevision vorzunehmen ist, zu vergleichen sind (BGE 133 V 108). Darauf
wird verwiesen.

3. 
Das kantonale Gericht hat gestützt auf die im Recht gelegenen Akten geprüft, ob
im Zeitraum zwischen dem 19. Juli 2011 (ursprüngliche Rentenverfügung) und dem
8. September 2015 (verfügungsweise Ablehnung des Revisionsgesuchs) eine
Änderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist, welche
einen Rentenanspruch rechtfertigen würde. Es würdigte die einzelnen
Arztberichte, um schliesslich in Anlehnung an die in der interdisziplinären
Expertise der Gutachterstelle SAM Servizio Accertamento Medico (kurz: SAM) vom
22. Juni 2015 geschilderten Untersuchungsbefunde zum Schluss zu gelangen, dass
im massgeblichen Beurteilungszeitraum keine dauerhafte, rechtswesentliche
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.

4. 
Der Beschwerdeführer kritisiert die Abklärungen der Vorinstanz u.a. als
unvollständig, weil insbesondere kein Bericht des ihn (nunmehr) seit längerer
Zeit behandelnden Psychiaters und Psychologen der Praxis D.________ eingeholt
worden sei. Nähere Angaben dazu, insbesondere zum Behandlungsbeginn, bleibt er
schuldig.

4.1. Zur Beurteilung stand und steht vorliegend der Gesundheitszustand bis zum
8. September 2015. Anhaltspunkte, dass dieser von der Vorinstanz unvollständig
erfasst worden wäre, finden sich in den vorinstanzlichen Akten entgegen der
Auffassung des Versicherten keine. Denn wie vom kantonalen Gericht erwogen,
wurde der Beschwerdeführer von der SAM gemäss Bericht vom 22. Juni 2015
umfassend abgeklärt; gegenüber dem ihn dabei untersuchenden Psychiater erklärte
er überdies noch am 20. April 2015, seit längerer Zeit keine psychologische
Hilfe mehr in Anspruch zu nehmen. Alsdann hatte der Psychiatrische Dienst,
Spital B.________, ihn hernach - anders als noch die SAM, welche von einer
psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgegangen war - für die Zeit
vom 27. August bis 12. September 2015 zu 100 % und danach für weitere drei
Wochen zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben, ohne indessen mit "rezidivierender
depressiver Störung, gegenwärtig leichter Episode (ICD-10: F33.0) " eine andere
psychiatrische Diagnose zu nennen als die SAM. Da einer leichtgradigen
depressiven Episode ohnehin der invalidisierende Charakter abzusprechen ist (
BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.; Urteile 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E.
4.4.1; 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 5.2.1; 8C_162/2015 vom 30. September
2015 E. 3.3.3; je mit weiteren Hinweisen), verzichtete das kantonale Gericht zu
Recht auf weitergehende Abklärungen zum von ärztlicher Seite geschätzten
(aktuellen) Ausmass der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

4.2. Das vom Beschwerdeführer am 30. November 2015 beim Verwaltungsgericht
kommentarlos eingereichte Attest von Dr. med. C.________ aus der Praxis
D.________ über eine ab 23. November bis 7. Dezember 2015 dauernde vollständige
Arbeitsunfähigkeit ohne Grundangabe beschlug sodann bereits nicht mehr den
vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraum und liess auch sonst jeglichen
Bezug auf diese Zeit missen. Wie ein solches Attest dergestalt weitere
Abklärungen von Amtes wegen hätte auslösen sollen, wie vom Beschwerdeführer
gerügt, ist nicht erkennbar.

4.3. Von einer Verletzung der Untersuchungsmaxime kann mithin keine Rede sein,
zumal der vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Bericht der Arbeitgeberin
zum während der Zeit vom 1. September bis 30. November 2014 beobachteten
Leistungspotential Ausgangspunkt für die polydisziplinäre Begutachtung durch
die SAM war. Vielmehr durfte die Vorinstanz von einem hinreichend abgeklärten
Gesundheitszustand ausgehen. Die daraus abgeleiteten, zur Verneinung des
Leistungsanspruchs führenden Schlussfolgerungen sind, soweit vom
Beschwerdeführer überhaupt hinreichend klar gerügt, ebensowenig zu beanstanden.
Von ihm angerufene Noven, wie der Bericht des Spitals E.________ vom 4. Februar
2016, sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).

5. 
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb
gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen
ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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