Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.190/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_190/2016

Urteil vom 21. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Luzern, Baselstr. 61a, 6000 Luzern
7, vertreten durch die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Stab Recht,
Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 25. Februar 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 11. März 2016 gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 25. Februar 2016,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die
vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88
und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. März 2016 den vorgenannten
Anforderungen klarerweise nicht gerecht wird, da sie sich - abgesehen von einem
rechtsgenüglichen Begehren - nicht in hinreichender Weise mit den Erwägungen
der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der verfügten und einspracheweise
bestätigten Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei
Tagen wegen verspäteter Einreichung der Arbeitsbemühungen, auseinandersetzt,

dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend
appellatorische Kritik aufweist und sich die Ausführungen des Beschwerdeführers
im Wesentlichen darauf beschränken, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu
wiederholen, ohne auf die dazu ergangenen einlässlichen Erwägungen konkret
einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das
kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. -
soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert
unrichtige oder als auf einer Rechtsverletzung beruhende
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben
sollte,

dass namentlich der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb
auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. April 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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