Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.18/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]           
8C_18/2016   {T 0/2}     

Urteil vom 15. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
einen Anspruch der seit 11. April 2008 zum Leistungsbezug angemeldeten
A.________ auf Invalidenrente ab. Über das im Vorbescheidverfahren gestellte
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entschied die IV-Stelle erst später mit
Verfügung vom    20. März 2015. Dabei wies sie das Gesuch ab.

B. 
A.________ führte gegen beide Verfügungen vor dem Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen Beschwerde. Mit Entscheid IV 2015/146 vom 13. November 2015
befand das Gericht unter der Verfahrensnummer IV 2015/147 vorab über die
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und bestätigte dabei die
Verfügung der IV-Stelle vom 20. März 2015.

C. 
A.________ lässt gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanons St.
Gallen vom 13. November 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren.

2. 
Ungeachtet dessen, dass die Verwaltung über diese Frage erst nach dem Entscheid
in der Sache in einer separaten Verfügung befunden hat, handelt es sich aus
letztinstanzlicher Sicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG,
steht doch die Sache selbst nach wie vor vor Vorinstanz im Streit, ist mithin
noch nicht abgeschlossen. Zweck von Art. 93 BGG ist es, zu verhindern, dass
sich das Bundesgericht (ohne Not) mit einer Angelegenheit mehr als einmal zu
befassen hat (vgl. BGE 139 V 600 E. 2).

3. 
Die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist
laut Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).

3.1. Weder wird näher dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern der angefochtene
Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von lit. a
bewirken kann, ist doch das Verwaltungsverfahren, bei welchem die
unentgeltliche Verbeiständung Prozessthema war, bereits abgeschlossen (Näheres
dazu siehe BGE 139 V 600 E. 2.3    S. 603, 607 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil
8C_61/2014 vom 5. März 2014). Die Voraussetzungen von lit. b zur
Beschwerdeführung gegen einen Zwischenentscheid sind offenkundig ebenfalls
nicht erfüllt.

3.2. Die Beschwerdeführerin wird, sofern zu den einzelnen Vorbringen überhaupt
legitimiert, das vorliegend Thematisierte nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG
mit Beschwerde gegen den Endentscheid vorbringen können.
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

4. 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren kann
nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG), da die Beschwerde von vornherein
aussichtslos war. Indessen wird ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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