Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.189/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_189/2016

Urteil vom 30. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26.
November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1949 geborene A.________ war vom 1. Mai 2000 bis 31. Mai 2010 bei der
B.________ AG angestellt. Am 4. Mai 2010 stellte er Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2010. Am 27. März 2011 wurde A.________ in
den Landrat gewählt. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend
Arbeitslosenkasse) zahlte ihm für den Zeitraum ab Juli 2011 bis und mit Januar
2014 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 52'719.- aus. Am
18. Dezember 2013 meldete sich der Versicherte per 31. Januar 2014 von der
Arbeitsvermittlung ab. Im Mai 2014 informierte das Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) die Arbeitslosenkasse darüber, dass A.________ während des
Bezugs von Arbeitslosenentschädigung Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
erzielt habe; bei dieser Tätigkeit handelte es sich um sein Landratsmandat, für
das er ab Juli 2011 entschädigt wurde. Gestützt auf diesen Sachverhalt
berechnete die Arbeitslosenkasse die Arbeitslosenentschädigung für die Monate
Juli 2011 bis Januar 2014 neu. Mit Verfügung vom 21. August 2014 forderte sie
von A.________ Fr. 21'362.95 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung
zurück. Die dagegen von ihm erhobene Einsprache hiess die Arbeitslosenkasse
teilweise gut und hob die Verfügung insofern auf, als sie den
Rückforderungsbetrag ab Juli 2011 bis Januar 2014 neu auf Fr. 14'770.15
festsetzte (Entscheid vom 9. April 2015).

B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen geführten Beschwerde hob das
Kantonsgericht Basel-Landschaft den Einspracheentscheid auf und stellte fest,
dass der Versicherte der Arbeitslosenkasse den Betrag von Fr. 3'029.70
zurückzuerstatten habe (Entscheid vom 26. November 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Arbeitslosenkasse die Aufhebung des kantonalen Entscheides.

Der Versicherte schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das SECO verzichtet auf eine
Vernehmlassung.
Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1
S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art.
97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige
Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG. Die konkrete Beweiswürdigung ist Sachverhaltsfrage (nicht publ. E. 1 des
Urteils BGE 141 V 585; SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85 E. 3.2 [9C_431/2008]).

2. 
Streitig ist die Höhe des verfügten Rückerstattungsbetrages (gemäss
Einspracheentscheid Fr. 14'770.15), welchen das kantonale Gericht wegen
teilweiser Verwirkung auf Fr. 3'029.70 reduziert hat. Im Einzelnen geht es
darum, ob die Beschwerdeführerin schon im Juli 2011 vom - in Ausübung seines
Landratsmandats - erzielten Zwischenverdienst des Beschwerdegegners Kenntnis
haben musste. Von der teilweisen Verwirkungsfolge abgesehen hat die Vorinstanz
die Voraussetzungen einer Rückerstattung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1
ATSG bejaht, einschliesslich der Frage des Rückkommenstitels (E. 2-4). Darauf
ist nicht mehr einzugehen.

3.

3.1. Im angefochtenen Entscheid ist die Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 431 E.
3a S. 433 betreffend Beginn der Verwirkungsfrist zufolge Erkennbarkeit der
Rückerstattung bei Zusammenwirken verschiedener Behörden (vgl. dazu auch BGE
139 V 106 mit weiteren Hinweisen) wiedergegeben. Ihr zufolge genügt es für den
Beginn des Fristenlaufs, wenn für die Leistungsfestsetzung (oder die
Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der
Versicherung betrauten Behörden notwendig ist, dass die nach der Rechtsprechung
erforderliche Kenntnis wenigstens bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen
vorhanden ist (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; 119 V 431 E. 3a S. 433; 112 V 180 E. 4c
S. 182; ZAK 1989 S. 558, H 212/88 E. 4b in fine; Urteile 9C_534/2009 vom 4.
Februar 2010 E. 3.2.2 und 9C_1057/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.1.2).

Die Vorinstanz äussert sich in der Folge nicht weiter dazu, ob und inwieweit
diese Grundsätze auch im Verhältnis zwischen Arbeitslosenkasse und Regionalem
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Tragen kommen. Im Ergebnis geht sie
indessen - trotz Wiedergabe von BGE 119 V 431 - nicht davon aus, dass das beim
RAV vorhandene Wissen ohne weiteres der Arbeitslosenkasse anzurechnen sei. Sie
stellt vielmehr entscheidend darauf ab, dass das RAV aufgrund der konkreten
Umstände zu einer Meldung an die Arbeitslosenkasse gehalten gewesen wäre. Damit
bringt das kantonale Gericht ein weiteres qualifizierendes Element ein, wobei
es nicht ganz unmissverständlich das "Zusammenwirken bei der
Leistungserbringung" erwähnt und sich - nicht ganz nachvollziehbar - auf "oben
Ziff. 2.2" bezieht.

3.2.

3.2.1. Die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung (s.o. E. 3.1)
verlangt ein Zusammenwirken bei der Leistungsfestsetzung. Dass eine versicherte
Person wegen der eigenen Leistungsansprüche in Kontakt mit verschiedenen
Durchführungsstellen steht, genügt demnach für sich alleine nicht. Der
Vergleich zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle zeigt anschaulich, dass sich
das Zusammenwirken auf die eigentliche Leistungsfestsetzung beziehen muss (vgl.
BGE 139 V 106 E. 7.2.1 S. 107). Solches ist beim Zusammenwirken zwischen
Arbeitslosenkasse und RAV, jedenfalls soweit es - wie vorliegend - um die
Berücksichtigung eines Zwischenverdienstes geht, nicht der Fall: Sowohl
Arbeitslosenkasse als auch RAV sind - wie die kantonale Amtsstelle -
Durchführungsstellen der ALV (Art. 76 Abs. 1 lit. a und c AVIG). Die Abklärung
der Anspruchsberechtigung liegt bei den Arbeitslosenkassen, soweit diese
Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist (Art. 81 Abs. 1
lit. a AVIG), und sie richten auch die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 81 Abs. 1 lit. c AVIG). Im Bereich der
Arbeitslosenentschädigung fällt diese Aufgabe ausschliesslich in den Bereich
der Arbeitslosenkasse (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl.
2016, S. 2547 Rz. 925; ARV 1996/97 Nr. 18 S. 88 E. 2b). Vorbehalten bleibt
immerhin Art. 81 Abs. 2 AVIG, wonach die Arbeitslosenkasse den Fall bei
Zweifeln über die Anspruchsberechtigung der kantonalen Amtsstelle vorlegen kann
(vgl. ARV, a.a.O.). Den Arbeitslosenkassen kommt demnach eine zentrale Rolle
zu, indem sie den Anspruch klären und die Leistungen ausrichten (vgl. BORIS
RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N 1 ff. zu Art. 81
AVIG); dazu gehört unter anderem auch die Berücksichtigung eines allfälligen
Zwischenverdienstes (RUBIN, a.a.O., N 4). Die RAV üben demgegenüber die
Aufgaben der kantonalen Amtsstelle aus, soweit sie ihnen die Kantone
übertragen. Dies betrifft insbesondere die Durchführung der Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung nach Art. 17 Abs. 2 AVIG (vgl. Art. 85b Abs. 1 AVIG). Der
Kanton Basel-Landschaft hat eine solche Kompetenzdelegation in der Verordnung
über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen
Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche
Massnahmen vom 13. Januar 2004 (SGS Nr. 837.22) vorgenommen (vgl. dazu BGE 129
V 485, ebenfalls diesen Kanton betreffend), und zwar in § 2. Die dort
aufgezählten Aufgaben erstrecken sich nicht auf diejenige gemäss Art. 81 Abs. 2
lit. a AVIG, beziehen sich mithin nicht auf die Abklärung des Anspruchs an
sich; im Wesentlichen zielen sie vielmehr auf Beratung und Vermittlung, auf die
Durchführung der Kontrollvorschriften, auf Entscheide über die Zumutbarkeit der
Arbeit und deren Zuweisung sowie auf solche über die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung.

3.2.2. Aus der dargelegten Aufgabenzuweisung an Arbeitslosenkasse und RAV
gemäss Gesetz und kantonaler Umsetzung im einschlägigen Verordnungsrecht war
jedenfalls in der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation weder für die
Anspruchsabklärung noch bezüglich der Rückerstattung ein Zusammenwirken der
beiden Durchführungsstellen notwendig: Es ging weder um die Abklärung der
Vermittlungsfähigkeit noch um eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung -
in welchen Belangen das RAV in seiner Eigenschaft als kantonale Amtsstelle
zuständig ist -, sondern um die Berücksichtigung eines Zwischenverdienstes,
wofür nach dem Gesagten die Arbeitslosenkasse zuständig war. Fehlte es aber an
einem Zusammenwirken im Sinne der Rechtsprechung, kann das beim RAV schon im
Juli 2011 vorhandene Wissen um das Landratsmandat des Beschwerdegegners der
Arbeitslosenkasse nicht ohne weiteres angerechnet werden.

Ebenso wenig kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
erfolgten Publikation der Wahl im Amtsblatt hätte darum wissen müssen. Dass dem
Amtsblatt eine derart weitreichende Publizitätswirkung zukommen würde (vgl.
etwa für das SAHB: nicht publ. E. 4.5 des Urteils BGE 133 III 1 [5C.126/2006]),
legt der Beschwerdegegner nicht näher dar, und eine solche ist auch nicht
ersichtlich (vgl. die diesbezügliche basellandschaftliche Verordnung über das
Amtsblatt vom 25. November 1980, in SGS Nr. 106.11).

4. 
Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt,
dass der Beschwerdegegner den RAV-Berater über seine Wahl als Landrat
informiert habe, ebenso darüber, dass er für diese Tätigkeit eine Entschädigung
erhalte. Fest steht zudem, dass die Frage, ob diese Tätigkeit bei der
Berechnung der Arbeitslosenentschädigung berücksichtigt werden müsse, erörtert
wurde (E. 5.2). Dabei hält die Vorinstanz fest, es sei nicht erstellt, dass der
RAV-Berater den Beschwerdegegner tatsächlich an die Arbeitslosenkasse verwiesen
habe (E. 5.3). Auch dies ist eine das Bundesgericht bindende tatsächliche
Feststellung, die - trotz der diesbezüglich geäusserten Vermutung des
RAV-Beraters - nicht als offensichtlich falsch bezeichnet werden kann.
Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht ausreichend begründet dargetan.
Schliesslich folgert das kantonale Gericht in rechtlicher Hinsicht, dass der
RAV-Berater gehalten gewesen wäre, angesichts der bestehenden Zweifel
hinsichtlich Qualifikation der Landratstätigkeit von sich aus an die
Arbeitslosenkasse zu gelangen (E. 5.3 in fine). Daher sei der Arbeitslosenkasse
die Kenntnis des RAV-Beraters anzurechnen. Ein solcher Schluss geht nicht an:
Warum nun, nachdem in tatsächlicher Hinsicht gerade offen geblieben ist, ob der
RAV-Berater den Beschwerdegegner an die Arbeitslosenkasse verwiesen hatte,
Ersterer zu einer eigenen Meldung gehalten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Der fehlende Nachweis kann nicht einfach in eine behördliche Meldepflicht
umgewandelt werden. Eine Grundlage für eine dahingehende Verpflichtung hätte
höchstens dann bestanden, wenn der RAV-Berater gegenüber dem Beschwerdegegner
eine entsprechende Zusage abgegeben hätte. Dass dies geschehen wäre, wird im
vorliegenden Fall nicht einmal behauptet.

5. 
Was aus dem Umstand zu schliessen ist, dass der - für solche Belange sachlich
nicht zuständige - RAV-Berater Zweifel hinsichtlich der
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Relevanz des Verdienstes aus der
Landratstätigkeit äusserte und der Beschwerdegegner die diesbezüglichen Bezüge
gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht deklarierte, ist nicht im vorliegenden
Verfahren zu entscheiden, sondern im Rahmen eines allfälligen Erlassverfahrens.
Gleiches gilt für die Bedeutung des "Leitfadens für Versicherte", sowie den
Hinweis auf wahre und vollständige Angaben (mit Hinweis auf administrative und/
oder strafrechtliche Sanktionen) in den monatlich ausgefüllten Formularen (vgl.
Urteil 8C_735/2014 vom 3. März 2015 E. 3.2.1).

6. 
Im vorliegenden Fall kommt die Rechtsprechung gemäss Urteil 8C_824/2007 vom 15.
Mai 2008 E. 3.2.2 ("zweiter Anlass") zum Tragen (BGE 110 V 304 E. 2b in fine S.
306; Urteil 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).
Die Arbeitslosenkasse hat vom SECO erst im Mai 2014 Kenntnis vom Einkommen des
Versicherten aus seinem Landratsmandat erhalten. Mit der
Rückforderungsverfügung vom 21. August 2014 hat sie mithin die einjährige
relative Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten, weshalb der
Rückforderungsanspruch nicht verwirkte. Dies führt zur Gutheissung der
Beschwerde.

7. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vom Beschwerdegegner
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. November 2015
wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
Baselland vom 9. April 2015 wird bestätigt.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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