Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.181/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_181/2016

Urteil vom 10. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (C-4898/2015).

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 5. Februar 2016 (Eingang beim
Bundesgericht: 15. Februar 2016) gegen einen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts (C-4898/2015),
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Februar 2016, worin A.________
aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher
Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 4. März 2016 zu beheben,
ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die daraufhin erfolgte Nachreichung der im vorinstanzlichen Verfahren
erstatteten Vernehmlassung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland an das
Bundesverwaltungsgericht,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret
mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 5. Februar 2016 diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und sich die
Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das
erstinstanzliche Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. -
soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG
qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend
festgestellt haben sollte,
dass demnach klarerweise kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
weshalb bereits aus diesem Grunde auf die - offensichtlich unzulässige -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann,
dass überdies die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht angezeigten Formmangel
der fehlenden Beilage (Nachreichung der erstinstanzlichen Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin statt des eingeforderten vorinstanzlichen Entscheides des
Bundesverwaltungsgerichts) innert der gesetzten Frist nicht behoben hat (Art.
42 Abs. 5 BGG), weshalb auch insoweit ein unzulässiges Rechtsmittel im Sinne
von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben