Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.180/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_180/2016

Urteil vom 29. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
Personalvorsorgestiftung für die Angestellten der Allianz Suisse, c/o Allianz
Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
vertreten durch Gesellschaft für Vorsorgeberatung AG, Rechtsdienst PLHRD,
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdeführerin,

gegen

 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdegegner,

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Am 1. März 2011 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom
3. September 2014 einen Invalidenrentenanspruch.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Januar 2016 teilweise gut und hob die
Verfügung vom 3. September 2014 mit der Feststellung auf, A.________ habe ab
dem 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

C. 
Die im vorinstanzlichen Verfahren beigeladene Personalvorsorgestiftung für die
Angestellten der Allianz Suisse führt vor Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des
kantonal-gerichtlichen Entscheids sei die Verfügung vom 3. September 2014 zu
bestätigen; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die
IV-Stelle zurückzuweisen.
Während die IV-Stelle vernehmlassungsweise die Anträge der
Personalvorsorgestiftung unterstützt, lässt A.________ Nichteintreten auf die
Beschwerde, eventuell deren Abweisung, beantragen.

Erwägungen:

1. 
Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids oder Erlasses hat.

2. 
Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind die
Vorsorgeeinrichtungen nach der Rechtsprechung an die Feststellungen der
IV-Organe gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sind. Insoweit
besteht für einen Vorsorgeversicherer ein schutzwürdiges Interesse an einer
Beschwerdeführung gegen einen IV-Entscheid. Die Bindungswirkung erstreckt sich
indessen nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren,
welche dort für die Bestimmung des Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung entscheidend waren (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69 mit
Hinweisen; 132 V 1 E. 3.2 S. 4).

3. 
Da der Rentenanspruch nach IVG frühestens nach einer sechsmonatigen Karenzzeit
seit Geltendmachung entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG), darüber hinaus die
versicherte Person in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein muss
(Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), kommt für die Rentenzusprechung nach IVG so oder
anders lediglich jenem Sachverhalt eine entscheidende Bedeutung zu, wie er sich
nicht früher als ein halbes Jahr vor der Anmeldung verwirklicht hatte. Auf die
vorliegende Angelegenheit übertragen: Soweit die Vorinstanz für die vor Anfang
September 2010 (Anmeldedatum: 1. März 2011) liegende Zeit Feststellungen zur
Arbeitsunfähigkeit getroffen hat, vermögen diese für die berufliche Vorsorge
von vornherein keine präjudizierende Wirkung zu entfalten. Das allein
Rechtsverbindlichkeit erlangende Dispositiv des angefochtenen Entscheids
beschränkt sich darauf, ab 1. September 2011 eine Rente zuzusprechen (zur
Bindungswirkung bei verspäteter IV-Anmeldung siehe statt vieler auch das
unlängst ergangene Urteil 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.2 mit weiteren
Hinweisen).

4. 
Die Leistungspflicht des Vorsorgeversicherers setzt umgekehrt voraus, dass die
um Leistungen ersuchende Person zum Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der
Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen war (Art. 23 Abs. 1 lit. a BGG). Da das
Versicherungsverhältnis zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner
unbestrittenerweise am 28. Februar 2010 geendet hatte, mithin zu einem
Zeitpunkt, über welchen für die Rentenzusprechung nach IVG keine abschliessende
Beurteilung erforderlich war, fehlt es bei der Vorsorgeeinrichtung an einem
schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung gegen den IV-Entscheid. Auf
die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

5. 
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat überdies eine Parteientschädigung zu leisten
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Juni 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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