Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.17/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_17/2016

Urteil vom 22. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Münsingen, Abteilung Soziales, Sozialdienst, Neue
Bahnhofstrasse 4, 3110 Münsingen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30.
Dezember 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Januar 2016 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 30. Dezember 2015,
in die Verfügung vom 4. Februar 2016, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen und A.A.________ und B.A.________ eine Frist von 14 Tagen zur
Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
in die Verfügung vom 3. März 2016, mit welcher A.A.________ und B.A.________
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 14. März
2016 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten
werde,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet haben,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt
Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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