Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.178/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_178/2016

Urteil vom 24. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Rückerstattung; Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10.
Februar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse
Baselland von A.________ Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 9'802.50
zurück, welche er für die Monate Januar bis April 2012 zu Unrecht bezogen habe.
Auf Einsprache hin bestätigte sie dies mit Entscheid vom 2. Juni 2015.

B. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 10. Februar 2016 ab.

C. 
A.________ beantragt mit am 24. März 2015 (Poststempel) ergänzter Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in Aufhebung des vorinstanzlichen und
des Einspracheentscheids sei von einer Rückerstattungsverpflichtung abzusehen.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen. Es
ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; vgl. auch BGE 138 I 274 E.
1.6 S. 280 mit Hinweisen).
Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist
nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern
erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1
S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine
andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erscheint (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 127 I 60 E. 5a).

2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Rückforderung
unrechtmässig erfolgter Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung (Art. 95
Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG), die dazu ergangene
Rechtsprechung (BGE 129 V 110 E. 1.1 und 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen)
sowie die Voraussetzungen, unter welchen während der Arbeitslosigkeit
erwirtschaftetes Entgelt bei der Taggeldberechnung als Zwischenverdienst (Art.
24 Abs. 1 AVIG) anzurechnen ist, zutreffend wiedergegeben. Darauf ist genauso
zu verweisen wie auf die ebenfalls korrekten Ausführungen zu den
Beweisführungsregeln (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 und 117 V
261 E. 3b S. 264; neueren Datums: BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.; alle mit
Hinweisen).

3. 
Die Vorinstanz kam in Würdigung der in den Akten liegenden Beweismittel und der
Parteivorbringen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe für die von Januar bis
April 2012 ausgeübte Tätigkeit bei der Firma B.________ einen Lohn von
insgesamt Fr. 12'960.- brutto erzielt. Weil der Beschwerdeführer diese als
Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG zu wertenden Einkünfte
gegenüber der Arbeitslosenkasse verschwiegen habe, habe diese ihm für diese
Zeit zu Unrecht Taggelder in der Höhe von Fr. 9'902.50 ausgerichtet, was
gestützt auf Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 AVIG zur
Rückforderung dieses Betrages berechtige.

4. 
Bezüglich der Tatfrage des Lohnzugangs führte das kantonale Gericht näher aus,
zwar befände sich in den Akten keine vom Beschwerdeführer unterschriebene
Quittung über die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Barzahlungen der
Löhne; dennoch sei angesichts der gesamten Umstände mit dem geforderten
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) von
einer tatsächlich erfolgten Zahlung der fraglichen Gelder auszugehen
(Lohndeklaration des Arbeitgebers gegenüber der Ausgleichskasse; Bezahlung der
dadurch geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge mit Einträgen in das
individuelle Konto; buchhalterische Abrechnung der Lohnzahlungen als
Barzahlungen; Bestätigung der Barzahlungen durch die Tochter des verstorbenen
Firmeninhabers).
Was an dieser sachlich nachvollziehbar begründeten Beweiswürdigung willkürlich
sein soll, verschliesst sich dem Bundesgericht. Daran vermögen die vom
Beschwerdeführer ohnehin in unzulässiger Weise (Art. 99 BGG), rein spekulativ
vorgetragenen Hinweise auf die möglichen Beweggründe des Arbeitgebers,
gegenüber der Arbeitslosenkasse einen Lohn zu deklarieren, der tatsächlich
weder so vereinbart noch ausbezahlt worden sei, nichts zu ändern. Eine
offensichtliche Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung lässt sich damit nicht
begründen.

5. 
Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zielen an der Sache vorbei.
Insbesondere kann ihm nicht gefolgt werden, soweit er aus BGE 112 V 242 E. 1 S.
245 einen anderen Beweisgrad als von der Vorinstanz angenommen als erforderlich
ableitet, zumal vorliegend kein Verschuldensbeweis zu führen ist (dazu siehe
etwa Urteil C 97/05 vom 27. April 2006 E. 2.3). Ebenso wenig findet die von ihm
zitierte Rechtsprechung zur Anspruchssubrogation gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG auf
den vorliegenden Fall Anwendung, ist doch in tatsächlicher Hinsicht in für das
Bundesgericht verbindlicher Weise (E. 1) davon auszugehen, dass ihm der
fragliche Lohn ausbezahlt worden ist und insoweit eine Subrogation der
Lohnansprüche erst gar nicht zur Diskussion stand. Die Beschwerde erweist sich
insgesamt als unbegründet.

6. 
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der unterliegenden Partei zu überbinden
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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