Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.176/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_176/2016

Urteil vom 17. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 26. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Schadenmeldung UVG vom 30. Oktober 2012 teilte die B.________ AG der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit, der bei ihr seit 10.
September 2012 als Polier angestellte A.________ (geb. 1946) habe sich am 29.
Oktober 2012 auf einer Treppe eine Schulterluxation zugezogen. Die SUVA
eröffnete A.________ mit Schreiben vom 20. Dezember 2012, er erhalte für die
Folgen des Berufsunfalles Versicherungsleistungen. Das Taggeld werde ihm durch
den Arbeitgeber ausbezahlt, wobei der Anspruch am 1. November 2012 beginne. Die
Kosten der Heilbehandlung würden den Ärzten und weiteren Leistungserbringern
direkt vergütet.

A.b. Mit Verfügung vom 9. April 2014 stellte die SUVA ihre Leistungen wegen
unterbliebener Mitwirkung ein. Mit E-Mail vom 11. Mai 2014 beantragte
A.________ die Überweisung der ausstehenden Taggelder. Die SUVA nahm die
Eingabe als Einsprache entgegen und wies diese mit Entscheid vom 22. September
2014 ab, da weder die Versicherungsdeckung noch ein Unfallereignis belegt sei.

B. 
Mit Schreiben an die SUVA vom 24. Oktober 2014 verlangte A.________ wiederum
die Überweisung sämtlicher ausstehender Zahlungen, weil sich die
Unfallversicherung am 20. Dezember 2012 zur Übernahme der
Versicherungsleistungen verpflichtet habe. Die SUVA überwies das Schreiben an
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches einen
Schriftenwechsel veranlasste und A.________ aufforderte, sich namentlich zu
seinem Anstellungsverhältnis zu äussern und dieses zu belegen. Nach
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wies das
Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab mit der Begründung, A.________
gehe die Versicherteneigenschaft ab (Entscheid vom 26. Januar 2016).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, die Sache sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an das
Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen, damit dieses darüber befinde, ob das
gemeldete Unfallereignis vom 29. Oktober 2012 mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind.

1.2. Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt
die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG
ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf
Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht
zur Anwendung. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (BGE 135 V 412). Demnach legt es
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
für das Ereignis vom 29. Oktober 2012 eine Leistungspflicht der SUVA mangels
Versicherungsdeckung verneint hat.

Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer -
nebst anderen, hier nicht interessierenden Personenkategorien - obligatorisch
nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer gemäss dieser
Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 UVV, wer eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne
leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs
oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger
untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes
wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.; ebenso
SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 3.4). Aus diesen Grundsätzen allein
lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen
ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der
gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (SZS 2015 S. 144, 8C_183/2014
E. 7.1; Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, L'assurance-accidents
obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale
Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 899 Rz. 2). Im Regelfall besteht zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR oder ein
öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse
gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG
handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht
Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt
weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis
vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu
beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend ist dabei
namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die
Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E.
2d S. 59; vgl. auch Urteil 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.1).

3.

3.1. Das kantonale Gericht ist in pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage zum
Schluss gelangt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der B.________ AG zu
keinem Zeitpunkt ein Anstellungsverhältnis bestanden habe und dass auch keine
Hinweise auf ein anderes Anstellungsverhältnis vorhanden seien. Es stützte sich
dabei im Wesentlichen auf die Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK-Auszüge),
in welchen für die Jahre 2006 bis 2010 Beiträge als Nichterwerbstätiger, für
das Jahr 2011 ein beitragspflichtiges Einkommen im Rentenalter von Fr. 2'304.-
und für das Jahr 2012 keine Einträge verzeichnet sind. Zudem stellte es auf die
Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber der Ausgleichskasse Schwyz vom 23.
Januar 2014 ab, wonach die Firma zurzeit immer noch inaktiv sei und es nichts
zu deklarieren gebe. Schliesslich berücksichtigte es die Bestätigung der
Ausgleichskasse Schwyz vom 18. November 2014, dass die B.________ AG für die
Zeit von Februar bis Oktober 2012 keine Löhne deklariert habe.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die tatsächlichen
Feststellungen des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig und die
daraus gezogenen Schlussfolgerungen als bundesrechtswidrig erscheinen lassen.
Die vorinstanzliche Beurteilung beruht vielmehr auf einer zutreffenden
Würdigung der sich aus der Aktenlage ergebenden tatsächlichen Gegebenheiten.
Der Aufforderung des kantonalen Gerichts, eine allfällige Anstellung bei der
B.________ AG zu belegen, ist der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz in
ihrem Entscheid festgehalten hat - nicht nachgekommen. In der Beschwerde führt
er nun auch aus, er könne einen konkludent geschlossenen Arbeitsvertrag und
Stellenantritt nicht belegen. Entgegen seiner Vorbringen ist das kantonale
Gericht - wie bereits die SUVA - davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei
einziges Verwaltungsratsmitglied und Alleinaktionär der B.________ AG.
Diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen waren daher nicht erforderlich.
Dementsprechend hat die Vorinstanz denn auch zu Recht darauf hingewiesen,
gemäss UVG seien ausschliesslich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
obligatorisch versichert, wohingegen das Gesetz eine Versicherungsdeckung für
(Allein-) Aktionäre nicht vorsehe. Soweit sich der Beschwerdeführer
schliesslich wiederum auf das Schreiben vom 19. Dezember 2012 (recte 20.
Dezember 2012) beruft, mit welchem die SUVA ihre Leistungspflicht anerkannt
habe, ist mit der Vorinstanz und der SUVA darauf hinzuweisen, dass ein
Unfallversicherer einmal gewährte Leistungen ex nunc et pro futuro ohne
Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung einstellen
kann, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
gar nicht erfüllt sind (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384; vgl. auch Urteil 8C_260/
2015 vom 22. März 2016 E. 5.1).

3.3. Zusammenfassend hat es daher beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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