Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.175/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_175/2016

Urteil vom 18. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
21. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1962, war bei der B.________ GmbH als Reinigungsangestellte
tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert.
Am 29. Januar 2015 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, dass sich A.________ am
24. Januar 2015 auf dem Nachhauseweg den Fuss verdreht habe und gestürzt sei.
Mit Verfügung vom 27. April 2015 und Einspracheentscheid vom 11. August 2015
übernahm die SUVA die Behandlungskosten für die Kontusion der Kleinzehe des
rechten Fusses. Die Beschwerden am rechten Knie und an der rechten Schulter
seien hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Unfallereignis zurückzuführen.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 21. Januar 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr
sämtliche Leistungen nach UVG für die Knieverletzung zuzusprechen. Des Weiteren
ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf
einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf
verwiesen.

3. 
Vor- und letztinstanzlich allein streitig sind die geklagten Beschwerden am
rechten Knie. Verwaltung und Vorinstanz stützen sich zur Beurteilung des
natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 24. Januar 2015 auf die
Einschätzungen des SUVA-Kreisarztes vom 30. März, 2. Juli und 4. August 2015.
Nach seinen Ausführungen sind anlässlich der medizinischen Erstuntersuchungen
weder klinische noch bildgebende Befunde erhoben worden, welche auf
objektivierbare unfallbedingte Verletzungen des rechten Kniegelenks hätten
schliessen lassen. Die bei der Arthrographie vom 19. März 2015 festgestellten
horizontalen Rissbildungen seien typische Folge der bei der Beschwerdeführerin
früher vorgenommenen Teilmeniskektomie, es handle sich also um vorbestehende
degenerative und nicht um unfallbedingte Schädigungen des Meniskus.

Was beschwerdeweise dagegen vorgebracht wird, vermag an der Beurteilung des
kantonalen Gerichts nichts zu ändern. Es werden die bereits vorinstanzlich
erhobenen Einwände erneuert, zu denen sich das kantonale Gericht eingehend und
zutreffend geäussert hat, so insbesondere zu der von der Beschwerdeführerin
beanstandeten Fachkompetenz des Kreisarztes und zum Beweiswert von dessen
Aktenbericht (SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 in fine; Urteil U 10/87 vom
29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U
56 S. 366). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die von ihr eingeholte
Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 3. September 2015. Er interpretierte
die in der erwähnten Arthrographie gezeigten Befunde als "neuerliche
Meniskusläsionen", welche in einen zeitlichen Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 24. Januar 2015 passten. Das kantonale Gericht hat mit
einlässlicher Begründung dargelegt, dass und weshalb dieser Bericht keine auch
nur geringen Zweifel an der Einschätzung des SUVA-Kreisarztes zu erwecken
vermag (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E.
3b/ee S. 353 f.). Insbesondere hat es dabei als ausschlaggebend erachtet, dass
sich Dr. med. C.________ lediglich auf den genannten Arthrographie-Bericht vom
19. März 2015 bezog, die Vorakten jedoch ausser Acht liess und daher fraglich
ist, ob Dr. med. C.________ davon überhaupt Kenntnis hatte. Namentlich die
fehlenden unfallspezifischen Befunde bei den Erstuntersuchungen sind hier
jedoch entscheidwesentlich. Die Rüge, dass nur ein vollständiges Gutachten
geeignet wäre, eine von der versicherungsinternen Einschätzung abweichende
Beurteilung zu begründen, ist nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt für den
Vorwurf, es sei nicht ersichtlich, worauf der SUVA-Kreisarzt sich bei seiner
Einschätzung gestützt habe. Schliesslich wird auch nicht weiter begründet,
weshalb bei fehlenden unfallspezifischen Befunden bei den Erstuntersuchungen
eine Teilursächlichkeit des Unfalls näher hätte abgeklärt werden müssen.

Zusammengefasst sind mit der Vorinstanz keinerlei Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Stellungnahmen des SUVA-Kreisarztes auszumachen und ist
deshalb darauf abzustellen. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt.

4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
erledigt.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art.
64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt,
wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum
Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen
Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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