Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.173/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_173/2016   {T 0/2}     

Urteil vom 17. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1982 geborene A.________ war zuletzt als Fenstermonteur bei der B.________
GmbH tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 21. Dezember 2009
kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis mit der Begründung, sie
gebe den operativen Teil ihrer Tätigkeit auf, per 31. Januar resp. 28. Februar
2010. Am 27. Dezember 2009 stürzte A.________ mit dem Snowboard und verletzte
sich an der rechten Schulter. Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete
Taggeld aus. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 teilte sie dem Versicherten
mit, sie stelle die Heilbehandlungsleistungen und per 31. Dezember 2013 auch
das Taggeld ein. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 verneinte die SUVA einen
Anspruch auf eine Invalidenrente, da die unfallbedingte Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit lediglich 5.35 % betrage. Mit Verfügung vom 19. März 2014
sprach die SUVA A.________ eine Integritätsentschädigung für eine
unfallbedingte Integritätseinbusse von 15 % zu. Der Versicherte erhob gegen die
Verfügung vom 19. Dezember 2013 Einsprache mit dem Antrag auf Ausrichtung
weiteren Taggelds, eventuell einer Invalidenrente. Mit Entscheid vom 25. März
2014 wies die SUVA die Einsprache ab.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab. Es erklärte überdies das vom
Versicherten gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
hinsichtlich der Gerichtskosten infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens als
gegenstandslos und wies es hinsichtlich unentgeltlicher Verbeiständung mangels
ausgewiesener Bedürftigkeit ab (Entscheid vom 19. Januar 2016).

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und ihm sei weiterhin
ein volles Taggeld, eventuell ab    1. Januar 2014 eine Rente von mindestens 42
%, zuzusprechen; subeventuell sei die Sache in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides zur Vornahme weiterer Abklärungen an die SUVA, allenfalls an das
kantonale Gericht zurückzuweisen. Zudem sei für das vor- und das
letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

D. 
Am Bundesgericht ist überdies ein Beschwerdeverfahren betreffend
Rentenleistungen der Invalidenversicherung (IV) hängig (Verfahren 9C_95/2016).

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus dem Unfall vom 27.
Dezember 2009 über den 31. Dezember 2013 hinaus Anspruch auf Taggeld resp. ab
1. Januar 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen
Unfallversicherung hat.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf
Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) und auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG),
zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs (Art. 16
ATSG) sowie zum Zeitpunkt des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V
109) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Regeln zur
beweisrechtlichen Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten. Darauf wird
verwiesen. Richtig ist auch, dass das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses
des streitigen Einspracheentscheides (hier: 25. März 2014) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; SVR 2013 UV Nr. 9 S.
29, 8C_592/2012 E. 3.5.3).

3. 
Nach Gesetz und Praxis ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1
UVG; BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 112 ff.; vgl. auch BGE 137 V 199 E. 2.1      
S. 201 f.).

3.1. Eingliederungsmassnahmen der IV stehen nicht zur Diskussion. Umstritten
ist, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte. Das bestimmt sich
insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei
verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass
die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen
muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
Sodann gilt, dass der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch
und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen ist (RKUV 2005
Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2. Das kantonale Gericht ist in einlässlicher Würdigung der medizinischen
Akten zum Ergebnis gelangt, dass weitere ärztliche Behandlung keine namhafte
gesundheitliche Besserung erwarten liess. Was hiegegen vorgebracht wird, vermag
diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Ob einem künstlichen
Schultergelenksersatz im Bericht der Klinik C.________ vom 24. Mai 2013 geringe
oder aber - wie vom Versicherten geltend gemacht - zweifelhafte
Erfolgsaussichten beigemessen wurden, ist nicht relevant. Auch zweifelhafte
Erfolgsaussichten genügen nicht, um auf eine zu erwartende namhafte Besserung
zu schliessen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung war der
medizinische Sachverhalt, einschliesslich der Schmerzproblematik, im damaligen
Zeitpunkt auch hinreichend abgeklärt, um die zu erwartende gesundheitliche
Besserung beurteilen zu können. Sodann wurde zwar am 1. Juli 2015 an der
rechten Schulter eine Hemiprothese implantiert. Es bestehen aber keine
Anhaltspunkte, dass die Notwendigkeit dieses Eingriffs und eine davon zu
erwartende Besserung im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung vorhersehbar waren.
Vielmehr wurde noch im Untersuchungsbericht des Orthopäden Dr. med. D.________
vom 12. Januar 2015 als äusserst fraglich bezeichnet, dass weitere operative
Massnahmen die Situation richtungweisend verbessern könnten. Der Fallabschluss
unter Einstellung des Taggeldes ist mithin rechtens erfolgt.

3.3. Zu erwähnen bleibt, dass die SUVA dem Versicherten am 3. Juni 2015
mitgeteilt hat, sie könne für den von ihm gemeldeten Rückfall vom 22. November
2014 die gesetzlichen Versicherungsleistungen betreffend Behandlungskosten
zusprechen und prüfe den Anspruch auf Taggeld. Daraus ergibt sich aber nichts
Relevantes für den hier zu prüfenden Zeitraum.

4. 
Das kantonale Gericht hat den im Weiteren streitigen Rentenanspruch mittels
Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG geprüft. Es ist zum Ergebnis gelangt,
zur Bestimmung des ohne unfallbedingte Behinderung mutmasslich erzielten
Einkommens (Valideneinkommen) wie auch des trotz dieser Behinderung
zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) sei auf den
Tabellenlohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Anforderungsniveau 4, gemäss der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 abzustellen. Der
Invaliditätsgrad entspreche daher dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn.
Dem Versicherten werde von ärztlicher Seite eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit attestiert. Aufgrund der Einschränkungen des
dominanten rechten Armes sei ein leidensbedingter Abzug von maximal 5 %
gerechtfertigt. Damit ergebe sich keine Erwerbsunfähigkeit im Umfang der für
einen Rentenanspruch vorausgesetzten 10 %.
Es ist nicht umstritten, dass beide Vergleichseinkommen mangels verlässlicher
anderweitiger Berechnungsgrundlagen gestützt auf Tabellenlöhne zu bestimmen
sind. Die Einwände des Versicherten richten sich gegen den vorinstanzlichen
Umgang mit diesen Löhnen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

4.1. Beim Valideneinkommen wird geltend gemacht, es sei auf das
Anforderungsniveau 3 abzustellen.
Das Anforderungsniveau 3 der LSE 2010 umfasst Tätigkeiten, welche Berufs- und
Fachkenntnisse voraussetzen, das Anforderungsniveau 4 demgegenüber einfache und
repetitive Tätigkeiten. Das kantonale Gericht hat überzeugend dargelegt,
weshalb aufgrund des Ausbildungsniveaus und der Berufsbiographie des
Versicherten das Anforderungsniveau 4 gerechtfertigt ist. Es hat dabei
namentlich erwogen, der Versicherte verfüge weder über einen nachgewiesenen
Abschluss einer Berufsausbildung noch über eine langjährige Berufserfahrung in
einer bestimmten Branche. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, er habe längere
Zeit als Fenstermonteur gearbeitet. Das wird aber durch die Akten, insbesondere
auch durch die Beschreibung des beruflichen Werdegangs im Lebenslauf, welcher
anlässlich einer beruflichen Standortbestimmung in der Klinik E.________
aufgelegt wurde, nicht gestützt. Geltend gemacht wird sodann, die Vorinstanz
habe einen Lehrabschluss zu Unrecht verneint. Dies wird aber nicht belegt. Der
Versicherte hat auch entgegen seiner Ankündigung in der Beschwerde kein
Lehrabschlusszeugnis nachgereicht. Es kann daher offen bleiben, ob dies
novenrechtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG) überhaupt zulässig gewesen wäre.

4.2. Beim Invalideneinkommen macht der Versicherte geltend, auch bei einer
adaptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 %
eingeschränkt. Zudem sei der leidensbedingte Abzug auf 25 % anzusetzen.

4.2.1. Das kantonale Gericht hat bezüglich der unter Berücksichtigung von
Unfallfolgen noch gegebenen Arbeitsfähigkeit namentlich auf den kreisärztlichen
Untersuchungsbericht des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Juni 2013
abgestellt. Darin wird gestützt auf eine umfassende Untersuchung sowie unter
Berücksichtigung der medizinischen Vorakten und der Angaben des Versicherten
einlässlich und nachvollziehbar überzeugend dargelegt, weshalb bei einer der
unfallbedingten Schulterproblematik angepassten Tätigkeit von einer vollen
Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf,
eine höhergradige Einschränkung zu postulieren. Damit vermag er keine Zweifel
an der fachärztlichen Einschätzung des Dr. med. F.________ zu begründen. Dieser
hat auch die geltend gemachten Schmerzen berücksichtigt. Es bestehen zudem
keine Widersprüche zu anderen medizinischen Akten. Die Vorinstanz hat daher den
Untersuchungsbericht vom 12. Juni 2013 zu Recht als beweiswertig betrachtet und
ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung lassen weitere medizinische Abklärungen keinen entscheidrelevanten
neuen Aufschluss erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung zu Recht
davon abgesehen wurde.

4.2.2. Praxisgemäss kann von dem anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermittelten
Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug
vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative
Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben
können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75 und seitherige Entscheide). Ob ein
leidensbedingter Abzug vorzunehmen sei, ist eine vom Bundesgericht frei
überprüfbare Rechtsfrage. Die Höhe des vorgenommenen Abzuges hingegen kann das
Bundesgericht lediglich auf Überschreitung, Missbrauch und Unterschreitung des
vorinstanzlichen Ermessens überprüfen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 mit
Hinweis).
Als abzugsrelevanter Faktor kommt im vorliegenden Fall unbestrittenermassen
einzig die leidensbedingte Einschränkung durch die unfallbedingte
Schulterproblematik in Betracht. Das kantonale Gericht hat begründet, weshalb
es einen Abzug von 5 % für angemessen erachtet. Was der Beschwerdeführer
vorbringt, lässt diese Ermessensausübung nicht als qualifiziert unrichtig
erscheinen. Das gilt auch für den Einwand, er könne seine rechte dominante Hand
kaum einsetzen. Dr. med. F.________ hat im Untersuchungsbericht vom 12. Juni
2013 dargelegt, dass zwar der Bewegungsumfang im rechten Schultergelenk
deutlich eingeschränkt, die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand jedoch
vollständig intakt ist.

4.3. Damit bleibt es bei einem Invaliditätsgrad unter den gemäss    Art. 18
Abs. 1 UVG für eine Invalidenrente erforderlichen 10 %. Die Beschwerde ist
daher im Rentenpunkt ebenfalls abzuweisen.

5. 
Zu prüfen ist sodann, ob die Vorinstanz zu Recht die unentgeltliche
Verbeiständung verweigert hat. Sie hat dies damit begründet, die hiefür nebst
anderem erforderliche prozessuale Bedürftigkeit sei vom Versicherten trotz
entsprechender Aufforderung nicht hinreichend substantiiert worden.
Das kantonale Gericht hat den Versicherten auf das von ihm gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hin mit Verfügung vom 14. Mai 2014
ausdrücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen
Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur
finanziellen Situation (wie Lohnausweise, Bankauszüge, Mietverträge,
Versicherungsverträge, Rechnungen, Quittungen, Steuererklärungen, zu
Unterhaltsleistungen verpflichtende Gerichtsurteile, Fürsorgeentscheide samt
Bedarfsberechnung etc.) einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte hierauf,
nach mehreren gewährten Fristerstreckungen, das Formular ein. Darin gab er an,
er verfüge über kein Erwerbseinkommen, sei mittellos, obdachlos und
verschuldet. Auf der Ausgabenseite machte er in der Rubrik Telefon/TV
monatliche Kosten von Fr. 300.- und bevorstehende notwendige Auslagen von ca.
Fr. 5000.- "z.B. für eine Wohnung" geltend. Die Frage, ob er wirtschaftliche
Hilfe beziehe, bejahte er mit dem Vermerk "90 Tage RAV minimal Pauschale". Der
Versicherte gab indessen mit dem ausgefüllten Fragebogen als einzige Belege
einen Kontoauszug und eine Ermessens-Veranlagung der kantonalen Steuerbehörde
zu den Akten. Er dokumentierte namentlich nicht, wie es sich mit dem unter der
wirtschaftlichen Hilfe erwähnten Beitrag verhielt, obschon er im Fragebogen -
wie schon in der Verfügung vom 14. Mai 2014 - ausdrücklich aufgefordert worden
war, die Belege zur bezogenen Unterstützung einzureichen. Wenn das kantonale
Gericht unter diesen Umständen geschlossen hat, dem Gesuch sei mangels
hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit durch den Versicherten nicht
stattzugeben, ist dies nicht bundesrechtswidrig. Daran ändert nichts, dass der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Begleitschreiben vom 7. Juli 2014 zum
eingereichten Formular das Gericht bat, bei Fragen oder Notwendigkeit weiterer
Unterlagen mit ihm Kontakt aufzunehmen. Denn zumindest dem Anwalt musste schon
aufgrund der Verfügung vom 14. Mai 2014 und der Hinweise im Formular bewusst
sein, dass die eingereichten Unterlagen nicht genügten. Auch der Hinweis, die
SUVA habe für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung
gewährt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise, zumal der
Unfallversicherer, wie sich aus den Akten ergibt, ganz offensichtlich aufgrund
besonderer Umstände auf die Einreichung von Belegen verzichtet hat. Zudem haben
sich die Verhältnisse seit dem Einspracheverfahren in mehrfacher Hinsicht
verändert, weshalb der Versicherte erst recht gehalten gewesen wäre, die
nunmehr aktuelle Situation darzutun. Zu erwähnen ist etwa, dass der Versicherte
im Einspracheverfahren noch angab, in einer Wohngemeinschaft zu leben und
Mietzins bezahlen zu müssen. Zudem war noch keine Rede von einer Pauschale des
RAV. Die Beschwerde ist somit auch diesbezüglich abzuweisen.

6. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit aufgrund der
letztinstanzlich eingereichten Bestätigung der Sozialhilfebehörde (knapp)
hinreichend belegt ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und
die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach
die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
wenn sie später dazu im Stande ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Eugen Koller wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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