Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.172/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_172/2016

Urteil vom 10. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 15. Januar 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 1. März 2016 (Poststempel) gegen den E
ntscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Januar 2016,
mit dem auf das Rechtsmittel der Versicherten zufolge Fristversäumnisses nicht
eingetreten wurde,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.;
131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der
Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der
materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung
aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335
; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass die Beschwerde vom 1. März 2016 den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug
auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung
klarerweise nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der
prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere
nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinem
Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen
bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder
unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
getroffen haben sollte,

dass namentlich der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb
auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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