Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.171/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_171/2016

Urteil vom 29. April 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 20. Januar 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1960 geborene A.________ war als Bezügerin von
Arbeitslosenentschädigung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 31. Dezember 2009 bei einem
Fehltritt das linke Knie verletzte. Dr. med. B.________, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie FMH, Klinik C.________, bei welchem sich A.________ am
31. Dezember 2009 wegen akuter Schmerzen gemeldet hatte, diagnostizierte eine
mediale Kapselbandzerrung am linken Knie bei unauffälligem Röntgenbild. Diese
wurde konservativ behandelt.

A.b. Nach einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes war A.________
vom 6. bis 14. Oktober 2013 im Spital D.________ hospitalisiert. Dort wurden
u.a. eine aktivierte Pangonarthrose links mit ausgeprägtem intraartikulärem
Kniegelenkserguss diagnostiziert und am 11. Oktober 2013 eine Arthroskopie am
linken Knie durchgeführt. Gestützt auf eine Beurteilung des Kreisartzes Dr.
med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 24. Januar 2014
verneinte die SUVA mit gleichentags ergangener Verfügung ihre Leistungspflicht
in Bezug auf den geltend gemachten Rückfall zum Ereignis vom 31. Dezember 2009,
da die Rückfallkausalität nicht überwiegend wahrscheinlich zu bejahen sei. Die
hiegegen erhobene Einsprache, in deren Rahmen A.________ weitere medizinische
Berichte einreichen liess, wies die SUVA gestützt auf eine ärztliche
Beurteilung des Dr. med. E.________ vom 22. Mai 2014 mit Einspracheentscheid
vom 30. Juni 2014 ab.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen den
Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20.
Januar 2016 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr bezüglich
Folgen des Unfalls vom 31. Dezember 2009 die gesetzlichen Leistungen,
insbesondere Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, die
Kosten für die medizinische Heilbehandlung sowie - ab dem Zeitpunkt, in welchem
von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden kann/konnte -
eine ganze Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auf der Basis von
mindestens 35 % zu entrichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu
veranlassen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung aus dem Ereignis vom 31. Dezember 2009 für die ab Oktober
2013 geklagten Beschwerden am linken Knie.

2.1. Im kantonalen Entscheid sind die nach der Rechtsprechung für den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 UVG) geltenden
Voraussetzungen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1. S. 181 mit
Hinweisen), insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 293 E. 2c S.
296), zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen. Ebenfalls richtig
sind die vorinstanzlichen Ausführungen zum Nachweis des Vorliegens eines
natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) sowie zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff., je mit Hinweisen).

2.2. Bei der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss
Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf
der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges beim
Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen
Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt - wie die Vorinstanz
zutreffend dargelegt hat - dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines
Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten
Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute
Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser
der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der
gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009
E. 6; 2005 MV Nr. 1 S. 1, M 1/02 E. 1.2; Urteil 8C_747/2013 vom 18. März 2014
E. 3.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage die Auffassung
der SUVA bestätigt, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 31. Dezember 2009 und den ab Oktober 2013 geklagten
Beschwerden am linken Knie nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Sie
begründete dies im Wesentlichen damit, gemäss den Akten sei die Behandlung der
auf den erwähnten Unfall zurückgehenden Beschwerden am linken Knie ca. Ende Mai
2010 abgeschlossen gewesen, wobei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einem das linke Knie betreffenden Vorzustand auszugehen sei. Es könne weder
eine unfallbedingte strukturelle Läsion am linken Knie noch eine
richtunggebende Verschlimmerung des arthrotischen Vorzustandes belegt werden.

3.2. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die
vorinstanzliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

3.2.1. Das kantonale Gericht hat bezüglich der Frage der natürlichen Kausalität
zwischen Unfallereignis vom 31. Dezember 2009 und den Beschwerden am linken
Knie im Wesentlichen auf den kreisärztlichen Bericht des Dr. med. E.________
vom 22. Mai 2014 abgestellt. Diese sehr detaillierte medizinische Beurteilung,
welche in der Beschwerde erneut als mangelhaft gerügt wird, erweist sich als
schlüssig sowie nachvollziehbar begründet und vermag den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Entscheidgrundlage zu genügen. Sie ist in Kenntnis der massgebenden
medizinischen Akten ergangen und setzt sich mit den Vorakten, namentlich auch
mit den bildgebenden Untersuchungen vor und nach dem Unfallereignis vom 31.
Dezember 2009 auseinander. Soweit sich die Versicherte wiederum auf abweichende
medizinische Berichte von behandelnden Ärzten beruft, kann auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. So sind einerseits Äusserungen
des Hausarztes Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, welche
sich auf das Unfallereignis vom 28. November 2007 mit Verletzung des rechten
Knies beziehen, nicht geeignet, eine Kausalität zum Unfall vom 31. Dezember
2009 zu belegen; andererseits beruht die Argumentation des Dr. med. F.________
wie auch des Dr. med. G.________, Leitender Arzt Rheumatologie am Spital
D.________, bezüglich Beschwerdefreiheit bis zum Unfallereignis auf der
unzulässigen Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" (vgl. SVR 2012 UV Nr. 8 S.
27, 8C_380/2011 E. 6.2.1, und Nr. 5 S. 17, 8C_310/2011 E. 4.5.1, je mit
Hinweisen). Damit vermögen weder ein natürlicher Kausalzusammenhang noch
geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung begründet werden. Die
Vorinstanz hat daher in nicht zu beanstandender antizipierter Beweiswürdigung
von zusätzlichen medizinischen Abklärungen abgesehen (BGE 136 I 229 E. 5.3 S.
236; Urteil 8C_777/2015 vom 22. März 2016 E. 3.7).

3.2.2. Das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren, auf welches sich die
Beschwerdeführerin beruft, lässt sodann keine Rückschlüsse auf die
Unfallkausalität der Beschwerden zu, hat doch die Invalidenversicherung als
finale Versicherung auch für nicht unfallkausale Gesundheitsschäden
aufzukommen.

3.3. Wenn die Vorinstanz zusammenfassend bei der gegebenen medizinischen
Aktenlage zum Ergebnis gelangt ist, ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfallereignis vom 31. Dezember 2009 und den Beschwerden am linken Knie sei
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt, ist dies nicht zu beanstanden. Darauf hinzuweisen ist in diesem
Zusammenhang, dass in Anbetracht des an sich harmlosen Unfallereignisses vom
31. Dezember 2009 bei der Zeitspanne von über drei Jahren zwischen Abheilen der
Verletzung und Auftreten der erneuten Beschwerden relativ strenge Anforderungen
an den Wahrscheinlichkeitsbeweis zu stellen sind (vgl. E. 2.2 hievor), welche
vorliegend mitnichten erfüllt sind. Das kantonale Gericht hat die streitigen
Leistungsansprüche daher zu Recht verneint.

4. 
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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