Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.168/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_168/2016

Urteil vom 9. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Fallabschluss; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
13. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1965 geborene A.________ arbeitete seit September 1989 als Bauarbeiter im
Geleisebau bei der Firma B.________ AG und war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. In
den Jahren 1994 bis 1998 zog er sich bei drei Unfällen Verletzungen an beiden
Knien zu. Die SUVA erbrachte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit
Verfügung vom 13. Januar 2015 und Einspracheentscheid vom 6. Juli 2015 sprach
sie dem Versicherten ab dem 1. Januar 2015 eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 14 % und eine Integritätsentschädigung für eine mässige
Femorotibialarthrose rechts von 15 % zu.

B. 
Die dagegen dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Ausrichtung von
Taggeld über den 31. Dezember 2014 hinaus, eventuell die Ausrichtung einer
Invalidenrente auf Grund einer Erwerbseinbusse von mindestens 50 % und einer
Integritätsentschädigung von 60 %, beantragt wurde, wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. Januar 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Anträgen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur
ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei ihm über den 31. Dezember 2014 hinaus Taggeld auszurichten;
subeventuell sei ihm ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente von 50 % und eine
Integritätsentschädigung von 60 % zu gewähren.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es verzichtet auf
einen Schriftenwechsel.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den
Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung (Art. 19 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.), über den
Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in
Verbindung mit Art. 7 und Art. 8 ATSG), über die Ermittlung des
Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und die
dabei zu beachtenden Grundsätze, insbesondere bei der Ermittlung des
Invalideneinkommens gestützt auf die DAP (BGE 139 V 592, 129 V 472) zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt für die Grundsätze zum Beweiswert von Arztberichten (
BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) und über den Anspruch sowie die
Bemessung der Integritätsentschädigung (Art. 24 und 25 UVG; Art. 36 UVV sowie
Anhang 3 zur UVV). Darauf wird verwiesen.

3. 
Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen den auf Ende 2014 erfolgten
Fallabschluss und die damit einhergehende Einstellung der vorübergehenden
Leistungen Heilbehandlung und Taggeld.

3.1. Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten pflichtgemäss gewürdigt.
Mit einlässlicher und überzeugender Begründung hat es - insbesondere gestützt
auf die Beurteilungen des SUVA-Kreisarztes med. pract. C.________, Facharzt für
Chirurgie FMH, gemäss Abschlussbericht vom 24. Oktober 2014 - erkannt, von
einer Fortsetzung der Behandlung der Unfallfolgen könne keine namhafte
Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden (Art. 19 UVG).

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, bei einer länger andauernden
Gesundheitsschädigung ohne deutliche Besserungstendenz sei generell eine
interdisziplinäre Abklärung angezeigt, weshalb die Vorinstanz ihre Beurteilung
zu Unrecht auf die Ausführungen des Kreisarztes und damit auf eine rein
verwaltungsinterne ärztliche Meinung gestützt habe. Weil keine umfassende
unabhängige fachärztliche Untersuchung angeordnet worden sei, sei sein
rechtliches Gehör verletzt. Da bisher keine entsprechenden Abklärungen
getroffen worden seien, sei der Fallabschluss zu früh erfolgt.

3.2.2. Soweit in der letztinstanzlichen Beschwerde ohne Bezug auf Ausführungen
im angefochtenen Entscheid lediglich die schon vor dem kantonalen Gericht
angeführte Argumentation - praktisch wörtlich - wiederholt wird, ist darauf
nicht näher einzugehen. Das betrifft zunächst die Forderung um weitere
medizinische Abklärungen. Die Vorinstanz hat bereits eingehend ausgeführt, dass
keinerlei Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen des med. pract. C.________ bestehen. Insbesondere legt der
Beschwerdeführer auch keine diesen widersprechende ärztliche Zeugnisse vor.
Dasselbe gilt hinsichtlich des Zeitpunktes des Fallabschlusses. Entgegen den
beschwerdeführerischen Wiederholungen schlägt auch der behandelnde Arzt, Dr.
med. D.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, keine weitere Behandlung vor, welche eine relevante
Verbesserung des Gesundheitszustandes erwirken könnte. Damit erfolgte der
Fallabschluss und die Prüfung eventueller Dauerleistungen zu Recht ohne weitere
medizinische Abklärungen auf Ende des Jahres 2014. Weder der
Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör wurden verletzt.

4. 
Im weiteren rügt der Beschwerdeführer die Bemessung der Invalidenrente und der
Integritätsentschädigung.

4.1. Das kantonale Gericht erwog, der Versicherte könne unbestritten nicht mehr
als Bauarbeiter im Geleisebau tätig sein. Hingegen sei ihm gemäss
beweiskräftiger Einschätzung des Kreisarztes eine leichte bis mittelschwere
Tätigkeit ganztägig zumutbar. Dabei sei zu beachten, dass Arbeiten in der
Hocke, kniend, auf unebenem Boden und solche auf Leitern oder in steilem
Gelände nicht mehr möglich seien. Repetitives Treppensteigen mit gleichzeitiger
Lastenhebung von über 20 kg seien ihm ebenfalls nicht mehr zumutbar. Im
Weiteren hielt die Vorinstanz fest, die SUVA habe die Bemessung des
Invalideneinkommens anhand ihrer Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) gemäss
der geltenden Rechtsprechung (BGE 129 V 472; 139 V 592) vorgenommen. Die
ausgesuchten Arbeitsplätze entsprächen sowohl dem medizinischen
Zumutbarkeitsprofil als auch den Berufskenntnissen des Beschwerdeführers. Beim
so ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 56'782.- und dem unbestrittenen
Valideneinkommen von Fr. 66'352.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 14 %.

4.2. Auch bezüglich der Bemessung des Invalideneinkommens begnügt sich der
Beschwerdeführer weitgehend mit blossen Wiederholungen der Vorbringen vor dem
kantonalen Gericht. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. E. 3.2.2 hievor). Selbst
der behandelnde Arzt, auf dessen Zeugnis er sich beruft, macht keine Angaben,
die dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil und damit den von der SUVA bei der
Bemessung des Invalidenlohnes berücksichtigten DAP-Arbeitsplätzen
entgegenstehen würden. Insbesondere liegen entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde keine widersprechenden Diagnosen vor. Ebenso wenig wird von
Tätigkeiten, welche - gelegentlich - im Stehen auszuführen sind, von ärztlicher
Seite abgeraten. Die blosse unbegründete Angabe, dem Versicherten sei eine
Erwerbsunfähigkeit von 40 bis 50 % zuzugestehen, vermag an den eingehend
begründeten Stellungnahmen des Kreisarztes nichts zu ändern. Es ist denn auch
nicht einsichtig, weshalb dem Beschwerdeführer, dessen unfallbedingter
Gesundheitsschaden sich auf die beiden Kniegelenke beschränkt, nicht eine volle
Arbeitsfähigkeit in einer weitgehend sitzenden, gelegentlich stehenden
Tätigkeit zumutbar sein soll. Soweit er vorbringt, er könne seine (Rest-)
Arbeitsfähigkeit nicht verwerten, ist ihm entgegenzuhalten, dass den Akten
keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, inwiefern dies nicht möglich sein
sollte. Entgegen seiner Auffassung werden auf dem ausgeglichenen (allgemeinen)
Arbeitsmarkt viele alternative sitzende Beschäftigungen angeboten, die er
auszuüben vermöchte. Es gibt daher auch letztinstanzlich keinen Anlass, von der
vorinstanzlich geschützten Bemessung des Invalideneinkommens in der Höhe von
Fr. 56'782.- und damit des Invaliditätsgrades von 14 % abzuweichen.

4.3. Was die Bemessung der Integritätsentschädigung anbelangt (vgl. Art. 24
Abs. 1 UVG), wird auf die zutreffenden und ausführlichen vorinstanzlichen
Erwägungen hingewiesen, welchen nichts hinzuzufügen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG).

5. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer I, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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