Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.165/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_165/2016

Urteil vom 29. August 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; berufliche Massnahmen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 6. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau ein erstes Rentenbegehren von
A.________ (Jg. 1952) mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 abgelehnt hatte und
dies vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit unangefochten in
Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 17. November 2010 bestätigt worden war,
trat die IV-Stelle auf ein weiteres Leistungsgesuch mit Verfügung vom 18. Juli
2012 zunächst nicht ein. Darauf kam sie am 23. August 2012 jedoch zurück und
ordnete u.a. eine polydisziplinäre Begutachtung in der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) Interlaken Unterseen GmbH an. Nach Prüfung der darüber
am 2. Dezember 2013 erstatteten Expertise verneinte sie einen Rentenanspruch
mit Verfügung vom 14. Juli 2014 erneut. Mit einer gleichentags erlassenen
Verfügung verweigerte sie auch eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen.

B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen beide Verfügungen
vom 14. Juli 2014 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 6. Januar 2016 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, es sei die Sache
unter Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheides "zur Klärung der
divergierenden ärztlichen Beurteilungen, zur gerichtlichen Begutachtung und zur
Durchführung eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens, zur
Arbeitsabklärung, zur Indikatorenprüfung gemäss den Vorgaben des
Bundesgerichtsurteils vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014) und zur Eröffnung einer
strukturierten Beweisverfügung nach den Vorgaben des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014 (B-3253/2012) an die kantonalen
Vorinstanzen zurückzuweisen, worauf diese neu zu entscheiden haben".
Eventualiter lässt er den Antrag stellen, es seien ihm die gesetzlichen
Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % (inkl.
spezifische berufliche Integrationsmassnahmen, welche über die blosse
Arbeitsvermittlung hinausgehen) zuzüglich 5 % Verzugszins ab wann rechtens
auszurichten.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den
Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen -
unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

2. 
Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche (Rente, berufliche
Massnahmen) massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der
Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen
Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird.

3. 
In mehrfacher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer das MEDAS-Gutachten vom
2. Dezember 2013. Namentlich stellt er dessen Beweistauglichkeit in Abrede.

3.1. In formeller Hinsicht wird zunächst bemängelt, dass es nie zu einer
Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO gekommen ist, welche die zugelassenen
Beweismittel bezeichnen und bestimmen würde, welche Partei was zu beweisen hat.
Zu diesem Einwand hat sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid mit
einlässlicher und überzeugender Begründung geäussert und dabei namentlich
darauf hingewiesen, dass sich der Sozialversicherungsprozess nach den Regeln
des ATSG und allenfalls des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG)
richte. Unter Hinweis auf den im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsverfahren zu beachtenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) ist es zum Schluss gelangt, dass im
vorliegenden Verfahren offensichtlich keine Veranlassung bestanden habe, die
formellen Beweiszulassungs- und -abnahmeregeln der ZPO zur Anwendung zu
bringen. Diese Erkenntnis ist weder bundesrechtswidrig noch liegen ihr
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, was allein dem
Bundesgericht eine Handhabe zu einem korrigierenden Eingreifen in die
Entscheidfindung des kantonalen Gerichtes bieten könnte (E. 1 hievor). Nichts
ändert daran der Hinweis auf E. 3.2 des Entscheides B-3253/2012 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014. Abgesehen davon, dass
Entscheidungen dieser Instanz für das dieser übergeordnete Bundesgericht nicht
verbindlich sind, wird an besagter Stelle auch vom Bundesverwaltungsgericht
nicht - wie es der Beschwerdeführer darzustellen versucht - gesagt, dass in
sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
Beweisverfügungen im Sinne von Art. 154 ZPO erlassen werden müssten. Trotz der
dort zwar erkannten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) - in
Form des darin enthaltenen Rechts auf Beweisabnahme - hat denn auch das
Bundesverwaltungsgericht im angerufenen Entscheid vom 4. Juni 2014 - aus
verfahrensökonomischen Gründen - von einer Rückweisung der Sache absehen
können, indem es zum Schluss gelangt ist, dass die Verwaltung die Sachlage als
genügend abgeklärt erachtet habe, ohne dass es weiterer Abklärungen bedurft
hätte (a.a.O. E. 3.3 und 3.4). Diese Betrachtungsweise teilt das Bundesgericht
auch im hier zur Beurteilung anstehenden Verfahren.

3.2. Des Weiteren wird das Fehlen vollständiger Akten bemängelt, welche
Aufschluss über die Beachtung des in BGE 137 V 210 E. 3.1 S. 242 ff.
statuierten und in Art. 72bis Abs. 2 IVV zum gesetzlich verankerten Prinzip
gewordenen Zufallsverfahrens bei der Wahl einer Gutachterstelle geben würden.
Angesichts der Unvollständigkeit der systematisch erfassten Unterlagen ist nach
Ansicht des Beschwerdeführers Art. 46 ATSG verletzt worden.
Auch mit diesen Einwänden hat sich das kantonale Gericht im angefochtenen
Entscheid hinlänglich auseinandergesetzt. Es hat dabei festgehalten, dass die
IV-Stelle die diesbezügliche Auftragserteilung an die MEDAS Interlaken
Unterseen GmbH ausweislich der Akten über das vom Bundesamt für
Sozialversicherungen im Nachgang zu BGE 137 V 210 geschaffene Zuweisungssystem
resp. -portal "Suisse MED@P" vorgenommen habe. Dass die dabei konkret
formulierten Angaben nicht aktenkundig sind, hat es nicht als derart
gewichtigen Mangel gewertet, dass daraus eine Schmälerung der
Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens vom 2. Dezember 2013 resultieren würde.
Das Zufallsprinzip erachtete das Gericht selbst für den Fall nicht als
"ausgehebelt", dass die tatsächlich eingegebenen - aus den Akten nicht
ersichtlichen - Vorgaben zu den Erfordernissen der in Auftrag gegebenen
Begutachtung zu einer - systemimmanenten - Auswahlbeschränkung geführt haben
sollten. Ob - wie die Vorinstanz meint - tatsächlich generell keine
Notwendigkeit besteht, die konkret eingegebenen Daten aktenmässig festzuhalten,
kann offen bleiben, denn es ändert nichts daran, dass vorliegend jedenfalls
kein begründeter Anlass besteht, die Beweistauglichkeit der Expertise der MEDAS
vom 2. Dezember 2013 in Frage zu stellen. Die vom Beschwerdeführer als
Konsequenz einer mangelhaften Aktenführung geforderte Wiederholung der
Gutachterbestimmung - mit daran zwangsläufig anschliessender neuer Begutachtung
- wäre schon aus verfahrensökonomischen Gründen abzulehnen. Namentlich im
Hinblick auf die damit verbundenen unverhältnismässigen Mehrkosten liesse sich
eine solche Vorkehr nicht rechtfertigen. Es darf hier mit der Vorinstanz - und
anders als das Bundesverwaltungsgericht in E. 2.5 und 3.1.4 des vom
Beschwerdeführer angerufenen Entscheides C-1159/2013 vom 15. September 2014 -
durchaus davon ausgegangen werden, dass einem allfälligen Verfahrensmangel bei
der Auswahl der Gutachterstelle keine derart gravierende Bedeutung zukommt,
dass dem MEDAS-Gutachten vom 2. Dezember 2013 allein deswegen jeglicher
Beweiswert abzusprechen wäre.

3.3. Dies rechtfertigt sich namentlich auch im Hinblick auf die am
MEDAS-Gutachten vom 2. Dezember 2013 in der Sache selbst geübte Kritik.

3.3.1. Was die geltend gemachten Ungereimtheiten der dortigen ärztlichen
Feststellungen anbelangt, kann dem kantonalen Gericht darin beigepflichtet
werden, dass bezüglich Suizidalität und Schlafstörungen aus den Teilgutachten
des Psychiaters Dr. med. B.________ einerseits und des Internisten Dr. med.
C.________ andererseits gar keine eigentlichen Widersprüchlichkeiten
hervorgehen. Es handelt sich lediglich um unterschiedliche persönliche
Wahrnehmungen dieser Spezialisten, welche anlässlich der jeweiligen
Anamneseerhebung - nicht einmal zum selben Zeitpunkt also - gemacht wurden.
Vertiefter Abklärungen - wie beantragt - bedarf es deswegen nicht, kann doch
durchaus erwartet werden, dass sowohl die mit der Begutachtung betrauten
Fachärzte bei ihrer gesamthaften Beurteilung des Gesundheitszustandes und des
verbliebenen Leistungsvermögens wie auch die Verwaltung und - im Beschwerdefall
- das angerufene Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung in der Lage sind,
allfälligen solchen Diskrepanzen in den ärztlichen Äusserungen in geeigneter
Weise Rechnung zu tragen.
Nichts anderes gilt bezüglich der übrigen angeblich nicht berücksichtigten
Verhaltensmerkmale des Beschwerdeführers wie Perspektivlosigkeit, Resignation
und Verbitterung oder "Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Gruppenfähigkeit und
Spontanaktivitäten". Den vorinstanzlichen Ausführungen dazu ist nichts
beizufügen.

3.3.2. Daraus ist auch abzuleiten, dass sich sämtliche der vom Beschwerdeführer
vorgeschlagenen Ergänzungsfragen an die Gutachter der MEDAS erübrigen. Dass
sich die Vorinstanz zu diesen nicht im Einzelnen geäussert hat, kann ihr nicht
zum Vorwurf gemacht werden, handelt es sich dabei doch durchwegs um
Erkundigungen zu nebensächlichen Einzelheiten, deren abschliessende Klärung für
eine gewissenhafte Gesamtbeurteilung durch die Gutachter der MEDAS
offensichtlich entbehrlich ist und diese wohl auch kaum massgeblich zu
beeinflussen vermöchte (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 S.
236).

4. 
Zu der angesichts der individuellen Persönlichkeitsstruktur und des
fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers in Frage gestellten
Verwertbarkeit der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt hat die Vorinstanz ebenfalls umfassend Stellung genommen. Eine
abweichende Beurteilung durch das Bundesgericht vermögen die Vorbringen in der
Beschwerdeschrift nicht zu begründen. Da insoweit weder eine
Bundesrechtsverletzung noch eine offensichtlich unrichtig festgestellte
sachverhaltliche Grundlage geltend gemacht wird, liesse sich letztinstanzlich
eine andere Betrachtungsweise erst im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren
ohnehin auch nicht mehr umsetzen (E. 1 hievor).

4.1. Der Vorwurf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c
ATSG) kann dem kantonalen Gericht diesbezüglich angesichts der sich ihm
präsentierenden umfassenden Aktenlage jedenfalls nicht gemacht werden, sind
doch sämtliche Abklärungen sowohl in Verwaltungs- als auch in Gerichtsverfahren
schon aus verfahrensökonomischen Überlegungen heraus generell auf die für die
anstehende Entscheidung wesentlichen Vorkehren zu beschränken, soweit sich
solche überhaupt noch als nötig erweisen.

4.2. Bei der Prüfung der Möglichkeiten einer beruflichen Wiedereingliederung
und des gezeigten persönlichen Willens dazu war den rechtsanwendenden Behörden
wie auch den MEDAS-Gutachtern der Verlauf des Verfahrens bei der
Arbeitslosenversicherung hinlänglich bekannt. Vom Beizug diesbezüglicher Akten
wie auch von der Befragung der zuständigen Beraterin des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) als Zeugin konnte daher ohne Weiteres
abgesehen werden.

4.3. Nichts anderes ist zur unterbliebenen Akteneinholung bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu sagen. Der Zeitpunkt der
Taggeldeinstellung der SUVA ist für die Invalidenversicherung nicht von
entscheidender Bedeutung, solange - wie hier - die für sie relevanten Aspekte
aufgrund eigener Erhebungen genügend dokumentiert sind.

4.4. Es muss damit mit der vorinstanzlich gewonnenen Auffassung sein Bewenden
haben, wonach mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit bei einer leidensangepassten Betätigung für den gesamten zur
Diskussion stehenden Zeitraum eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit
ausgewiesen ist.

5. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer den zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades von der Verwaltung vorgenommenen und vorinstanzlich
bestätigten Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG; dies sowohl bezüglich des
Validen- als auch bezüglich des Invalideneinkommens.
Soweit sich der Beschwerdeführer allerdings darauf beschränkt, den
vorinstanzlichen Annahmen im Rahmen des Einkommensvergleichs bloss andere,
seiner Ansicht nach richtige Varianten gegenüberzustellen, genügt dies den
Anforderungen an eine rechtsgenüglich begründete Beschwerde nicht. Er kann
nicht erwarten, dass das Bundesgericht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens
darüber befindet, welcher von verschiedenen alternativen
Invaliditätsbemessungen der Vorzug zu geben ist. Vielmehr hat es einzig zu
prüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung der Vorinstanz mit den
bundesrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Sache der dagegen Beschwerde
führenden Person ist es dabei, darzulegen, weshalb und inwiefern dies nicht
zutreffen sollte.

5.1. Was das in der Verfügung vom 14. Juli 2014 zunächst auf Fr. 79'329.-
festgesetzte Valideneinkommen anbelangt, ist von den für den Zeitpunkt eines
allfälligen Rentenbeginns greifbaren Tabellenlöhnen gemäss Lohnstrukturerhebung
(LSE 2010) des Bundesamtes für Statistik ausgegangen worden. Dass die
Vorinstanz dann aber das von der Verwaltung in einer Alternativberechnung
gestützt auf die Angaben eines früheren Arbeitgebers an einer vor Jahren
innegehabten Stelle ermittelte Valideneinkommen von Fr. 82'932.- übernommen hat
und damit zu einem Invaliditätsgrad von 25 % gelangt ist (nachstehende E. 5.2),
lässt sich ebenfalls nicht als bundesrechtswidrig betrachten.
Weshalb nun - wie der Beschwerdeführer meint - stattdessen ein früher für das
Jahr 2003 ermitteltes Valideneinkommen nach Massgabe der Nominallohnentwicklung
auf das vorliegend interessierende Jahr 2011 hochgerechnet werden sollte, ist
nicht ersichtlich. Ebenso wenig verständlich ist die Bezugnahme auf den im -
ebenfalls den hier am Recht stehenden Beschwerdeführer betreffenden -
bundesgerichtlichen Urteil 8C_316/2010 vom 6. August 2010 für den
Unfallversicherungsbereich ermittelten versicherten Verdienst, zumal schon in
jenem Urteil ausführlich auf den Unterschied zwischen diesem Wert einerseits
und dem massgeblichem Valideneinkommen andererseits hingewiesen worden ist.

5.2. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens wäre nach der gutachterlichen
Schätzung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf 85 % bis 90 % das Abstellen
auf den Mittelwert davon (87,5 %) nicht bundesrechtswidrig. Es ist aber auch
nichts dagegen einzuwenden, von einer nicht invaliditätsbedingten Einschränkung
des Leistungsvermögens und damit einer verbliebenen 100%igen
Restarbeitsfähigkeit auszugehen, was die Verwaltung in der in ihrer Verfügung
vom 14. Juli 2014 vorgenommenen Alternativberechnung getan hat und von der
Vorinstanz bestätigt worden ist (E. 5.1 hievor). In beiden Fällen ergibt sich
mit 32 % resp. 25 % jedenfalls kein rentenbegründender Invaliditätsgrad,
weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer bezüglich der
Festlegung des Invalideneinkommens auch aus dem Einwand, dass die vollständige
Verweigerung eines leidens- oder behinderungsbedingten Abzuges von dem nach
Massgabe von Tabellenwerten gemäss LSE 2010 ermittelten Einkommen, das trotz
Behinderung zumutbarerweise realisierbar wäre, nicht angehe. Die Ablehnung
eines solchen Abzuges ist trotz der zahlreichen vom Beschwerdeführer als
abzugsrelevant angeführten Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt nicht
bundesrechtswidrig. Es kann deshalb mit Vorinstanz und Verwaltung von einem
Invalideneinkommen von Fr. 61'925.- ausgegangen werden, was verglichen mit dem
Valideneinkommen von Fr. 82'932.- (E. 5.1 hievor) zu einem Invaliditätsgrad von
25 % führt und damit keinen Rentenanspruch begründet.

6. 
Unzutreffend ist die wiederholte Rüge der unterbliebenen Durchführung eines
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG.
Dem Beschwerdeführer werden keine Leistungen zugesprochen, weil er die
Anspruchsvoraussetzungen dazu mangels hinreichender Invalidität nicht erfüllt.
Es verhält sich nicht so, dass ihm - im Sinne einer verwaltungsrechtlichen
Sanktion - Leistungen vorenthalten zu werden drohen, auf welche er ohne das ihm
vorgeworfene Verhalten - also ohne Verletzung seiner ihm obliegenden
Schadenminderungspflicht - Anspruch hätte. Nur wenn dies zutreffen würde, wäre
gestützt auf Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG vorgängig einer Leistungseinschränkung
ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen.

7. 
Zu den Anträgen auf Rückweisung der Sache an die kantonalen Vorinstanzen zur
Durchführung eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens und zur
Indikatorenprüfung gemäss Vorgaben von BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3.
Juni 2015) findet sich in der Beschwerdeschrift keine Begründung. Darauf ist
deshalb nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer -
eventualiter - "spezifische berufliche Integrationsmassnahmen, welche über die
blosse Arbeitsvermittlung hinausgehen", beantragt. Die Anordnung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen kann nicht unter blosser Berufung auf das Gutachten
der MEDAS vom 2. Dezember 2013 begründet werden. Der Entscheid über die
Gewährung solcher Vorkehren obliegt letztlich allein den mit der Durchführung
der Invalidenversicherung betrauten Stellen und fällt nicht in die Kompetenz
medizinischer Gutachter. Diese können lediglich entsprechende Empfehlungen
abgeben, welche für die Versicherung indessen nicht verbindlich sind.

8. 
Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art.
65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) trägt als unterliegende Partei der
Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. August 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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