Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.164/2016
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_164/2016

Urteil vom 18. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Unentgeltliche Rechtspflege, Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid (Verfügung des Einzelrichters) des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2016.

Nach Einsicht
in den Entscheid (Verfügung des Einzelrichters) des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 21. Januar 2016, womit das Gesuch von A.________ um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in einem die rentenablehnende
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. Juli 2015 betreffenden
Verfahren mangels hinreichenden Nachweises der Bedürftigkeit bzw. wegen
insgesamt undurchsichtigen finanziellen Verhältnissen abgewiesen wurde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der A.________
beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Verfügung des
Einzelrichters) sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren,

in die vom Bundesgericht beigezogenen Verfahrensakten der Vorinstanz,

in Erwägung,

dass es sich beim Entscheid, mit welchem vorgängig des Sachentscheids ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen
Prozessführung) abgewiesen wird, um eine Zwischenverfügung handelt (Urteile
[des Bundesgerichts] 8C_9/2013 vom 24. Januar 2013 und 2D_1/2007 vom 2. April
2007 E. 2.1 mit Hinweisen),
dass der angefochtene Entscheid daher keinen Endentscheid (Art. 90 BGG),
sondern einen Zwischenentscheid darstellt, der nur unter den Voraussetzungen
von Art. 92 f. BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 133 IV 335 E. 4 S.
338),
dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) in Frage kommt,
dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtsprechungsgemäss
einen solchen Nachteil bewirken kann, wenn nicht nur die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert, sondern zugleich die Anhandnahme des Rechtsmittels von
der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (BGE 133 V 402 E.
1.2 S. 403; Urteile [des Bundesgerichts] 8C_9/2013 vom 24. Januar 2013, 2C_1102
/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1 und 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3,
nicht publ. in: BGE 135 III 603),
dass der Beschwerdeführer weder geltend macht, noch erkennbar ist, dass die
Vorinstanz einen Kostenvorschuss mit der Androhung erhoben hat, im Säumnisfall
auf das Rechtsmittel nicht einzutreten,
dass, sollten dem Beschwerdeführer im Hauptverfahren Kosten auferlegt werden,
er die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen des
Endentscheids noch anfechten kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile [des
Bundesgerichts] 8C_9/2013 vom 24. Januar 2013 und 2C_1102/2012 vom 20. Dezember
2012 E. 2),
dass daher nicht ersichtlich ist, inwiefern die Zwischenverfügung einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte,
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde mithin nicht einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG),
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
bundesgerichtliche Verfahren damit gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben