Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.156/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
8C_156/2016

Urteil vom 1. September 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
vom 14. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1976 geborene A.________ war seit 1. Dezember 2010 als Angestellter im
Autohandel für die B.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
und Berufskrankheiten versichert. Am 16. April 2014 musste er als Lenker eines
Personenwagens auf der Autobahn wegen eines Staus anhalten. Weil der
nachfolgende Motorfahrzeuglenker nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, kam es
zu einer Heck- und Front-Auffahrkollision. Dabei zog sich A.________ eine
leichtgradige Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die SUVA erbrachte
Versicherungsleistungen für das Unfallereignis. Mit Verfügung vom 9. Oktober
2014 stellte sie die Leistungen per 16. Oktober 2014 ein; gleichzeitig
verneinte sie den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung.
Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 30. April
2015).

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab
(Entscheid vom 14. Januar 2016).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, die SUVA sei zu verpflichten, ihm über den 16. Oktober
2015 (recte: 2014) hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen
(Heilbehandlungskosten und Taggeld) zu erbringen; eventualiter sei die Sache
zur Einholung eines interdisziplinären Gerichtsgutachtens an das kantonale
Gericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem obliegt es dem Beschwerdeführer,
sich in seiner Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht
prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht -
vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend
gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE
134 III 102 E. 1.1 S. 104).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig ist, ob der Versicherte aus dem Unfall vom 16. April 2014 über den 16.
Oktober 2014 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung hat.

2.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze zum
für einen solchen Anspruch nebst anderem erforderlichen natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden,
insbesondere bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen, bei
Verletzungen, welche die Anwendung der sog. Schleudertrauma-Praxis
rechtfertigen und bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall gemäss der
sogenannten Psycho-Praxis (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2. Hervorzuheben ist, dass die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich
aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der
natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112; 127 V 102 E. 5b/bb
S. 103). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht
organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Dabei
ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche
die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei
die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist
diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die
Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall
entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; sog. Psycho-Praxis),
anzuwenden (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250; 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Bei nach
einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen werden die
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133
E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) und
äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/
93 E. 2) sowie bei Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet
wird. Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges als
einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche
Verletzung auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder
psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des
komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich
grosse Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f. in
fine).

3. 
Das kantonale Gericht gelangte nach Würdigung der medizinischen Aktenlage zum
Schluss, die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.________, wonach im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung kein Gesundheitsschaden (mehr) vorgelegen
sei, der auch nur ansatzweise natürlich kausal zum Unfall wäre, sei überzeugend
und nicht zu beanstanden. Eine Leistungspflicht der SUVA über den 16. Oktober
2014 hinaus sei somit schon mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs der
noch geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 16. April 2014 zu verneinen.
Doch selbst wenn vom Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs ausgegangen
würde und die Leiden nach der "HWS-Rechtsprechung" auf die Adäquanz hin zu
prüfen wären, wie dies der Versicherte geltend mache, würde sich am Ergebnis
nichts ändern. Von den gemäss BGE 134 V 109 massgebenden Adäquanzkriterien sei
keines erfüllt. Die Beschwerdegegnerin habe daher ihre Leistungen so oder
anders zu Recht eingestellt.

4. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass von einem typischen und ärztlich
nachgewiesenen Schleudertrauma auszugehen sei. Deshalb sei der natürliche
Kausalzusammenhang praxisgemäss zu bejahen, auch wenn organische Verletzungen
nicht nachweisbar bzw. objektivierbar seien.

Es ist somit unbestritten, dass keine organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolgen vorliegen. Dies schliesst zwar die natürliche Unfallkausalität der
bestehenden Beschwerden nicht aus. Anders als bei einem klaren unfallbedingten
organischen Korrelat kann der adäquate Kausalzusammenhang aber nicht ohne
besondere Prüfung bejaht werden (E. 2.2 hiervor). Ergibt sich dabei, dass es an
der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch weitere Abklärungen zur natürlichen
Kausalität (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).

4.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist zu früh die Adäquanz geprüft und
gestützt darauf der Fall abgeschlossen worden.

4.1.1. Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 V 109 mit der Frage des
Zeitpunktes des Fallabschlusses und des in diesem Zusammenhang verschiedentlich
erhobenen Einwandes der verfrühten Adäquanzprüfung auseinandergesetzt. Es hat
gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG und die dazu ergangene Rechtsprechung erwogen,
dass der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung von Heilbehandlung und
Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung) abzuschliessen hat, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des
Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 112 mit
Hinweisen). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich
insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei
verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass
die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen
muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen ebensowenig (BGE 134 V 109 E. 4.3 S.
115) wie die blosse Möglichkeit einer Besserung (Urteil U 244/04 vom 20. Mai
2005, in RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388 nicht veröffentlichte E. 2 mit Hinweisen).

4.1.2. Eingliederungsmassnahmen der IV stehen im vorliegenden Fall nicht zur
Diskussion. Was die Frage einer zu erwartenden Besserung betrifft, verweist der
Beschwerdeführer auf den Bericht der Klinik D.________ vom 18. August 2014 über
das ambulante Assessment, den Unfallschein und die Stellungnahme des Dr. med.
E.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 5. November 2014. Allein
aufgrund der Empfehlung der Klinik D.________, eine medizinische
Trainingstherapie im Spital F.________ zur Verbesserung der Kraft und Ausdauer
zu beginnen, und der nicht weiter begründeten Erwartung des Hausarztes, durch
die "weitere stationäre Abklärung im Spital F.________", welche "in Kürze
geplant" sei, eine deutliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen,
kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass von einer Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des unfallbedingt
beeinträchtigten Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen wäre. Dem stand schon
die von der Klinik D.________ abgegebene Prognose ("eher fraglich") entgegen.
Der Unfallschein, in welchem schwankende Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden
waren, lässt ebenfalls nicht auf eine erhebliche Besserung schliessen. Der
Unfallversicherer hat den Fall daher zu Recht abgeschlossen und mit Blick auf
weitere Leistungen die Adäquanzfrage geprüft. Daran ändert auch der Einwand
nichts, dass es für eine solche Prüfung hinsichtlich der einzelnen Kriterien
("besonders lange Dauer der Behandlung, Dauerschmerzen, besonders lange Dauer
der Arbeitsunfähigkeit usw." [Beschwerde, S. 7]; vgl. dazu allerdings die
Präzisierung der Kriterien in BGE 134 V 109 S. 130 E. 10.3: fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung, erhebliche Beschwerden,
erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) am Faktor
"Zeit" gefehlt habe.

4.2. Umstritten ist zudem, wie die Adäquanz zu beurteilen ist. Die SUVA hat im
Einspracheentscheid die Psycho-Praxis angewendet. Demgegenüber vertritt der
Beschwerdeführer die Auffassung, es sei nach der Schleudertrauma-Praxis
vorzugehen. In diesem Zusammenhang wirft er der Vorinstanz vor, sie habe sich
fälschlicherweise auf BGE 130 V 380 gestützt, wonach die Unfallversicherung
jederzeit die Möglichkeit habe, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und
Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne
Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen
Revision einzustellen. Es trifft zwar zu, dass im angefochtenen Entscheid
abstrakt auf diese Praxis hingewiesen wird. Konkret wird sie aber nicht
angewendet, was vom Versicherten übersehen wird. Vielmehr führt die Vorinstanz
in ihrer Eventualbegründung eine Adäquanzprüfung anhand der
Schleudertrauma-Praxis durch und gelangt zum Schluss, dass keines der
massgebenden Kriterien erfüllt sei. Einen weiteren Leistungsanspruch verneint
sie schliesslich auch aus diesem Grund.

Ob mit der Unfallversicherung die Psycho-Praxis anzuwenden ist oder ob - nach
der Behauptung des Beschwerdeführers - eine Verletzung vorliegt, welche die
Anwendung der sog. Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, muss in der Tat nicht
abschliessend beurteilt werden, wenn der adäquate Kausalzusammenhang auch nach
der Schleudertrauma-Praxis, die in der Regel (vgl. Urteil 8C_30/2009 vom 13.
Mai 2009 E. 5 Ingress mit Hinweis) und jedenfalls hier für die versicherte
Person günstiger ist als die Psycho-Praxis, zu verneinen ist. Diesfalls ist von
vornherein auch das unter Hinweis auf BGE 134 V 109 beantragte polydisziplinäre
Gutachten obsolet. Denn diese Beweismassnahme würde der Beantwortung der Frage
dienen, ob die Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung gelangt oder nicht (vgl.
BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff.; Urteil 8C_25/2009 vom 12. Juni 2009 E. 4.2).

4.3. Die konkrete Würdigung der Adäquanzkriterien durch die Vorinstanz wird
nicht gerügt.

5. 
Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht einen rechtserheblichen
Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 16. April 2014 und den über den 16.
Oktober 2014 hinaus bestehenden Beschwerden verneint. Die vorinstanzliche
Bestätigung der Leistungseinstellung lässt sich somit nicht beanstanden.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
Prozessausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1,
Art. 68 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. September 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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