Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.154/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_154/2016

Urteil vom 7. Juni 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

 Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
13. Januar 2016.

Sachverhalt:

A. 
Die 1979 geborene A.________, ausgebildete Dentalassistentin, war seit 1.
September 2011 als Aussendienstmitarbeiterin bei der B.________ AG angestellt
und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (im Folgenden:
Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Unfallmeldung
UVG vom 13. Februar 2012). Am 3. Februar 2012 prallte ein von hinten
herannahendes erstes Fahrzeug in das Heck des von der Versicherten gelenkten,
wegen eines Staus zum Stillstand gebrachten Personenwagens, worauf ein zweites
herannahendes Auto in das Heck des ersten Fahrzeuges stiess, das erneut mit dem
Personenwagen der Versicherten kollidierte (Rapport der Kantonspolizei Zürich
vom 14. Februar 2012). Im gleichentags aufgesuchten Universitätsspital
D.________ wurde eine Distorsion der HWS (Halswirbelsäule) bei inspektorisch
unauffälligem Befund diagnostiziert, ohne dass radiologisch ein Anhalt für eine
Fraktur und Dislokation der Facettengelenke beziehungsweise für eine
intracerebrale Blutung oder Kalottenfraktur festgestellt werden konnte (Bericht
vom 3. Februar 2012). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung; Taggeld). Laut dem von ihr eingeholten Gutachten der Dr. med.
E.________, Spezialärztin FMH für Neurologie, vom 24. September 2012 war die
Versicherte nach zweimaligem Distorsionstrauma der HWS unter Berücksichtigung
der klinisch nicht mehr relevanten Befunde sowie der bildgebenden
Untersuchungen ohne Frakturen oder Rupturen von Ligamenten ab 1. September 2012
wieder vollständig arbeitsfähig gewesen. Mit Verfügung vom 15. November 2012
stellte die Allianz die Versicherungsleistungen per 31. August 2012 ein und
entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Hiegegen liess
die Versicherte Einsprache erheben; den damit gestellten Antrag, die
aufschiebende Wirkung sei wieder zu erteilen, wies die Allianz mit
Zwischenverfügung vom 18. Januar 2013 ab. Im Folgenden holte sie die auf
allgemeinmedizinisch-internistischen, orthopädisch-rheumatologischen,
neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen
beruhende Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 15.
April 2014 sowie deren Stellungnahmen vom 30. Januar und 5. Mai 2015 zu den
Einwänden der Versicherten ein. Mit Entscheid vom 21. Juli 2015 lehnte die
Allianz die Einsprache ab.

B. 
Die hiegegen bei der Allianz eingereichte Beschwerde überwies diese mangels
Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches das
eingelegte Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Januar 2016 abwies.

C. 
A.________ führt Beschwerde und beantragt, die Allianz habe bis auf Weiteres
Heilbehandlung zu gewähren sowie Taggeld auszurichten und ihr sei eine
Integritätsentschädigung, eine Rente, ein Schmerzensgeld, Schadenersatz und
eine Abfindung zuzusprechen. Ferner ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf die letztinstanzlich erstmals geltend gemachten Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin, die Allianz habe ihr ein Schmerzensgeld zu bezahlen sowie
Schadenersatz zu leisten, kann das Bundesgericht mangels eines
Anfechtungsgegenstands nicht eintreten. Im Übrigen ist nicht ersichtlich,
inwiefern sich die mit diesen Anträgen geltend gemachten Forderungen auf das
UVG, das ATSG oder anderweitige gesetzliche Grundlagen abstützen liessen.

1.2. Zur beantragten Abfindung (vgl. Art. 23 UVG) hat die Allianz keine
Verfügung erlassen, weshalb es auch diesbezüglich an einem
Anfechtungsgegenstand fehlt, mithin auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten
ist.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.
mit Hinweisen).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht in
Bestätigung des Einspracheentscheids der Allianz vom 21. Juli 2015 ab 1.
September 2012 einen Anspruch auf weitere Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung verneint hat. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob die
Beschwerdeführerin an organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen in Form
richtunggebender Verschlimmerungen von Diskusprotrusionen im Bereich der HWS
litt. Ist dies zu verneinen, ist weiter zu prüfen, ob sie über den 31. August
2012 hinaus an den Folgen eines Schleudertraumas der HWS litt.

3.2. 
Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen zur Beurteilung der Streitsache
zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Zu wiederholen ist Folgendes:

3.2.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Dabei spielt im
Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt.

3.2.2. Praxisgemäss kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst
dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden
Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2
mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25).
Ob eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

3.2.3. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers zu verneinen und die Frage, ob ein natürlicher
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den nicht objektivierbaren
Beschwerden besteht, offen zu lassen mit der Begründung, ein allfälliger
natürlicher Kausalzusammenhang wäre nicht adäquat und damit nicht
rechtsgenüglich. Anders ist lediglich in jenen Fällen zu entscheiden, in denen
der Sachverhalt für eine einwandfreie Adäquanzprüfung nicht hinreichend geklärt
ist (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472).

4.

4.1.

4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Allianz und die Vorinstanz
hätten nicht abgeklärt, ob der Unfall eine richtunggebende Verschlimmerung der
Befunde im Bereich der HWS zur Folge gehabt habe. Der Chiropraktor habe
festgehalten, dass der Status quo ante vel sine nicht erreicht gewesen sei
(vgl. Bericht des Dr. med. C.________, Chiropraktor SCG, vom 17. Dezember
2012).

4.1.2. Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Frau Dr. med. E.________ legte
im Gutachten vom 24. September 2012, das von den medizinischen Sachverständigen
des ZMB in allen Teilen bestätigt wurde (vgl. Gutachten vom 15. April 2014),
dar, dass mit den im März 2012 radiologisch festgestellten diskreten
breitbasigen Diskusprotrusionen auf Höhe der Halswirbelkörper C3 bis C6 ein
Status quo ante belegt und dieser sechs Monate nach dem Unfall vom 3. Februar
2012 wieder erreicht worden sei. Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt
hat, können nach ständiger Rechtsprechung Diskushernien und -protrusionen nur
ausnahmsweise als unfallbedingt angesehen werden, so wenn der Unfall von
besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheiben
herbeizuführen. Dies war hier angesichts der kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsänderung des Personenwagens der Versicherten beim ersten
Aufprall zwischen 8.3 und 12.3 km/h und beim zweiten bis maximal 8.6 km/h (vgl.
unfallanalytisches Gutachten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Zürich,
vom 1. Juni 2012) nicht der Fall, weshalb nicht von einer massiven
Gewalteinwirkung auszugehen war; die Ärzte konnten denn auch radiologisch keine
Läsionen an Bändern oder Knochen feststellen. Dem ist anzufügen, dass
praxisgemäss eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen
degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun
Monaten, spätestens aber nach einem Jahr, als abgeschlossen zu betrachten ist
(Urteil 8C_601/2011 vom 9. Januar 2012 E. 3.2.2; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S.
1, 8C_677/2007 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Auch unter diesem Gesichtspunkt
betrachtet lassen sich die Gutachten der Dr. med.   E.________ und des ZMB
nicht beanstanden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der angerufene
Chiropraktor mit dieser Sachlage nicht auseinandersetzte, sondern explizit
lediglich seine Auffassung wiedergab. Zusammenfassend ist festzustellen, dass
eine richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden Diskusprotrusionen
radiologisch nicht nachgewiesen werden konnte.

4.2.

4.2.1. Zu prüfen ist weiter, ob die Allianz die unfallversicherungsrechtlichen
Leistungen wegen der geltend gemachten Folgen der erlittenen zweimaligen
Distorsion der HWS über den 31. August 2012 hinaus zu erbringen habe. Das
kantonale Gericht hat diese Frage mit der Begründung verneint, es fehle an
einem adäquaten Kausalzusammenhang.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe hinsichtlich
des Fallabschlusses per 31. August 2012 keine Feststellungen getroffen. Aus den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass die Versicherte diese
Frage nicht beanstandete, weshalb das kantonale Gericht darauf nicht näher
eingegangen ist. Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind die Leistungen einzustellen,
wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Diese Frage beurteilt sich
namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit; dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffs "namhaft",
dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht
fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Nachdem die Beschwerdeführerin, wie
in E. 4.1.2 hievor festgehalten, gemäss den Gutachten der Dr. med. E.________
und des ZMB ab 1. September 2012 wieder vollständig arbeitsfähig war, ist ohne
Weiteres anzunehmen, dass die erwähnten Voraussetzungen, den Fall
abzuschliessen, per 31. August 2012 erfüllt waren. Zu ergänzen ist, dass zu
diesem Zeitpunkt Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nicht zur
Diskussion standen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).

4.3.

4.3.1. Die Vorinstanz hat nach umfassender Darlegung der medizinischen Akten
zutreffend erkannt, dass sich daraus bezogen auf den Zeitpunkt der
Leistungseinstellung (31. August 2012) keine unfallbedingten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen ergaben, die auf ein organisches Substrat im Sinne
struktureller Veränderungen des Gehirns oder der HWS zurückgeführt werden
konnten. Sie hat daher zu Recht geprüft, ob die über den 31. August 2012 hinaus
geltend gemachten Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem
Unfall vom 13. Februar 2012 und dessen unmittelbaren Folgen standen. Dabei hat
sie auf die Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109 (sogenannte
Schleudertraumapraxis) abgestellt.

4.3.2. Das kantonale Gericht hat auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach
einfache Auffahrkollisionen in der Regel als mittelschwere Unfälle im
Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualfizieren sind (RKUV 2005 Nr. U
549 S. 236 E. 5.1.2, U 380/04). Es hat erkannt, dass vorliegend keine Umstände
ersichtlich seien, von dieser Praxis abzuweichen. Daran ändere nichts, dass ein
zweifacher Aufprall stattfand, zumal die kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsänderungen innerhalb der geltenden Harmlosigkeitsgrenzen
gelegen hätten. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese zutreffende
Auffassung in Frage zu stellen vermöchte. Es kann ergänzend auf das Urteil
8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 E. 6.2.2 hingewiesen werden, wonach die durch die
Heckkollision bedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) des Fahrzeugs der
versicherten Person 30-35 km/h betrug und die anschliessende Frontalkollision
erhebliche Beschleunigungskräfte freisetzte; die Wucht des Aufpralls reichte
aus, dass das in Front liegende Auto quergedreht und in einen weiteren
Personenwagen hineingeschoben wurde. So liegen die Verhältnisse hier eindeutig
nicht.

4.3.3. Die Vorinstanz hat von den zu prüfenden, objektiv fassbaren und
unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon
erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die
Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130),
höchstens diejenigen der erheblichen Beschwerden sowie der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt betrachtet,
was für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs nicht genügte.

4.3.3.1. Unbestritten liegen die Kriterien der besonders dramatischen
Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie der
ärztlichen Fehlbehandlung nicht vor.

4.3.3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verletzungen und
gesundheitlichen Beeinträchtigungen gingen über das bei Schleudertraumata
üblicherweise auftretende Ausmass hinaus. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf
hingewiesen, dass die Versicherte teilweise am typischen Beschwerdebild nach
Distorsion der HWS, nicht aber an anderen gesundheitlichen Folgen des Unfalls
litt, weshalb praxisgemäss (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.) das Kriterium
der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung ohne Weiteres zu
verneinen war.

4.3.3.3. Die Vorinstanz hat erwogen, die medizinische Behandlung habe sich im
Wesentlichen in manualtherapeutischen Massnahmen sowie der Verordnung von
Medikamenten erschöpft. Insbesondere sei die Versicherte der schon kurze Zeit
nach dem Unfall von den Ärzten des Universitätsspitals D.________ aufgrund der
Ergebnisse der Schmerzsprechstunde geäusserten Empfehlung, sich einem
Medikamentenentzug mit begleitender psychiatrisch-/psychotherapeutischer
Behandlung zu unterziehen, nicht nachgekommen. Unter diesen Umständen sei das
Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung zu
verneinen. Auch dieser Auffassung ist nichts beizufügen.

4.3.3.4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie nehme die
rezeptpflichtigen Analgetika auf Verordnung der Ärzte ein, weshalb ihr zu
Unrecht ein Medikamentenmissbrauch vorgeworfen werde. Das kantonale Gericht hat
hiezu erwogen, dass sich ausweislich der medizinischen Akten eine Abhängigkeit
des Benzodiazepins Rivotril und ein übermässiger Konsum von Schmerzmitteln mit
dem Wirkstoff Mefenaminsäure entwickelte. Nicht zu verkennen sei, dass der
langandauernde Einsatz von Medikamenten massgeblich zur unbefriedigenden
gesundheitlichen Situation der Versicherten beitrage. Allerdings stelle nach
der Rechtsprechung ein problematischer beziehungsweise übermässiger Gebrauch
von Medikamenten noch keinen schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen
Komplikationen dar; von einem solchen könne wohl ohnehin erst dann gesprochen
werden, wenn die Abhängigkeit und die übermässige Einnahme von Medikamenten
trotz ausgewiesener Anstrengungen und therapeutischer Massnahmen nicht
eingedämmt werden könnten. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Wie in
vorstehender Erwägung erwähnt, kam die Versicherte der Empfehlung der Ärzte des
Universitätsspitals D.________, sich einer Entwöhnungskur mit begleitender
Psychotherapie zu unterziehen, nicht nach. Daher trifft ihr Vorbringen, sie
werde seit dem Unfall mit Medikamenten auf ärztliche Verordnung hin versorgt,
den entscheidenden Punkt nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
Vorinstanz nicht davon ausgegangen ist, die Versicherte nehme in schädlichem
Umfang Cannabis oder Produkte davon zu sich.

4.3.3.5. Zum Kritierium der erheblichen Arbeitsfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen hat das kantonale Gericht erwogen, dass sich die Versicherte
verschiedenen Behandlungen unterzogen sowie sich auch selber aktiv um
Alternativtherapien bemüht habe; damit habe sie ihren Willen bekundet, sich
wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zudem habe sie im Mai 2013 eine
neue Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 100 % aufgenommen, wobei das
Arbeitsverhältnis nach der dreimonatigen Probezeit aufgelöst wurde. Weitere
Arbeitsversuche seien nicht erfolgt. Allerdings seien Arbeitsbemühungen nur bis
zum Zeitpunkt des Fallabschlusses (31. August 2012) zu berücksichtigen. Aber
auch wenn das Kriterium in Berücksichtigung des Arbeitsversuchs und der
durchgeführten Therapien zu bejahen wäre, wäre es jedenfalls nicht in
ausgeprägter Weise erfüllt. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag keine
vom vorinstanzlichen Ergebnis abweichende Beurteilung zu begründen. Wohl
attestierten mehrere Ärzte unterschiedliche Arbeitsunfähigkeiten,
ausschlaggebend sind indessen die ernsthaften Bemühungen, welche die
versicherte Person unternimmt, um sich optimal in den Arbeitsprozess wieder
einzugliedern (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S 129 f.).

4.3.4. Insgesamt ist der Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, dass von den
sieben relevanten Kriterien höchstens zwei erfüllt sind, keines davon jedoch in
ausgeprägter Weise, beizupflichten. Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch
vorhandener unfallbedingter Beschwerden genügt dies bei einem mittelschweren
Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen nicht.

5. 
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos.

6. 
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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