Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.149/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
                   

       8C_149/2016 {T 0/2}

Urteil vom 25. Februar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung,
Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
5. Januar 2016.

Nach Einsicht
in die mit Eingabe vom 5. Februar 2016 (Poststempel) erhobene Beschwerde des
A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
5. Januar 2016,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Februar 2016, worin A.________
aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher
Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 22. Februar 2016 zu
beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in die daraufhin am 22. Februar 2016 (Poststempel) erfolgte Nachreichung eines
A.________ betreffenden Beschlusses des Bezirksrates Zürich vom 12. November
2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret
mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Eingabe vom 5. Februar 2016 diesen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und sich der Beschwerdeführer nicht
in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und
namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht Recht
verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert
unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben
sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),

dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der
qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt, indem namentlich
nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie
durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4
S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren
Hinweisen),

dass demnach klarerweise kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
weshalb bereits aus diesem Grunde auf die - offensichtlich unzulässige -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden
kann,

dass überdies der Beschwerdeführer den i hm vom Gericht angezeigten Formmangel
der fehlenden Beilage (erstinstanzlicher Be-schluss des Bezirksrates statt
vorinstanzlicher Entscheid des kantonalen Gerichts) innert der gesetzten Frist
nicht behoben hat (Art. 42 Abs. 5 BGG), weshalb auch insoweit ein unzulässiges
Rechtsmittel im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz

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